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III 2019 71
 
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Entscheid vom 24. Oktober 2019
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Wollerau, Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau,
  2. \n
  3. Bezirksrat Höfe, Bahnhofstrasse 4, Postfach 124, 8832 Wollerau,
  4. \n
  5. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  6. \n
  7. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  8. \n
Vorinstanzen,
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  1. C.________,
    \n Beschwerdegegner,
  2. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:
\n A. C.________ ist Eigentümer der Grundstücke KTN D.________ (________) und KTN E.________ (________) in der Gemeinde Wollerau.
\n B. Am 16. Dezember 2016 wurde dem Hochbauamt der Gemeinde Wollerau zur Kenntnis gebracht, dass auf dem Grundstück KTN E.________ entlang dem westlich gelegenen ____-bach (südwestlich des Wohnhauses ________) eine Beton-Schutzmauer und auf KTN D.________ (östlich und südöstlich des Wohnhauses ________) zwei weitere Beton-Schutzmauern erstellt wurden.
\n In der Folge forderte das Hochbauamt der Gemeinde Wollerau C.________ mit Schreiben vom 3. Januar 2017 zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs auf, welches dieser mit Eingabe vom 13. Januar 2017 (im Rahmen eines Meldeverfahrens) bzw. 24./27. Februar 2017 (im Rahmen eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens) einreichte. Alsdann wurde das nachträgliche Baugesuch publiziert und öffentlich aufgelegt (vgl. Amtsblatt vom ________).
\n Dagegen erhoben u.a. A.________ am 23. März 2017 öffentlich-rechtliche Einsprache. Der Gemeinderat Wollerau wies diese mit Beschluss Nr. 2017.267 vom 16. Oktober 2017 ab und erteilte gestützt auf die Ausnahmebewilligung Nr. 113 des Bezirksrates Höfe vom 11. April 2017 sowie gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 25. September 2017 für die drei Schutzmauern die nachträgliche Baubewilligung.
\n Dagegen bzw. gegen die nachträgliche Baubewilligung für die auf der Parzelle KTN D.________ östlich und südöstlich des Wohngebäudes erstellten Schutzmauern erhoben A.________ am 3. November 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz; gegen die nachträgliche Baubewilligung bzw. Ausnahmebewilligung für die auf der Parzelle KTN E.________ errichtete Schutzmauer erhoben sie keine Einwände. Der Regierungsrat hiess die Beschwerde mit Beschluss (RRB) Nr. 453/2018 vom 19. Juni 2018 teilweise gut, hob den Beschluss insoweit auf, als er feststellte, dass die südöstlich gelegene Schutzmauer auf KTN D.________ den Strassenabstand nicht einhalte und wies diesbezüglich die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur Prüfung - ob in Bezug auf diese südöstlich gelegene Schutzmauer eine Bestandesgarantie bestehe bzw. eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes zu erteilen sei - an den Gemeinderat Wollerau zurück. Darüber hinaus, d.h. bezüglich der im östlichen Bereich des Grundstücks KTN D.________ erstellten Schutzmauer (d.h. vor dem Eingangsbereich und dem Treppenabgang zum Keller), wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
\n C. Der Gemeinderat Wollerau erteilte in der Folge mit Beschluss Nr. 2018.296 vom 24. September 2018 für die ab der südlichen Gebäudeecke des Wohn­hauses ________ auf einer Länge von 2.46 m nach Osten verlaufende Schutzmauer eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes. Darüber hinaus wurde der Beschwerdegegner verpflichtet die südöstlich auf KTN D.________ erstellte Schutzmauer auf einer Länge von 2.65 m zurückzubauen (vgl. Disp.-Ziff. 1f.).
\n Dagegen reichten A.________ am 22. Oktober 2018 Beschwerde beim Regierungsrat ein mit den Anträgen auf Aufhebung des kommunalen Beschlusses Nr. 2018.296 vom 24. September 2018, des Beschlusses des Bezirksrates Höfe vom 11. April 2017 sowie des kantonalen Gesamtentscheides des ARE vom 25. September 2017 und auf Verweigerung der Baubewilligung sowie auf Rückbau der gesamten - auch der im südöstlichen Bereich von KTN D.________ erstellten - Schutzmauer (vgl. Beschwerde vom 22.10.2018, An­träge Ziff. 1f.).
\n Der Regierungsrat hielt alsdann mit Beschluss Nr. 169/2019 vom 12. März 2019 fest, der Gemeinderat Wollerau habe zu Recht eine Ausnahmebewilligung zur Strassenabstandsunterschreitung für den verbleibenden Teil der Schutzmauer erteilt, und wies in der Folge die Beschwerde ab (vgl. Disp.-Ziff. 1 i.V.m. Erw. 7).
\n D. Gegen diesen RRB Nr. 169/2019 vom 12. März 2019 (Versanddatum: 20.3.2019) liessen A.________ am 10. April 2019 fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben. Sie stellen dabei die folgenden Rechtsbegehren (vgl. S. 2):
\n 1. Der Beschluss Nr. 169/2019 des Regierungsrates vom 12. März 2019 sei aufzuheben.
\n 2. Die Baubewilligung für die Mauer im südlichen Bereich von KTN D.________ sei nicht zu erteilen und es sei der Rückbau der gesamten bereits ausgeführten Mauer im südlichen Bereich von KTN D.________ anzuordnen.
\n 3. Eventualiter sei der Beschluss Nr. 169/2019 des Regierungsrates vom 12. März 2019 aufzuheben und das Baugesuch sei zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen.
\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners.
\n E. Mit Schreiben vom 17. April 2019 verzichtet der Bezirksrat Höfe sinn­gemäss auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 24. April 2019 bzw. 13. Mai 2019 tragen das Sicherheitsdepartement bzw. der Gemeinderat Wollerau vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge bzw. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer äusserten sich hierzu mit Stellungnahme vom 16. Juli 2019. Der Beschwerdegegner liess sich vorliegend weder vernehmen noch reichte er gegen den angefochtenen Beschluss selbständig Beschwerde ein.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Der Regierungsrat hat mit RRB Nr. 169/2019 vom 12. März 2019 die vom Gemeinderat Wollerau mit Beschluss Nr. 2018.296 vom 24. September 2018 nachträglich erteilte Baubewilligung für die an der südlichen Gebäudeecke des Wohnhauses ________ auf KTN D.________ ansetzende und in Richtung Osten verlaufende Schutzmauer auf einer Länge von 2.46 m sowie den vom Gemeinderat angeordneten Rückbau der darüber hinaus südöstlich verlaufenden Schutzmauer auf einer Länge von 2.65 m geschützt (vgl. RRB Nr. 169/2019 vom 12.3.2019 Disp.-Ziff. 1 und 2 i.V.m. Erw. 1; vgl. Ingress lit. C).
\n Die Beschwerdeführer stellen mit Beschwerde vom 10. April 2019 klar, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig und allein um die südöstlich ge­legene Schutzmauer auf KTN D.________ geht (vgl. Beschwerde vom 10.4.2019 S. 4 lit. A Ziff. 1). Sie bringen vor, die Anordnung nur des teilweisen Rückbaus gehe zu wenig weit, da die gesamte Mauer widerrechtlich sei, weshalb die gesamte Schutzmauer zurückzubauen sei (vgl. Beschwerde vom 10.4.2019 S. 4 lit. A Ziff. 1). Die Vorinstanz habe dabei, d.h. bei der Ermittlung des Strassenabstandes, den Strassenverlauf falsch ermittelt (vgl. Beschwerde vom 10.4.2019 S. 4 lit. A Ziff. 2 i.V.m. S. 4ff. lit. B); ferner habe sie zu Unrecht eine Ausnahmebewil­ligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes erteilt (vgl. Beschwerde vom 10.4.2019 S. 4 lit. A Ziff. 2 i.V. S. 6ff. lit. C). Aus diesen Gründen sei der angefochtene RRB Nr. 169/2019 vom 12. März 2019 aufzuheben.
\n 1.2 Festgehalten werden kann vorab, dass in rechtlicher und sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten ist bzw. von den Parteien anerkannt wird, dass der vor­stehend fragliche, vom Rückbau nicht betroffene Teil der Schutzmauer den gemäss § 65 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 erforderlichen Strassenabstand von 3 m gegenüber der ________ unterschreitet (vgl. vorstehend Ingress lit. C; RRB Nr. 169/2019 vom 12.3.2019 Erw. 6; Beschwerde vom 10.4.2019 S. 6 lit. C Ziff. 7; Vernehmlassung des Gemeinderates vom 13.5.2019 S. 2 Ziff. 2 Abs. 3) und insoweit einer Ausnahmebewilligung bedarf.
\n 2. Der Regierungsrat hat bereits mit dem RRB Nr. 453/2018 vom 19. Juni 2018 ausgeführt (Erw. 4.9 f.), dass sich der zur Bestimmung des für den Strassenabstand massgebliche Strassenverlauf bzw. Fahrbahnrand entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht aus dem Grundbucheintrag für die Parzelle KTN F.________ ergebe, sondern vielmehr der Strassenverlauf gemäss der amtlichen Vermessung ausschlaggebend sei. Unter Bezugnahme auf diese Erwägung verweist der Regierungsrat im vorliegend angefochtenen Entscheid (Erw. 4) auf den Situationsplan der Geoterra AG im Massstab 1:500 vom 21. Februar 2018 (recte: 2017).
\n Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser regierungsrätlichen Beurteilung zu zweifeln. Die Vermassung der Strasse durch die Geoterra AG entspricht auch dem im kantonalen webGIS einsehbaren Strassenverlauf. Zwar ist den Beschwerdeführern beizupflichten, dass die Grundlagen für die Ermittlung des Strassenlaufes nicht direkt aktenkundig greifbar sind (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 5). Zum Umfang und zur Vermassung des Fuss- und Fahrwegrechts lässt sich den aktenkundigen Grundbuchauszügen, soweit ersichtlich, nichts entnehmen. Indes hat sich der Gemeinderat mit dieser Rüge der Beschwerdeführer inhaltlich in seiner Vernehmlassung im regierungsrätlichen Verfahren vom 30. November 2018 einlässlich auseinandergesetzt. Er hat aus­geführt, dass die grundbuchlich festgehaltene \"angebahnte Breite\" (des früher als ________ bezeichneten Abschnittes der ________) in der Vergangenheit verschiedentlich Gegenstand baurechtlicher Diskussionen gewesen sei. Unter anderem legte der Gemeinderat dar, unter Mitwirkung des Grundeigentümers von KTN F.________ sei festgehalten worden, dass durch den mit GRB Nr. 482 vom 17. Dezember 1990 reduzierten ostseitigen Balkonanbau auf KTN D.________ die Fahrbahn nicht tangiert werde. Die Aussentreppe unter dem Balkonanbau tangiere die Fahrbahn also ebenfalls nicht. Des Weiteren sei die gewählte Formulierung der \"angebahnten Breite\" für das Fahrwegrecht nicht mit einer unverrückbaren Lage des Wegrechts zu verwechseln. Aus alten Baugesuchsunterlagen (vgl. GRB Nr. 174 vom 10.4.1984) gehe eine eingetragene Wegbreite von 2.20 m hervor. Auf KTN D.________ bestehe heute jedoch deutlich mehr Platz im Bereich der heutigen Fahrbahn.
\n An der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln, wofür sich der Gemeinderat auf ältere Beschlüsse beziehen kann, besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass.
\n Unbehelflich ist den Beschwerdeführern somit der Hinweis auf das Grundbuch (Grundbuchauszug zu KTN F.________ vom 30.6.2014 = Beilage 4 zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 18.8.2017 im Einspracheverfahren = RR-act. II/03/
\n Einsprache-act. 7; Grundbuchbereinigung Wollerau BP 17/1981 vom 26.11.1981 = RR-act. II/03/Einsprache-act. 1). Keine Massgeblichkeit kommt dem Plan
\n der G.________ AG \"Übersicht Wegverlauf\" im Massstab 1:200 vom 13. Dezember 2018 (vgl. Beilage 2 zur Replik der Beschwerdeführer vom 7.1.2019 im regierungsrätlichen Verfahren = RR-act. I/03/2) wie auch dem Plan des Balkonanbaus der H.________ ag zu (vgl. \"Grundriss Fassade + Schnitt\