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III 2019 73
III 2019 78
 
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Entscheid vom 29. August 2019
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
1. Gemeinde Altendorf, vertreten durch den Gemeinderat,
\n Dorfplatz 3, Postfach 155, 8852 Altendorf,
\n Beschwerdeführerin (Verfahren III 2019 73),
2. A.________AG,
3. B.________,
 Beschwerdeführer (Verfahren III 2019 78),
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
 
gegen
 
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  1. Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach 155, 8852 Altendorf,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen (Verfahren III 2019 73+78),
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    \n
  1. D.________,
  2. \n
  3. E.________,
  4. \n
  5. F.________,
  6. \n
  7. G.________,
  8. \n
Beschwerdegegner (Verfahren III 2018 73+78),
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. H.________,
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    \n
  1. A.________AG,
  2. \n
  3. B.________,
  4. \n
Mitbeteiligte (Verfahren III 2019 73),
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:
\n A. Am 31. Oktober 2012 reichten B.________ bei der Gemeinde Altendorf ein Baugesuch für den Abbruch und den Neubau eines Einfamilienhauses auf KTN (…) (885 m2, im Eigentum der Gütergemeinschaft I.________/B.________) am J.________, in Altendorf ein. Der Gemeinderat Altendorf erteilte am 11. März 2013 gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 20. Februar 2013 die Baubewilligung. Auf Beschwerde von D.________, E.________, F.________ und G.________ hin hob der Regierungsrat diese Baubewilligung mit Beschluss (RRB) Nr. 101 vom 4. Februar 2014 auf. Dieser RRB ist in Rechtskraft erwachsen.
\n Gestützt auf den Gesamtentscheid des ARE vom 9. September 2014 bewilligte der Gemeinderat Altendorf am 26. September 2014 das von B.________ am 13. Mai 2014 eingereichte neue Baugesuch für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses sowie einen Neubau. Die hiergegen erhobene Verwaltungsbeschwerde von D.________, E.________, F.________ und G.________ wurde vom Regierungsrat mit RRB Nr. 321 vom 14. April 2015 abgewiesen. Das Bundesgericht hob den diesen RRB bestätigenden verwaltungsgerichtlichen Entscheid VGE III 2015 81 vom 26. August 2015 in Gutheissung der Beschwerde von D.________, E.________, F.________ und G.________ mit dem Urteil 1C_558/2015 vom 30. November 2016 (= BGE 143 II 77 = URP 2017 S. 276 ff.) auf und wies das Baugesuch vom 13. Mai 2014 ab.
\n B. Am 3. Juli 2017 reichte die A.________AG dem Gemeinderat Altendorf ein neues Baugesuch für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und einen Neubau auf KTN (…) ein. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. (…) publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhoben D.________, E.________, F.________ und G.________ wiederum öffentlich-rechtliche Baueinsprache.
\n Mit Gesamtentscheid vom 5. Dezember 2017 erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Auf die Einsprache wurde aus kantonaler Sicht nicht eingetreten (Disp.-Ziff. 1 und 2). Die Gemeinde wurde eingeladen, die Empfehlung des Amtes für Kultur (Denkmalpflege und Ortsbildschutz), ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission einzuholen, zu prüfen und dieser nachzukommen (vgl. Disp.-Ziff. 3).
\n Mit Beschluss (GRB) Nr. 688 vom 18. Dezember 2017 erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung wie folgt:
\n Die baurechtliche Bewilligung für Abbruch Wohnhaus und Neubau Einfamilienhaus auf Grundstück KTN (…) am J.________ in Altendorf wird gemäss den eingereichten Unterlagen im Sinne der Erwägungen unter folgenden Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt:
\n 1. Die Einsprache von D.________, E.________, F.________ und G.________, wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n 2.-39.  (Gesamtentscheid des ARE; Auflagen; Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Mitteilung).
\n C. Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 erhoben D.________, E.________, F.________ und G.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz gegen die Beschlüsse des ARE und des Gemeinderates vom 5. bzw. 18. Dezember 2017 mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und es sei der Bauherrschaft für das Baugesuch-Nr. 2017-0051.00/B2017-0893 der Bauabschlag zu erteilen sowie der Abbruch der bestehenden Liegenschaft KTN (…), J.________, Altendorf, zu verweigern.
\n 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen.
\n 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % (bis 31. Dezember 2017: 8 %) zu Gunsten der Beschwerdeführer.
\n D. Mit RRB Nr. 202/2019 vom 20. März 2019 (Versand am 26.3.2019) entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der Beschluss Nr. 688 des Gemeinderates Altendorf vom 18. Dezember 2017 sowie der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 5. Dezember 2017 werden aufgehoben und die Sache wird zur Einholung eines Gutachtens bei der ENHK und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz 1 zurückgewiesen.
\n 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdegegnern (unter solidarischer Haftbarkeit) und der Gemeinde Altendorf je zur Hälfte (je Fr. 750.--) auferlegt. (…).
\n 3. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1600.-- zugesprochen, welche je zur Hälfte (Fr. 800.--) von der Gemeinde Altendorf und den Beschwerdegegnern (diese unter solidarischer Haftbarkeit) zu tragen ist.
\n 4.-6.  (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n E.1 Gegen diesen RRB erhebt die Gemeinde Altendorf mit Eingabe vom 15. April 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2019 73):
\n 1. Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz Nr. 202/2019 vom 20. März 2019 sei aufzuheben.
\n 2. Das im Amtsblatt des Kantons Schwyz (Abl 2017, […]) für das Grundstück KTN (…), J.________ in 8852 Altendorf, publizierte Baugesuch sei zu bewilligen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates und der Beschwerdegegner vor allen Rechtsmittelinstanzen.
\n 4. Die Mitbeteiligten seien in das Verfahren einzubeziehen.
\n E.2 Mit Eingabe vom 16. April 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) erheben auch die A.________AG sowie B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2019 78):
\n 1. Der Beschluss Nr. 202/2019 des Regierungsrates vom 20. März 2019 sei aufzuheben.
\n 2. Der Beschluss Nr. 688 des Gemeinderates Altendorf vom 18.12.2018 und der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 05.12.2018 seien zu bestätigen, wobei von der Einholung eines Gutachtens bei der ENHK abzusehen ist.
\n 3. Eventuell sei die Sache an den Regierungsrat zurückzuweisen.
\n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner und des Kantons Schwyz. 
\n F. Mit einer gemeinsamen Vernehmlassung für die beiden Beschwerden vom 30. April 2019 beantragen die Beschwerdegegner, die beiden Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu 7.7 %.
\n Das Sicherheitsdepartement beantragt mit separaten Vernehmlassungen vom 6. Mai 2019 im Verfahren III 2019 73, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne, und im Verfahren III 2019 78, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen.
\n Die Mitbeteiligten im Verfahren III 2019 73 beantragen mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2019, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde sei gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner und des Kantons Schwyz.
\n Das ARE beantragt mit einer gemeinsamen Vernehmlassung für beide Verfahren vom 21. Mai 2019 sowie unter Beilage einer Stellungnahme des Amtes für Kultur vom 20. Mai 2019, die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden seien zu vereinigen und aus kantonaler Sicht abzuweisen.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die Voraussetzungen für die im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 nicht geregelte Verfahrensvereinigung (Zuständigkeit des Gerichts für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart; die verschiedenen Beschwerden stützen sich im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen [Sachverhalt] und die gleichen Rechtsgründe [Rechtsfragen]) sind vorliegend gegeben (vgl. statt vieler VGE III 2011 151 + 155 vom 18.1.2012, Erw. 1; VGE 603 + 606/92 vom 23.9.1992 Erw. 1).
\n 2.1.1  Das Baugrundstück befindet sich am nordwestlichen Rand des Weilers K.________, der zur Gemeinde Altendorf gehört und eine eigene Zone (\"K.________zone\") bildet; es stösst an den Zürichsee an und liegt vollständig im Gewässerschutzbereich Au. Der östliche Teil des Grundstücks, wo sich die bestehende Baute befindet, gehört dem Kern der K.________ an, welche gemäss dem kommunalen Zonenplan ein ISOS-Objekt, d.h. ein im (Bundes-)Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) verzeichnetes Objekt, darstellt. Die bestehende und abzubrechende Baute ist nicht als Einzelobjekt im ISOS enthalten.
\n 2.1.2  Das geplante Gebäude übernimmt im Wesentlichen den Grundriss, das Volumen und die Gestaltung des bestehenden Hauses (vgl. Planunterlagen). Seine Grundrisse betragen beim Ostteil rund 12 m (Nord-Süd-Richtung) x 8 m (West-Ost-Richtung), im Westteil rund 7 m x 7.5 m; die mehr oder weniger bündige Nordseite misst mithin rund 15.5 m. Das Gebäude weist drei Geschosse auf: ein (das gewachsene Terrain überragendes) Untergeschoss (UG; recte gemäss angefochtenem RRB Erw. 5.4 \"Erdgeschoss mit Garage\"), ein Hochparterre (HP) und ein Obergeschoss (OG). Das OG nimmt den östlichen Teil des HP (Hauptbau, vgl. angefochtener RRB Erw. 5.4) ein, während das Dach des westlichen Teils des HP als Terrasse dient (Anbau, vgl. angefochtener RRB Erw. 5.4). Die Gebäudehöhe der bestehenden Baute von 417.72 m.ü.M. wird geringfügig auf 417.46 m.ü.M. verringert; der Anbau, der im bestehenden Zustand ein sich leicht neigendes (Flach-)Dach aufweist, wird infolge Erhöhung der lichten Raumhöhe des HP auf 2.40 m von (minimal) 412.62 m.ü.M. um (maximal 55 cm) auf 413.17 m.ü.M. erhöht. Zudem wird die Wohnfläche im HP des Anbaus in Richtung Süden leicht erweitert, hält sich indes immer noch innerhalb des bestehenden Gebäudes (vgl. Plan Nr. 077-005 Grundrisse Obergeschosse Schnitt 2, Massstab 1:100, vom 15.6.2017).
\n 2.2 Der Regierungsrat erachtete im angefochtenen Beschluss einen Augenschein nicht für erforderlich, zumal der instruierende Rechts- und Beschwerdedienst bereits am 3. März 2015 im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für das Vorgängerprojekt einen Augenschein vor Ort durchgeführt hatte (Erw. 2). Im Wesentlichen erwog der Regierungsrat, gemäss