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\n \n \n III 2019 67
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| \n Entscheid vom 24. Oktober 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Arth, Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Küche; Wiederherstellung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone gelegenen Liegenschaft KTN 001. Am 28. September 1978 (bzw. 2.10.1978 gemäss Baugesuchsmappe) erteilte der Gemeinderat Arth (mit Zustimmung des Amtes für Umweltschutz vom 12.9.1978) die Baubewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses (mit einer Wohnung), welche konsumiert wurde (RR-act. II/01). Mit Baubewilligung vom 26. März 1984 wurde (mit Bewilligung des Justizdepartements vom 21.2.1984) vom Gemeinderat der Dachstockausbau (Erstellung einer Zweitwohnung) im bisherigen Einfamilienhaus auf KTN 001 genehmigt (RR-act. II/01). Von dieser Bewilligung wurde kein Gebrauch gemacht (vgl. Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung [ARE] vom 3.9.2018 S. 3; RR-act. III/01). Mit Verfügung des ARE vom 8. Februar 1990 und vom 7. Oktober 1991 wurde die Bewilligung für die Aufstockung des Wohnhauses verweigert. Die dagegen eingereichte Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat wurde mit Beschluss Nr. 369 vom 18. Februar 1992 abgewiesen. Am 12. September 1994 wurde vom Gemeinderat (sowie vom Meliorationsamt am 20.7.1994) erneut der Umbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken (Zweitwohnung) sowie der Einbau einer Dachlukarne bewilligt. Die Baukontrolle erfolgte am 23. Mai 1995 (RR-act. II/01).
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B. Im Rahmen der Gebäude- und Registerharmonisierung hat der Gemeinderat Arth im März 2016 festgestellt, dass sich im Zweifamilienhaus auf KTN 001 eine dritte Wohnung befindet, für welche keine Baubewilligung vorliegt. Daraufhin wurde A.________ am 21. Oktober 2016 aufgefordert, für die zusätzliche Wohnung ein ordentliches Baugesuch einzureichen. Nach mehrmals erfolgter Fristerstreckung wies der Gemeinderat A.________ mit Beschluss vom 19. Juni 2017 an, bis 31. Juli 2017 ein ordentliches Baugesuch für die unbewilligte Kleinwohnung im Erdgeschoss des Zweifamilienhauses einzureichen; unter Strafandrohung.
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C. Am 13. Juli 2017 reichte A.________ das Baugesuch für eine unbewilligte Kleinwohnung bzw. dritte Wohneinheit ein. Mit Schreiben vom 5. September 2017 gewährte das ARE A.________ das rechtliche Gehör, welches am 30. Mai 2018 wahrgenommen wurde. Am 14. Juni 2018 wurde erneut das rechtliche Gehör gewährt, woraufhin am 10. Juli bzw. 13. August 2018 die Bauherrschaft bzw. deren Vertreter Stellung nahm.
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D. Mit Gesamtentscheid vom 3. September 2018 hat das ARE was folgt verfügt:
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1. Die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch B2017-0913 von A.________ für den Einbau einer dritten Wohneinheit wird im Sinne der Erwägungen und unter den Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap. II., Ziffern 1 ff. verweigert.
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2. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sind folgende Massnahmen erforderlich:
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\uF02D Die Küche im Kellergeschoss ist vollständig zu entfernen. Dabei sind sämtliche Küchengeräte wie Herd, Geschirrspülmaschine, Lavabo, Armaturen usw. sowie der Dampfabzug auszubauen.
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\uF02D Die Lüftungsöffnung für den Abzug ist zuzumauern. Die Wasseranschlüsse sind bis auf Putz zu entfernen und zu plombieren. Alternativ sind die Wasseranschlüsse bis unter Putz zurückzuführen und die Öffnungen zuzumauern.
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3. Für die Ausführung der Massnahmen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 wird dem Gesuchsteller eine Frist von neun Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt.
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4. Kommt der Verfügungsempfänger den Aufforderungen gemäss Dispositivziffern 2. und 3. nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach,
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\n - wird dieser nach Art. 292 Strafgesetzbuch (SR 311.0, StGB) beim zuständigen Bezirksstaatsanwalt verzeigt. Danach wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet;
\n - wird diesem für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse zwischen CHF 100.00 bis CHF 200.00 angedroht; der Gemeinderat hat die Höhe der Busse in seiner Verfügung konkret festzusetzen und nach
\n Massgabe von § 79 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 (SRSZ 234.110, VRP) monatlich die definitive Bussenfestlegung vorzunehmen; \n - erfolgt Ersatzvornahme durch den Gemeinderat auf Kosten des Verfügungsempfängers.
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5. Der Gemeinderat Arth wird mit dem Vollzug beauftragt. Der Abschluss der Rückführungsarbeiten ist der Baugesuchszentrale zu melden.
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6. Gebühren
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7. Strafanzeige
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8. Rechtsmittelbelehrung
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9. Zustellung
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E. Der Beschluss der Baukommission der Gemeinde Arth vom 7. September 2018 lautete wie folgt:
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\n - Das eingereichte Baugesuch von A.________, vertreten durch Dr. iur. B.________, wird gestützt auf den kantonalen Gesamtentscheid vom 3. September 2018, abgelehnt.
\n - Der kantonale Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung Schwyz vom 3. September 2018 bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses.
\n - Wiederherstellungsfrist
\n - Vollstreckungsandrohung
\n - Die Fertigstellung der Rückführungsarbeiten ist dem Bausekretariat frühzeitig (vor Ablauf der Frist) zu melden.
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\n 6.-7. Gebühren / Rechtsmittelbelehrung / Zustellung
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F. Gegen diesen Beschluss liess A.________ mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Verwaltungsbeschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
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\n - Der Beschluss des Gemeinderats (recte: der Baukommission) Arth vom 7. September 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Baubewilligung für die bescheidene Kochgelegenheit im bewilligten Angestelltenzimmer zu erteilen.
\n - Eventuell sei auf Abbruchmassnahmen zu verzichten.
\n - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Schwyz.
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G. Mit Beschluss (RRB) Nr. 166/2019 vom 12. März 2019 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten (inkl. Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer (Disp.-Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 3).
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H. Gegen diesen RRB (Versand am 20.3.2019) lässt A.________ mit Eingabe vom 8. April 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben, mit den folgenden Anträgen:
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\n - Der Beschluss des Regierungsrates Nr. 166/2019 vom 12. März 2019 und der Baukommission Arth vom 7. September 2018 seien vollumfänglich aufzuheben und es sei die Baubewilligung für die bescheidene Kochgelegenheit im bewilligten Angestelltenzimmer zu erteilen; eventuell sei festzustellen dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht zulässig ist.
\n - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Schwyz.
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I. Am 11. April 2019 beantragt das ARE die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 30. April 2019, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Am 1. Juli 2019 lässt der Beschwerdeführer die Replik einreichen. Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 verzichtet das Sicherheitsdepartement auf eine weitere Stellungnahme.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Am 28. September 1978 erteilte der Gemeinderat Arth die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus auf KTN 001. Gemäss Planunterlagen vom 16. April 1978 waren im Erdgeschoss vier (Schlaf-)Zimmer, ein Wohn-, ein Esszimmer, eine Küche sowie zwei Badezimmer vorgesehen. Im Kellergeschoss waren neben einer Doppelgarage ein Luftschutzraum, ein Wasch-, ein Heizraum, ein Badezimmer (mit Dusche und WC), ein Bastel- bzw. Werkstattraum sowie ein Angestelltenzimmer vorgesehen (RR-act. II/01).
\n Beim am 26. März 1984 bewilligten Dachstockausbau am bestehenden Wohnhaus auf KTN 001, waren gemäss Planunterlagen vom 21. November 1983 auf der Südseite ein Schleppdach sowie insgesamt fünf Zimmer (inkl. Wohnzimmer), eine Küche mit Essbereich sowie zwei Badezimmer geplant (RR-act. II/01). Von dieser Bewilligung wurde kein Gebrauch gemacht (vgl. Gesamtentscheid des ARE vom 3.9.2018 S. 3; RR-act. III/01).
\n Mit Baubewilligung vom 12. September 1994 wurde der Aus- bzw. Umbau des Dachgeschosses des bestehenden Hauses auf KTN 001 zu einer (Zweit-) Wohnung mit vier Zimmern (inkl. Wohnzimmer), einer Küche, einem Abstellraum sowie zwei Badezimmern genehmigt. Die Baukontrolle erfolgte am 23. Mai 1995 (RR-act. II/01).
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1.2 Am 13. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Baugesuch für eine bereits erstellte Kleinwohnung bzw. dritte Wohneinheit im bestehenden Haus auf KTN 001 ein. Gemäss Baubeschrieb sowie Planunterlagen wurde zwischen dem bestehenden Angestelltenzimmer und dem bestehenden, angrenzenden Bastelraum eine diese Räume verbindende Türe eingebaut und das \"Studio\" mit einer Kochgelegenheit ausgerüstet.
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2. Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer habe im separaten Angestelltenzimmer im Kellergeschoss vermutlich zwischen 1994 und 2016 eine Küchenzeile sowie eine Verbindungstüre zum angrenzenden Bastelraum eingebaut. Anschliessend habe er die Wohnung an eine nicht in der Landwirtschaft tätige Person vermietet (Erw. 1).
\n Unbestritten sei, dass der Einbau einer Küchenzeile in das bestehende Angestelltenzimmer inkl. neuem Zugang zum angrenzenden Bastelraum baubewilligungspflichtig sei, dass die bereits ausgeführten Bauarbeiten formell baurechtswidrig seien und auch, dass die Vorinstanzen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt hätten (Erw. 2ff.).
\n Es liege kein landwirtschaftliches Gewerbe vor (der landwirtschaftliche Betrieb weise gemäss der Betriebsstrukturdatenerhebung vom Mai 2017 ein Arbeitsaufkommen von lediglich 0.6744 SAK auf, welches unter der Grenze von 0.75 SAK gemäss § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaft [LG; SRSZ 312.100] vom 26.11.2003 liege). Dem Beschwerdeführer könne somit gestützt auf