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III 2019 56
 
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Entscheid vom 25. September 2019
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
 
MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________, vertreten durch den C.________,
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Beitrag an Schulanlagen
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Sachverhalt:
\n A. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 ersuchte der A.________ das Bildungsdepartement des Kantons Schwyz um einen Subventionsbeitrag des Kantons für die Aufstockung des Schulhauses D.________, um Vorprüfung und um Stellungnahme (Bf-act. 1). Die Kostenschätzung (Vorbereitungsarbeiten, Gebäude, Umgebung, Baunebenkosten und Ausstattung) belief sich auf Fr. 2.9 Mio.
\n B. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 bestätigte das Bildungsdepartement den Gesuchseingang (Bf-act. 2). Mit einem weiteren Schreiben vom 6. Dezember 2016 erklärte das Bildungsdepartement, dass der Bedarf für die Aufstockung des Schulhauses D.________ ausgewiesen sei und dass hinsichtlich der Funktionalität keine Vorbehalte bestünden. Ferner erklärte das Bildungsdepartement, der A.________ könne die zweite Phase mit Vorprojekt und provisorischer Beitragszusicherung unter Berücksichtigung der aufgeführten Auflagen anhand nehmen (Bf-act. 3).
\n C. Mit E-Mail vom 6. September 2017 machte der Schulinspektor des Kantons Schwyz den Schulleiter sowie den ressortverantwortlichen C.________ von A. darauf aufmerksam, dass bezüglich der kantonalen Subventionierung der Aufstockung des Schulhauses erst die Phase I abgeschossen sei; Phase II und folglich auch Phase III seien noch nicht eingereicht worden. Bis zum Baubeginn müssten auch diese beiden Phasen abgeschlossen sein, ansonsten nicht gebaut werden dürfe oder es allenfalls Subventionsabzüge gebe. Pro Phase werde den involvierten kantonalen Ämtern und Abteilungen eine Bearbeitungszeit von 1-2 Monaten zugestanden. Ab Gesuchstellung zu Phase II habe der A. folglich mit bis zu vier Monaten zu rechnen, sofern keine Nachbesserungen nötig seien. Realistisch seien eher 6-8 Monate (Vi-act. 2).
\n D. Am 11. Januar 2018 reichte der A.________ beim Bildungsdepartement das \"Gesuch um provisorische Beitragszusicherung - Zweite Phase\" ein und ersuchte um Prüfung des Projekts sowie um Mitteilung der voraussichtlichen Höhe der Kantonsbeiträge (Bf-act. 4).
\n E. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 bestätigte das Bildungsdepartement den Gesuchseingang (Bf-act. 5). Mit Schreiben vom 16. März 2018 stellte das Bildungsdepartement fest, dass die Zimmer der Aufstockung entgegen der Projektanmeldung als Klassenzimmer für Regelklassen Verwendung finden sollten; diesbezüglich stellten sich Fragen, welche der zuständige Schulinspektor mit dem A. angehen werde. Es wurden dem A. 20% der beitragsberechtigten Baukosten von total Fr. 918'000.--, d.h. ein Beitrag von Fr. 184'000.--, unter Auflagen provisorisch zugesichert (Bf-act. 6).
\n F. Mit Beschluss Nr. 14 vom 8. Februar 2018 erteilte der C.________ A. gestützt auf den kantonalen Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 8. Januar 2018 die Baubewilligung zur Aufstockung des Schulhauses D.________ (Bf-act. 7 f.).
\n G. Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 reichte der A.________ beim Bildungsdepartement das \"Gesuch um definitive Beitragszusicherung - Dritte Phase\" ein (Bf-act. 9 f.).
\n H. Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 bestätigte das Bildungsdepartement den Eingang des Gesuchs und erklärte, man werde dieses prüfen und so bald wie möglich eine Rückmeldung zum Bauvorhaben (Phase 3) geben (Bf-act. 11).
\n I. In der letzten Sommerferienwoche, ab dem 16. August 2018, wurde mit den Vorarbeiten begonnen, in den Herbstferien wurden die Hauptarbeiten ausgeführt. Am 18. Oktober 2018 fand eine Besprechung mit Vertretern des Amtes für Volksschulen und Sport (AVS) und des Hochbauamtes des Kantons Schwyz einerseits sowie mit Vertretern des Ressort Liegenschaften und der Schule des Bezirks A. andererseits statt. Hinsichtlich der Aufstockung des Schulhauses D.________ erklärten die anwesenden Vertreter des Bildungsdepartements unter anderem, es sei mit dem Bau vor Abschluss der Phase III (definitive Beitragszusicherung) begonnen worden, weshalb Beitragskürzungen zu erwarten seien (Bf-act. 12/1, Rz. 4).
\n J. Unter dem Titel \"Wiedererwägung definitive Beitragszusicherung\" ersuchte der A.________ das Bildungsdepartement am 12. November 2018 um nochmalige wohlwollende Prüfung des Projektes Aufstockung Schulhaus D.________ und um Verzicht auf Beitragskürzungen (Bf-act. 13).
\n K. Mit E-Mail vom 19. Januar 2019 ersuchte der Schulinspektor des Kantons Schwyz den ressortverantwortlichen C.________ um Stellungnahme zur Verlegung von bisherigen Schulzimmern aus Mietlösungen in die geplanten neuen Räume im Schulhaus D.________, was im Gegensatz zum Raumprogramm gemäss der Eingabe zum Vorprojekt stehe. Der zuständige C.________ erklärte dies mit E-Mail vom 22. Januar 2019 mit \"politischen Überlegungen\". Hierauf teilte der Schulinspektor mit E-Mail vom 24. Januar 2019 mit, inwiefern die Sachlage neu beurteilt werde, falls die Zimmer anders als gemäss der Projektanmeldung verwendet würden, könne er derzeit nicht beurteilen (Vi-act. 3).
\n L. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 127/2019 vom 19. Februar 2019 verfügte der Regierungsrat was folgt (Bf-act. 21):
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  1. Dem A.________ wird ein um die Hälfte reduzierter Kantonsbeitrag von Fr. 92'000.-- zugesichert. Nach Vorlage der Schlussabrechnung bleibt die Kontrolle des Erweiterungsbaus vorbehalten.
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\n (2.-4. Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).
\n M. Gegen diesen RRB (Versand am 26.2.2019) gelangt der A.________ mit Beschwerde vom am 20. März 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragt:
\n 1. Der Beschluss Nr. 127/2019 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 19. Februar 2019 sei aufzuheben und dem A.________ sei ein Kantonsbeitrag von Fr. 306'000.-- zuzusichern.
\n 2. Unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.
\n N. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2019 ersucht das Bildungsdepartement um Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n O. Mit Replik vom 19. Juli 2019 hält der A.________ an seinen Anträgen gemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest. Mit Duplik vom 26. August 2019 hält das Bildungsdepartement am Antrag gemäss der Vernehmlassung fest.
\n P. Auf Verlangen des Verwaltungsgerichts reicht der A.________ mit Eingabe vom 3. September 2019 innert erstreckter Frist ergänzende Unterlagen ein. Gleichzeitig teilt er seinen Verzicht auf eine Stellungnahme zur Duplik des Bildungsdepartements vom 26. August 2019 mit.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die Entscheidungsvoraussetzungen (§ 27 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) sind unbestritten und offenkundig gegeben.
\n 2.1.1 Das kantonale Gesetz über Beiträge an Schulanlagen (BTG; SRSZ 611.310) vom 26. November 1986 bezweckt die Förderung der Erstellung von zweckmässigen Schulanlagen für die Volksschule durch Beiträge (§ 1 BTG).
\n 2.1.2 Der Kanton leistet ordentliche Beiträge von 20 Prozent an die subventionsberechtigten Kosten des Neu- und Erweiterungsbaus von Schulanlagen (§ 3 Abs. 1 lit. a BTG). Der Regierungsrat legt die subventionsberechtigten Kosten unter Berücksichtigung der Teuerung pauschal fest. Einbezogen werden die Kosten von Projektierung, Bau und Erstausstattung, die mit der Erstellung einer einfachen, zweckmässigen Schulanlage verbunden sind (§ 4 BTG).
\n 2.1.3 An Schulanlagen, für die das Bedürfnis nicht nachgewiesen ist oder die den Vorschriften des Regierungsrates über den Bau und die Ausstattung von Schulanlagen nicht entsprechen, werden keine Beiträge ausgerichtet (§ 7 Abs. 1 BTG). Beiträge können gekürzt werden, wenn das Verfahren zur Beitragsgewährung die Vorschriften über den Bau und die Ausstattung von Schulanlagen oder die Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen nicht eingehalten werden (§ 7 Abs. 2 BTG). Werden subventionierte Schulanlagen zweckentfremdet, so sind die Beiträge unter Berücksichtigung einer Amortisationsdauer von 20 Jahren zurückzuerstatten (§ 7 Abs. 3 BTG).
\n 2.1.4 Die Regelung des Beitragsverfahrens ist Sache des Bildungsdepartements (§ 9 BTG). Diese Kompetenz nahm das Bildungsdepartement wahr und erliess die Richtlinien über Baubeiträge an Schulanlagen der Volksschule vom 1. August 2013 (nachfolgend: Richtlinien Baubeiträge). Diese sehen vor, dass der Kanton Baubeiträge an Neu- und Erweiterungsbauten, an Umnutzungen und bauliche Massnahmen infolge Vorgaben in schulbetrieblicher oder pädagogischer Hinsicht (§ 3 BTG) ausrichtet - vorausgesetzt, die Schul- und Sportanlagen entsprechen den Vorgaben des Richtraumprogramms für Schulanlagen der Volksschule (vom 1. August 2013; nachfolgend Richtraumprogramm), stützen sich auf einen nachgewiesenen Bedarf und erfüllen die baulichen Anforderungen. Ausgeschlossen sind bauliche Massnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung bestehender Räume und Anlagen (Richtlinien Baubeiträge, A 2). Die Richtlinien sehen zudem vor, dass Beiträge grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn vor Errichtung der Erweiterung bestehender Anlagen, Anpassungen sowie vor dem Erwerb einer Liegenschaft vom Kanton eine definitive Beitragszusicherung vorliegt (Richtlinien Baubeiträge, B). Unter dem Titel \"Beitragsverfahren\" schreiben die Richtlinien denn auch vor, dass \"mit der Realisierung des Bauvorhabens erst begonnen werden [darf], wenn die definitive Beitragszusicherung des Regierungsrats vorliegt. Der Baubeginn für die Realisierung wird wie folgt festgelegt: Bei Neubauvorhaben/Erweiterungsbauten, gestützt auf eine rechtsgültige Baubewilligung, die Aufnahme der Aushubarbeiten, inkl. Pfählung, Vorbereitungsarbeiten zu Fundationen. Das Bildungsdepartement kann bei wichtigen Gründen, auf Gesuch hin, eine vorzeitige Baufreigabe genehmigen, wenn es für den Gesuchsteller mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden ist, das Ergebnis der Prüfung abzuwarten\" (Richtlinien Baubeiträge, C 3.3 und 3.4).
\n 2.1.5 Gemäss Richtlinien wird der Kantonsbeitrag basierend auf den ermittelten anrechenbaren Kosten als Pauschale festgelegt und zugesichert. Der zugesicherte Betrag bleibt durch allfällige Änderungen des Baukostenindexes und durch die effektiven Baukosten unberührt. Die Beitragszusicherung ist an die in Abschnitt D 3 genannten Bedingungen zu knüpfen (Richtlinien Baubeiträge, D 3).
\n 2.2 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Beschluss zum Schluss, bei der projektierten Schulraumerweiterung könne nicht der in den Richtlinien festgelegte Pauschalbeitrag angewandt werden, da sich dieser auf den Aufwand für einen kompletten Neubau beziehe. Vorliegend sei daher auf die effektiven Kosten abzustellen, weil es sich bloss um eine Erweiterung handle. Beitragsberechtigt seien die nutzbaren Flächen für den Schulbetrieb der Volksschule, ohne Erschliessungsbereiche und Korridore, Toilettenanlagen, Garderoben, Hauswartung etc. Zudem könne die Teuerung nicht aufgerechnet werden, da die Preisveränderung gegenüber dem Zürcher Baukostenindex vom 1. April 2010 minus 0.6 Prozent betrage und damit eine Aufrechnung der Teuerung nicht möglich sei.
\n In der Folge errechnete die Vorinstanz den Beitragsanspruch wie folgt:
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Klassenzimmer 7
Nicht beitragsberechtigt, da 1 Zi. im 1. OG umgenutzt wird
Klassenzimmer 8
Nicht beitragsberechtigt, da 1 Zi. im 1. OG umgenutzt wird
Raum für DaZ
 
25 m2
Raum für IF
 
25 m2
Klassenzimmer 9
 
75 m2
Klassenzimmer 10
 
75 m2
Gruppenraum 5
 
20 m2
Gruppenraum 6
 
20 m2
 
Total Flächenanspruch (HNF)
240 m2
Beitragsberechtigte Summe:
 
 
Subventionsberechtigte Hauptnutzfläche (HNF)
m2
240.00
Flächenpauschale pro m2 HNF reduziert*
Fr.
3825.--
Beitragsberechtigte Summe
Fr.
918'000.--
\n * Reduktion der Flächenpauschale um 5%, weil Ausführung ohne Minergie und Einbau in bestehende Gebäudehülle, sowie weitere Reduktion um 10%, weil Umgebung nicht erweitert wird [Fr. 4500.--/m2 HNF x 0.85])]
\n Der Kantonsbeitrag an die Aufstockung des bestehenden Schulhauses D.________, A., beträgt grundsätzlich 20% der beitragsberechtigten Summe, somit Fr. 184'000.--.
\n Diesen Beitrag kürzte die Vorinstanz gestützt auf § 7 Abs. 2 BTG wegen Nichteinhalten des Verfahrens um die Hälfte und verfügte die definitive Zusicherung eines reduzierten Kantonsbeitrags von Fr. 92'000.--.
\n 2.3 Strittig sind vorliegend die für die Kantonsbeiträge massgebliche Raumfläche, die Reduktion der Flächenpauschale um 5% infolge Ausführung ohne Minergie, die Reduktion um 10% infolge fehlender Erweiterung der Umgebung sowie die Beitragskürzung um 50% infolge Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens.
\n 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend (Beschwerde S. 4 Ziff. 1), er sei aufgrund der Einführung des Lehrplans 21 und der vom Erziehungsrat am 3. Dezember 2015 festgelegten Lektionentafel (Zweijahreskindergarten, Gruppenräume) gezwungen, das bestehende Raumangebot anzupassen und zu erweitern. Das Volksschulgesetz (VSG; SRSZ 611.210) vom 19. Okto- ber 2005 schreibe in § 11 Abs. 2 das Angebot eines Zweijahreskindergartens grundsätzlich vor und verpflichte in den Übergangsbestimmungen die Schulträger zu dessen Einführung bis spätestens auf das Schuljahr 2017/2018. Der C.________ und eine von ihm eingesetzte Arbeitsgruppe hätten sich seit Jahren intensiv mit der Planung des künftigen Schulraumbedarfs in A. befasst. Zusammen mit dem Amt für Volksschulen (AVS) habe man den Schulraumbedarf und die damit einhergehenden notwendigen baulichen Anpassungen diskutiert und in diesem Zusammenhang auch die Bauvorhaben erläutert, so auch anlässlich der Besprechung vom 12. Mai 2016 (Bf-act. 19).
\n Beim Erweiterungsbau D.________ handle es sich um eine bauliche Massnahme infolge kantonaler Vorgaben in schulbetrieblicher oder pädagogischer Hinsicht i.S.v. § 3 Abs. 1 lit. c BTG, weil sich durch die Einführung des Zweijahreskindergartens und des Lehrplans 21 die Schulraumanforderungen veränderten. Die Richtlinien Baubeiträge stammten noch aus dem Jahr 2013 als die Umsetzung des Lehrplans noch nicht feststand, deshalb seien diese anzupassen. Der Regierungsrat halte in Beschluss Nr. 127/2019 fälschlicherweise fest, dass vorliegend nur die effektiven Kosten für die Beitragsberechnung verwendet würden, da es sich nicht um einen Neubau, sondern um einen Erweiterungsbau handle. Zudem habe er einen Flächenanspruch von 240 m2, bestehend aus 2 Klassenzimmern, 1 Raum für DaZ, 1 Raum für IF sowie zwei Gruppenräumen errechnet. Dabei gehe aus den Planungsunterlagen hervor, dass das neue Geschoss genau die beantragten vier Klassenzimmer sowie zwei Gruppenräume beinhalte. Noch im Schreiben vom 6. Dezember 2016 habe das Bildungsdepartement keine Vorbehalte gegenüber der angemeldeten Erweiterung festgestellt. In der provisorischen Beitragszusicherung vom 16. März 2018 habe das Bildungsdepartement nunmehr zwei der vier neuen Klassenzimmer im 2. Obergeschoss als nicht mehr, dafür die Umnutzung der bestehenden Räumlichkeiten in DaZ- und IF-Räume im 1. Obergeschoss sehr wohl als beitragsberechtigt erachtet. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass das 2. Obergeschoss mit seinen vier Klassenzimmern und seinen zwei Gruppenräumen in seiner Gesamtheit als beitragsberechtigt zu deklarieren sei und die beiden IF- und DaZ-Räume im 1. Obergeschoss nicht beitragsberechtigt seien. Deshalb sei von einer subventionsberechtigten Hauptnutzfläche von 340 m2 auszugehen (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 3).
\n Gestützt auf eine anrechenbare Hauptnutzfläche von 340 m2 ermittelt der Beschwerdeführer einen Kantonsbeitrag von Fr. 306'000.-- (20 % von 340 m2 x Fr. 4'500.-- pro m2) (Beschwerde S. 8 Ziff. 5).
\n 3.1.2 Die Vorinstanz bringt vernehmlassend vor, von zeitlicher Dringlichkeit könne keine Rede sein. Der Lehrplan 21 habe keine direkten Auswirkungen auf das
\n Raumangebot. Zur Einführung des Zweijahreskindergartens sei eine Übergangszeit von 4.5 Jahren eingeräumt worden. Dass der Beschwerdeführer letztendlich in Zeitnot geraten sei, sei einzig ihm selbst zuzuschreiben. Vielmehr erscheine die zeitliche Dringlichkeit als Ergebnis der Bemühungen, die Kosten für die Schulraummiete \"Quadrakorn\" einzusparen (Vernehmlassung S. 1 f. Ziff. 1).
\n Hinsichtlich der Berechnung der beitragsberechtigten Flächen bringt die Vorin-stanz vor, am Ende der Phase I gehe es nur darum, den Bedarf für zusätzlichen Schulraum zu bestätigen. Ob bzw. welche Räume subventionsberechtigt seien, ergebe sich daraus nicht, dafür sei das Vorprojekt (Phase II) abzuwarten. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass alle bei der Projektanmeldung angegebenen Räume subventionsberechtigt seien. Dies werde erst in Phase II gestützt auf die detaillierten Pläne festgestellt. Bereits bei der provisorischen Beitragszusicherung (Ende Phase II) sei klar festgehalten worden, dass zwei Klassenzimmer umgenutzt würden und daher nicht beitragsberechtigt seien. Die Bemessung der Hauptnutzfläche der Aufstockung sei korrekt erfolgt. Mit dem Schreiben vom 25. Juni 2018 habe der Beschwerdeführer um die Mitteilung des definitiven Kantonsbeitrages ersucht, ohne den provisorischen Betrag von Fr. 184'000.-- in Frage zu stellen. Stossend sei insgesamt, dass bereits zwei Monate nach der Projektanmeldung vom 11. Oktober 2016 vom C.________ entschieden worden sei, die Mietlösung Quadrakorn aufzuheben und zwei Regelklassen in die \"Aufstockung D.________\" zu verlegen. Der Beschwerdeführer habe weder in Phase II noch in Phase III gemeldet bzw. korrigiert, dass Regelklassen und somit deutlich mehr (als 30) Schülerinnen und Schüler in die D.________ kommen sollten. Die Aufstockung diene daher dazu, nach der Auflösung der gemieteten Schulräume (vier Schulzimmer) bereits bestehende Regelklassen aufzufangen. Es könne also keine Rede davon sein, dass pädagogische Gründe oder gar der Lehrplan 21 und somit kantonale Vorgaben für eine zwingend zu realisierende Aufstockung verantwortlich seien. Vielmehr gehe es darum, Kosten für die Mietlösung einzusparen (Vernehmlassung S. 2 f. Ziff. 2.1).
\n 3.1.3 Der Beschwerdeführer bleibt replizierend dabei, dass der Lehrplan 21 sehr wohl Auswirkungen auf den Raumbedarf habe, weil dessen Umsetzung Gruppenräume, DaZ-/IF-Räume verlange und der Schulleiter einen grösseren Raumbedarf habe. Er habe die Planung rechtzeitig anhand genommen, doch nachdem der vereinbarte Landabtausch beim Schulhaus Herrenmatte infolge der Volksabstimmung nicht zustande gekommen sei, habe man die Aufstockung vorantreiben müssen. Die Mietlösung \"Quadrakorn\" sei keine Lösung von Dauer gewesen (S. 2 Ziff. II.1).
\n Auch habe er sich erst gegen die Berechnung der beitragsberechtigten Fläche zur Wehr setzen können, nachdem diese von der Vorinstanz verfügt worden sei. Im Übrigen sei entscheidend, dass die neuen Flächen den schulischen Bedürfnissen entsprächen. Wenn der Schulträger in einem Schulgebäude die Räume umdisponiere, ohne dass die schulische Notwendigkeit der bisherigen Flächen in Frage gestellt werde, entstehe kein Tatbestand, welcher zu Abzügen oder zur Nichtberücksichtigung von Teilflächen berechtige, weshalb der Ausbau vollumfänglich beitragsberechtigt sei (S. 2 Ziff. II.2).
\n 3.2.1 Mit dem Schreiben vom 11. Oktober 2016 (vgl. vorstehend Ingress lit. A) führte der Beschwerdeführer aus, mit der Aufstockung im 2. Obergeschoss sollten vier Schulzimmer geschaffen werden; zwei Zimmer für den IF- [Integrative Förderung] und DAZ- [Deutsch als Zweitsprache] Unterricht; in den zusätzlichen Schulzimmern sollten vor allem kleinere Klassen, wie z.B. eine Einführungsklasse oder Kleinklasse untergebracht werden, so dass rund 30 Schüler mehr beschult werden könnten (Bf-act. 1 S. 2 oben). Als Raumprogramm für die neuen Räume im 2. Obergeschoss nannte er vier Klassenzimmer zu je 75 m2 und zwei Gruppenzimmer zu je 37 m2 sowie die Erweiterung der WC-Anlagen und des Liftes bis ins zweite Oberschoss. Der abgebildete Plan entspricht diesem Raumprogramm (Bf-act. 1 S. 4). Das Bildungsdepartement bestätigte den Bedarf wie auch die Funktionalität (vgl. vorstehend Ingress lit. B; Bf-act. 3).
\n Der erwähnte Plan entspricht, soweit ersichtlich, exakt dem vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 2018 (Phase III) eingereichten Plan des zweiten Obergeschosses (datierend vom 1.6.2018; Bf-act. 10/5/3; vgl. auch Plan Nr. 1031/01 2.OG/Schnitte, 1:100, vom 17.11.2017 [Beilage 4/6 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 3.9.2019]).
\n 3.2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine (teils) andere Nutzung der neu geplanten Räume vorgesehen hat, als es aus seinem Schreiben vom 11. Oktober 2016 hervorgeht. Diese Änderung hat indes zu Recht nicht dazu geführt, dass der Bedarf dieser Räume von der Vorinstanz negiert wird. Eine solche Negation wäre auch unverständlich, nachdem bereits der initial (Phase I) eingereichte Plan vier Klassenzimmer von je 75 m2 auswies, was gemäss dem \"Richtbauprogramm für Schulanlagen der Volksschule, Definition von Raum und Baustandards\