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\n \n \n III 2019 5
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| \n Entscheid vom 25. März 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Galgenen, Büelstrasse 15, 8854 Siebnen,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - B.________,
\n Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Fristversäumnis)
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Sachverhalt:\n
A. Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 verlangte A.________ vom Gemeinderat Galgenen, es sei das von der B.________ ________ anhängig gemachte Baubewilligungsverfahren für den Neubau einer Wohnüberbauung an der D.________ in Galgenen (GB E.________) bis zur Erledigung des Strafverfahrens F.________ bei der Staatsanwaltschaft zu sistieren. Er begründete das Gesuch im Wesentlichen damit, es sei ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu vermeiden, da sich das Strafverfahren massgeblich auf die Besitzverhältnisse der Liegenschaft GB E.________ auswirke.
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B. Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 (Nr. 242-2017/35) ist der Gemeinderat Galgenen auf den Sistierungsantrag nicht eingetreten. Dagegen erhob A.________ am 23. August 2018 beim Regierungsrat Beschwerde und verlangte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung Nr. 242-2017/35 vom 2. Juli 2018 sowie die Sistierung des oberwähnten Baubewilligungsverfahrens.
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C. Am 6. September 2018 erteilte der Gemeinderat Galgenen der B.________ ________ für die Wohnüberbauung D.________ in Galgenen (GB E.________) die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Gegen diesen Beschluss ist beim Regierungsrat eine Beschwerde hängig (VB 203/2018).
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D. Mit RRB Nr. 891/2018 vom 4. Dezember 2018 beschloss der Regierungsrat bezüglich der Beschwerde von A.________ vom 23. August 2018:
\n 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
\n 2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
\n 3.
Parteientschädigungen werden keine gesprochen. Das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand wird angewiesen (recte: abgewiesen).
\n (4.-6.
Rechtsmittel; Zustellung)
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E. Dagegen erhebt A.________ mit Eingabe vom 5. Januar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Er beantragt:
\n 1.
Der Beschluss des Regierungsrates vom 4. Dez. 2018 sei aufzuheben und das Baubewilligungsverfahren der B.________ zu sistieren.
\n 2.
Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an den Regierungsrat des Kantons Schwyz zurück zuweisen.
\n 3.
Ich beantrage unentgeltliche Prozessführung.
\n 4.
Ich beantrage einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
\n 5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Gegenpartei.
\n 6.
Die Vorgänger-Akten sind beizuziehen.
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F. Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 hat der verfahrensleitende Verwaltungsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer Frist bis zum 31. Januar 2019 angesetzt um für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) das entsprechende Formular «Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege» auszufüllen und unterzeichnet einzureichen. Betreffend den Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine amtlichen Rechtsvertreter bestellt würden. Indes wurde der Beschwerdeführer zwecks allfälliger Mandatierung eines Rechtsanwaltes auf das im Internet publizierte Anwaltsregister verwiesen, das ihm in gedruckter Form gleichzeitig auch zugestellt wurde. In der Folge erneuerte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einreichung des URP-Gesuchs samt Beilagen.
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G. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2019 beantragt das mit der Verfahrensinstruktion beauftragte Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde. Von der Einholung einer Vernehmlassung bei der Beschwerdegegnerin hat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. Januar 2019 abgesehen.
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H. Mit Schreiben vom 21. März 2019 teilt der Beschwerdeführer mit, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen und auf Anraten seines Arztes nicht möglich sei, zum Schreiben des Sicherheitsdepartements vom 29. Januar 2019 ohne Rechtsbeistand korrekt Stellung zu nehmen, damit seine Rechte gewahrt blieben. Er ersuche daher nochmals, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zuzuweisen. Gleichzeitig reichte er ein Arztzeugnis von Dr. med. G.________, ________, vom 12. März 2019 ein.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Ist die Vorinstanz auf die Begehren einer rechtsuchenden Person nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung auf Beschwerde hin grundsätzlich nur zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist (vgl. VGE II 2010 44 Erw. 1 mit Hinweisen). Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE II 2010 3 vom 23.2.2010 Erw. 1; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 1.1; VGE II 2017 56 vom 26.6.2017 Erw. 1.1; VGE II 2017 35 vom 30.3.2017 Erw. 1.1).
\n Von dieser Praxis weicht das Verwaltungsgericht lediglich in bestimmten Fällen (vor allem aus verfahrensökonomischen Gründen) ab, beispielsweise wenn die Vorinstanz in einem ausführlichen obiter dictum eine materielle Beurteilung vorgenommen hatte (und eine entsprechende Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichgekommen wäre), oder wenn es um einen zweiten Rechtsgang in der gleichen Sache ging (vgl. VGE III 2010 192 vom 14.4.2011 Erw. 2.1.2 mit Hinweis auf VGE III 2010 202+203 vom 21.12.2010 Erw. 2; VGE 403/96 vom 27.9.1996 Erw. 2 und dort enthaltene Hinweise).
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1.2 Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde vom 23. August 2018 nicht eingetreten mit der Begründung der Fristversäumnis zur Erhebung der Beschwerde (vgl. RRB Nr. 891 vom 4.12.2018 Erw. 1.3). Die Vorinstanz hat dabei die Beschwerde nicht in materieller Hinsicht beurteilt. Sollte sich somit der Nichteintretensentscheid als falsch erweisen, wäre die Sache mithin an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Erweist sich der Nichteintretensentscheid hingegen als rechtmässig, ist die Beschwerde ohne materielle Prüfung abzuweisen.
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2.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruchs (vgl. § 27 Abs. 1 lit. f des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP, SRSZ 234.110] vom 6. Juni 1974). Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, trifft die Behörde eine Nichteintretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid (