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\n \n \n III 2019 62
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| \n Entscheid vom 27. Mai 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)
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Sachverhalt:\n
A. Am 7. Juli 2017 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. _______1989) einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet mit der Begründung, dass er am 25. Mai 2017 auf der C.________-strasse zum D.________ ein Motorrad mit einer Geschwindigkeit von 162 km/h gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 77 km/h überschritten habe. Die Wiedererlangung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer entsprechenden Fachperson abhängig gemacht (vgl. Vi-act. 4). Für diesen Vorfall wurde A.________ vom Kreisgericht E.________ mit Entscheid vom 24. August 2017 wegen einer qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben (Vi-act. 5).
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B. Nachdem sich A.________ für eine verkehrspsychologische Begutachtung durch die dipl. Psychologin FH F.________ (dipl. Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP) angemeldet und letztere die vorinstanzlichen Akten eingesehen hatte (siehe Vi-act. 6), fand am 14. Dezember 2018 die entsprechende Untersuchung statt. Im verkehrspsychologischen Fahreignungsgutachten vom 10. Januar 2019 wurde die charakterliche Fahreignung aktuell verneint und zur Aufarbeitung der festgestellten Eignungsmängel eine Verkehrstherapie (mind. 12 Sitzungen) empfohlen (Vi-act. 8).
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C. Gestützt auf das am 15. Januar 2019 eingegangene Gutachten gewährte das Verkehrsamt A.________ das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Verfügung (vgl. Vi-act. 9). Der von A.________ beigezogene Rechtsvertreter verzichtete nach Einblick in die Akten darauf, innert angesetzter Frist sich zur angekündigten Verfügung zu äussern (siehe Vi-act. 10 bis 12). Daraufhin ordnete das Verkehrsamt mit Verfügung vom 18. März 2019 einen Sicherungsentzug des Führerausweises an (= Dispositiv-Ziffer 1). Die weiteren Dispositiv-Ziffern lauten wie folgt (vgl. Vi-act. 14):
\n 2.
Dauer des Entzuges:
unbestimmte Zeit.\n 3.
Der Entzug begann am
26.05.2017 (vorsorglicher Sicherungsentzug).
\n 4.
Die Sperrfrist (