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III 2019 84
 
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Entscheid vom 26. Juni 2019
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
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  1. B.________,
    \n B.________, C.________,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
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Gegenstand
Sozialhilfe (schriftliche Arbeitsbemühungen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. am ________1967) stammt aus Syrien und reiste im Jahre 2003 als Asylsuchende in die Schweiz ein. Seit dem 1. Februar 2008 lebt sie in C.________ (aktuell zusammen mit den beiden erwachsenen Söhnen; die erwachsene Tochter ist im Januar 2018 ausgezogen). Sie wird von der B.________ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Für Vorkommnisse im Jahre 2017 hatte die B.________ mit Beschluss vom 28. September 2017 eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt für die Dauer von 12 Monaten um 15% verfügt, was im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 246/2018 vom 10. April 2018 auf eine Dauer von 6 Monaten herabgesetzt wurde. Eine daraufhin von A.________ erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE III 2018 86 vom 13. Juli 2018 gutgeheissen und die Leistungskürzung wurde aufgehoben (weil letztere ohne hinreichendes Mahnverfahren angeordnet worden war).
\n B. Mit Beschluss Nr. 2018-50 (F5.7.2) vom 13. Dezember 2018 befasste sich die B.________ mit der Weiterführung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für A.________ und hielt u.a. in Ziffer 8 des Dispositivs was folgt fest:
\n 8. A.________ hat bei einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mit dem RAV-Berater zu kooperieren und der Sozialberatung monatlich eine Kopie von mindestens 10 qualitativ verwertbaren Arbeitssuchbemühungen, mittels RAV-Formular, einzureichen, inkl. Stelleninserat, Bewerbungsschreiben und allfällige Absageschreiben.
\n (…)
\n 10. A.________ hat für Leistungen von Dritten sowie für situationsbedingte Leistungen (Ärzte, Spitäler, Optiker, usw.) im Voraus einen Kostenvoranschlag, resp. zwei Offerten bei der Fürsorgebehörde einzureichen, vorgängig mit der Sozialberatung zu besprechen und die Kostengutsprache der Fürsorgebehörde abzuwarten. Ausgaben, welche ohne eine solche Kostengutsprache im Voraus getätigt werden, werden in der Regel rückwirkend nicht mehr zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen. Ausgenommen sind Notfälle (