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III 2019 76
 
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Entscheid vom 21. November 2019
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. B.________,
 
gegen
 
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  1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13,
    \n Postfach 454, 6431 Schwyz,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
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Gegenstand
Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ reiste am 5. März 2001 in die Schweiz ein (AFM-act. 20, 22, 185, 220). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2004 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; später: Bundesamt für Migration [BFM], heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an (AFM-act. 21ff.). Mit Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2005 wurde A.________ - in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung des BFF vom 30. Dezember 2004 - vorläufig in der Schweiz aufgenommen und der Ausweis F für vorläufig aufgenommene Ausländer erteilt (AFM-act. 144, 151).
\n B. Mit Schreiben vom 22. November 2007 erwog das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, mit der Begründung der Wegweisungsvollzug sei grundsätzlich zumutbar, und gewährte A.________ das rechtliche Gehör (AFM-act. 185f.).
\n C. Bereits am 22. August 2007 (Posteingang bei der Fremdenpolizei des Kantons Schwyz [heute: AFM] am 28.9.2007) ersuchte A.________ um Umwandlung des F-Ausweises in eine Aufenthaltsbewilligung B (AFM-act. 164). Die Fürsorgebehörde C.________ bestätigte am 24. September 2007, dass A.________ seit seinem Stellenantritt vom 1. Juni 2007 nicht mehr auf die finanzielle Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen sei, weshalb sie dem Gesuch für die Jahresaufenthaltsbewilligung zustimmte (AFM-act. 163). Nach Prüfung der Unterlagen erklärte sich die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz am 26. März 2008 mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B einverstanden und beantragte beim BFM die Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (AFM-act. 208ff.). Am 3. April 2008 wurde A.________ die Aufenthaltsbewilligung B erteilt (AFM-act. 200f.). Mit Schreiben vom 7. April 2008 stellte das BFM fest, dass die vorläufige Aufnahme erloschen und die bereits angeordnete Wegweisung ebenfalls dahingefallen ist (AFM-act. 211).
\n D. Am 3. Januar 2014 wurde A.________ vom AFM aufgrund eines Führerausweisentzuges von drei Monaten, drei Strafbefehlen wegen Verkehrsregeldelikten sowie eines Strafbefehles wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise verwarnt (AFM-act. 321f.).
\n E. Mit Verfügung vom 6. Februar 2015 hat das Migrationsamt des Kantons D.________ das Gesuch um Wohnsitznahme bzw. Kantonswechsel abgewiesen (AFM-act. 351).
\n F. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 teilte das AFM A.________ mit, dass seine Aufenthaltsbewilligung letztmals am 1. April 2015 bis zum 1. April 2016 verlängert worden und bis dato kein Gesuch um Verlängerung eingetroffen sei, weshalb die Bewilligung am 1. April 2016 erloschen sei und er die Schweiz bis am 31. Juli 2016 zu verlassen habe (AFM-act. 365). Daraufhin reichte A.________ am 3. August 2016 das Verlängerungsgesuch ein (AFM-act. 368). Die Aufenthaltsbewilligung wurde anschliessend bis 1. April 2017 verlängert (AFM-act. 370).
\n G. Am 16. August 2016 stellte das AFM den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht und gewährte A.________ das rechtliche Gehör (AFM-act. 372ff.), welches letzterer am 30. August 2016 (Posteingang am 7.9.2016) wahrnahm (AFM-act. 376ff.). Mit Verfügung vom 13. September 2016 hat das AFM A.________ aufgrund eines weiteren Strafbefehls hinsichtlich eines Verkehrsdeliktes sowie aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit verwarnt und ihm den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz angedroht (AFM-act. 421ff.).
\n H. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 stellte das AFM erneut den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht und gewährte A.________ das rechtliche Gehör (AFM-act. 454ff.). Die zweite Zustellung erfolgte am 19. Februar 2018 (AFM-act. 467). A.________ reichte am 5. März 2018 eine Stellungnahme ein (AFM-act. 468ff.).
\n I. Mit Verfügung vom 29. März 2018 hat das AFM die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) von A.________ per sofort widerrufen (AFM-act. 484ff., Disp.-Ziff. 1) und A.________ aus der Schweiz weggewiesen (Disp.-Ziff. 2). Des Weiteren hat das AFM beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Prüfung der vorläufigen Aufnahme von A.________ beantragt (Disp.-Ziff. 3). Die Kosten für die Verfügung wurden A.________ auferlegt (Disp.-Ziff. 4).
\n J. Gegen die Verfügung des AFM vom 29. März 2018 hat A.________ am 4. Mai 2018 (Posteingang: 7.5.2018) Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat eingereicht und beantragt, es sei der Entscheid aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Frist zur Ausarbeitung der Beschwerdebegründung zu setzen (AFM-act. 493). Mit Eingabe vom 18. Mai 2018 liess A.________ die Beschwerdebegründung ergänzen (AFM-act. 520ff.). Mit Beschluss Nr. 203/2019 vom 20. März 2019 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten (inkl. Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1'500.-- wurden A.________ auferlegt (Disp.-Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wurde gutgeheissen (Disp.-Ziff. 4).
\n K. Dagegen lässt A.________ am 16. April 2019 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Rechtsbegehren und Verfahrensanträgen:
\n Rechtsbegehren
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  1. Es sei der Beschluss des Regierungsrates vom 20. März 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu belassen bzw. zu verlängern.
  2. \n
  3. Unter o/e-Kostenfolge.
  4. \n
\n Verfahrensanträge
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  1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als Prozessbeiständin zu gewähren. Dementsprechend sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
  2. \n
  3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen bzw. dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht zu gewähren.
  4. \n
\n L. Mit Schreiben vom 1. Mai 2019 verzichtet das AFM auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Der Regierungsrat beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Hierzu lässt der Beschwerdeführer mit Replik vom 3. Juli 2019 Stellung nehmen. Das AFM verzichtet mit Schreiben vom 9. Juli 2019 auf die Einreichung einer Duplik. Der Regierungsrat reicht am 24. Juli 2019 die   Duplik ein mit dem Antrag gemäss Vernehmlassung. Am 16. September 2019 lässt der Beschwerdeführer eine Erklärung betreffend die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge für seinen Sohn einreichen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde gestützt auf