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\n \n \n III 2019 8
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| \n Entscheid vom 27. Mai 2019
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Bau- und Umweltbehörde, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücke KTN C.________ (833 m2, D.________ [Adresse], E.________ [Ort]) und - nördlich und östlich angrenzend - KTN F.________ (1'689 m2). Auf KTN C.________ befindet sich das Ferien- und Wochenendhaus G.________, das am 1. Juli 1972 bereits bestand. Mit Beschluss vom 25. März 2013 bewilligte die Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln, gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 4. März 2013, den Abbruch und Neubau des Ferienhauses G.________. A.________ realisierte das Bauvorhaben. Mit Disp.-Ziff. 2.1 wurde A.________ darauf hingewiesen (in Fettdruck), dass jede Änderung vorgängig dem Büro Bauen des Bezirks Einsiedeln einzureichen ist.
\n An der Schlusskontrolle vom 3. September 2014 wurden verschiedene Abweichungen von der Baubewilligung festgestellt. Auf Aufforderung des Büros Bauen des Bezirks vom 13. Oktober 2014 reichte A.________ zunächst zweimal (3.12.2014 und 27.1.2015) unvollständige nachträgliche Baugesuche ein. Das dritte Baugesuch vom 12. Februar 2015 wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ________ (S. ___) publiziert und öffentlich aufgelegt. Gegen dieses Baugesuch wurden zwei Einsprachen erhoben.
\n Weil das publizierte nachträgliche Baugesuch nicht alle Abweichungen von der Baubewilligung vom 25. März 2013 enthielt, wurde A.________ aufgefordert, ein nachträgliches Baugesuch mit sämtlichen, auch den gebäudeinternen, Abweichungen einzureichen. Dieser Aufforderung kam er am 5. Mai 2015 nach. Hierauf wurden die beiden Einsprachen zurückgezogen.
\n Am 8. September 2015 führte das ARE mit den Parteien einen Augenschein vor Ort durch. Am 8. Oktober 2015 wurde A.________ zudem in Anwesenheit eines Vertreters des Bezirks mündlich angehört (angefochtener RRB Ingress lit. C; am 21.10.2015 gemäss Gesamtentscheid des ARE vom 6.6.2017 S. 4 erstes Lemma). Am 7. Dezember 2015 reichte A.________ auf Verlangen des ARE revidierte Pläne ein (Gesamtentscheid vom 6.6.2017 S. 4 zweites Lemma).
\n
B. Mit Gesamtentscheid vom 6. Juni 2017 verfügte das ARE was folgt:
\n 1.
Für das Baugesuch B2015-0307 von A.________, E.________, wird im Sinne der Erwägungen der zuständigen Stelle gemäss Kap. II die nachträgliche kantonale Baubewilligung für das WC im Entrée und das vergrösserte Küchenfenster erteilt.
\n 2.
Die nachträgliche Bewilligung für alle anderen, nicht im ursprünglichen Projekt bewilligten Massnahmen, wird im Sinne der Erwägungen verweigert.
\n (3.
Abschreibung der beiden Einsprachen).
\n 4.
Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sind die unter Kap. II., Ziff. 1.-15. aufgeführten Massnahmen innert vier Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung im Sinne der Erwägungen zu erstellen bzw. zurückzubauen.
\n
Fällt die Rechtskraft dieser Verfügung auf die Winterperiode (1. Oktober bis 30. April), so sind die Umgebungsarbeiten im darauf folgenden Frühling (ab dem 1. Mai) zu beginnen und innert zwei Monaten abzuschliessen.
\n (5.-11. Vollstreckungsandrohung; Eröffnung des Gesamtentscheides durch den Bezirk; weitere Anordnungen; Rechtsmittelbelehrung).
\n Mit Beschluss Nr. 112 vom 26. Juni 2017 verfügte die Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln unter Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 6. Juni 2017 was folgt:
\n 1.
Die beiden Einsprachen sind vom Bezirk Einsiedeln zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden; hiervon wird Vormerk genommen.
\n 2.
Der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 06.06.2017, mit den entsprechenden Bedingungen und Auflagen, ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Gestützt auf dessen gilt wie folgt:
\n 2.1.
Für das vorliegende nachträgliche Baubewilligungsverfahren wird die nachträgliche Baubewilligung, gestützt auf den kantonalen Gesamtentscheid vom 06.06.2017 sowie im Sinne der Erwägungen, für das WC im Entrée und das vergrösserte Küchenfenster erteilt.
\n 2.2.
Die nachträgliche Baubewilligung für alle anderen, nicht im ursprünglichen Projekt bewilligten Massnahmen, wird gestützt auf den kantonalen Gesamtentscheid vom 06.06.2017 sowie im Sinne der Erwägungen verweigert.
\n 2.3.
Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sind gemäss kantonalem Gesamtentscheid vom 06.06.2017 nachfolgend aufgeführte Massnahmen, innert vier Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung sowie im Sinne der Erwägungen, auszuführen:
\n 2.3.1.
Der \"Abstellraum\" im EG ist mit Beton in der gleichen Wandstärke wie die anstehenden Wände vom Entrée abzutrennen.
\n 2.3.2.
Der türhohe verglaste Seitenteil der Türfront zum Abstellraum ist zu entfer nen und die entstehende Lücke analog zur übrigen Ostfassade bis zur ei gentlichen Tür hin vollständig zuzumauern.
\n 2.3.3.
Der Bodenbelag des \"Abstellraums\" ist vollständig zu entfernen und eine allfällige darunterliegende Bodenheizung zu kappen und mit Silikon oder einem vergleichbaren Material aufzufüllen. Dies ist mit einem Wärmemessgerät überprüfen zu lassen.
\n
Der Abschluss/Nachweis dieser Arbeiten ist dem Bezirk Einsiedeln frühzeitig unter Beigabe von Fotos zur Überprüfung zu melden. Dazu ist durch einen Fachhandwerker eine schriftliche Bestätigung über die ordnungsgemässe Ausserbetriebnahme der Bodenheizung zusammen mit dem Ergebnis der Wärmemessung beim Bezirk Einsiedeln einzureichen.
\n 2.3.4.
Die Dusche im UG ist zu entfernen, das heisst, es sind alle Wasseran schlüsse mindestens bündig bis zur Wand respektive zum Boden zu ent fernen. Die verbleibenden Rohröffnungen sind unter die Wand- respektive Bodenverkleidung oder dort wo vorhanden, unter den Putz zu verlegen. Dort wo unverhältnismässig, dürfen die Rohröffnungen mit Schutzkappen verschlossen werden, welche zu verplomben sind, damit diese nicht wieder entfernt werden können.
\n
Der Abschluss/Nachweis dieser Arbeiten ist dem Bezirk Einsiedeln frühzeitig unter Beigabe von Fotos zur Überprüfung zu melden. Dazu ist durch einen Fachhandwerker eine schriftliche Bestätigung über den ordnungsgemässen Rückbau beim Bezirk Einsiedeln einzureichen.
\n 2.3.5.
Die Holzlattenroste über dem Wohnraumfenster auf der Südseite sowie über die gesamte Westseite des Gebäudes sind nachträglich noch anzubringen und mit der Gebäudehülle fest zu verschrauben.
\n 2.3.6.
Gegenüber der Türe zum Technik- und Waschraum ist der um ca. 0.15 m zurückgesetzte Wandteil auszubrechen und der dahinterliegende Hohl raum bis 1/2 der Raumhöhe mit Leccabeton oder einem gleichwertigen Material aufzufüllen. Allfällig vorhandene Anschlüsse über der eingefüllten Betonschicht sind ebenfalls mit Beton aufzufüllen und bündig zur Wand zu schliessen. Der Abschluss dieser Arbeiten ist dem Bezirk Einsiedeln unter Beigabe von Fotos frühzeitig zur Überprüfung zu melden. Erst danach ist der eingebrochene Zugang mit einer mindestens 0.30 m starken Betonwand vollständig zu schliessen.
\n 2.3.7.
Der Treppenabsatz im Entrée auf Höhe des Dachbodens ist vollständig zu entfernen.
\n 2.3.8.
Im Wohnraum ist die schwarze Abdeckung über der östlichen Wand inklu sive Holzrahmen zu entfernen und durch festes Mauerwerk in der Stärke der anstehenden Wand von der Dachunterkante bis hinunter zur bereits bestehenden Wand über die gesamte Länge zu ersetzen.
\n 2.3.9.
Die bis zu 2.50 m hohe Stützmauer im Anschluss an den nordseitigen Car port ist abzutragen und durch eine begrünte Böschung zu ersetzen. Am Böschungsfuss sind zwei Steinreihen mit einer Höhe von je 0.5 m, respektive von total 1 m zulässig.
\n 2.3.10.Der 3.50 m breite Granitplattenweg auf der Ostseite des Gebäudes ist auf eine Breite von maximal 2 m zu verschmälern (Platten zum Hang hin ent fernen und Oberfläche wieder begrünen).
\n 2.3.11.Die ostseitigen Blocksteinreihen zum Hang hin sind durchgängig auf höchstens eine Reihe zu reduzieren, als Ersatz ist eine begrünte Böschung anzulegen.
\n 2.3.12.Entlang der westlichen Grenze sind mindestens vier der fünf Blocksteinrei hen abzutragen und das hinterliegende Gelände ist anzuböschen und zu begrünen.
\n 2.3.13.Auf der Nordseite ist die Stützmauer bis auf durchgehend maximal zwei Reihen abzubrechen, das Gelände ist abzutragen und mit einem möglichst naturnahen Gefälle zum Haus hin anzuböschen, wodurch der Sitzplatz we sentlich verkleinert wird.
\n 2.3.14.Der befestigte Sitzplatz ist auf der West- und Südseite je auf eine maximale Breite von 2.50 m und insgesamt höchstens 40 m2 zu reduzieren und die Oberfläche zu begrünen.
\n 2.3.15.Der Feuerplatz sowie die Granitplatten (inkl. Zugangsweg zur Feuerstelle) sind zu entfernen und die Fläche wieder vollständig zu begrünen.
\n 2.4.
Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sind gemäss Dispositivziffer 2.3; sowie gemäss kantonalem Gesamtentscheid vom 06.06.2017 unter Kap. II., Ziff. 1. - 15. aufgeführten Massnahmen, innert vier Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung im Sinne der Erwägungen zu erstellen bzw. zurückzubauen. Fällt die Rechtskraft dieser Verfügung auf die Winterperiode (1. Oktober bis 30. April), so sind die Umgebungsarbeiten im darauf folgenden Frühling (ab dem 1. Mai) zu beginnen und innert zwei Monaten abzuschliessen.
\n (2.5-2.8 Vollstreckungsandrohung; Meldepflichten; Dokumentation; Ausführungspläne).
\n (3.-11.Weitere Anordnungen; Verzeigung; Behandlungsgebühren Fr. 14'285.--; Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung).
\n
C. Gegen diesen Beschluss Nr. 112 vom 26. Juni 2017 liess A.________ mit Eingabe vom 24. Juli 2017 beim Regierungsrat Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Es seien die Verfügung der Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln vom 26. Juni 2017 (BUBE-Verfügung) und der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 6. Juni 2017 (AREGesamtentscheid) aufzuheben und es sei die Bewilligung für die bereits ausgeführte Projektänderung gemäss Eingabe der Bauherrschaft vom 7. Dezember 2015 zu erteilen und damit von weiteren Rückführungsmassnahmen abzusehen.
\n 2.
Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der nachstehenden Ausführungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen 1 und 2 zurückzuweisen.
\n 3.
Subeventualiter seien die Auflagen der BUBE-Verfügung bzw. des AREGesamtentscheids wie folgt zu ändern und / oder aufzuheben:
\n 3.1.
Es sei die Auflage Ziff. 2.3.1. der BUBE-Verfügung bzw. Ziff. 1 des ARE-Gesamtentscheids dahingehend zu ändern, dass der \"Abstellraum\" im EG nicht mit Beton, sondern mit einem Mauerwerk in der gleichen Wandstärke wie die anstehenden Wände vom Entrée abzutrennen ist.
\n 3.2.
Es sei die Auflage Ziff. 2.3.2. der BUBE-Verfügung bzw. Ziff. 2 des ARE-Gesamtentscheids dahingehend zu ändern, dass der türhohe verglaste Seitenteil der Türfront zum Abstellraum nicht zu entfernen und die entsprechende Lücke zuzumauern, sondern mit einer lichtdichten, fest mit dem Seitenteil verbundenen Platte zu überdecken bzw. zu verschliessen ist.
\n 3.3.
Es sei die Auflage Ziff. 2.3.3. der BUBE-Verfügung bzw. Ziff. 3 des ARE-Gesamtentscheids dahingehend zu ändern, dass der Bodenbelag des Abstellraums nicht zu entfernen ist.
\n 3.4.
Es sei die Auflage Ziff. 2.3.4. der BUBE-Verfügung bzw. Ziff. 4 des ARE-Gesamtentscheids dahingehend zu ändern, dass lediglich die Dusche zu entfernen ist, nicht aber a) die Wasseranschlüsse zu entfernen sind und b) die Rohröffnungen unter Verkleidungen / Putz zu verlegen oder zu verplomben sind.
\n 3.5.
Es sei die Auflage Ziff. 2.3.5. der BUBE-Verfügung bzw. Ziff. 5 des ARE-Gesamtentscheids aufzuheben.
\n 3.6.
Es sei die Auflage Ziff. 2.3.6. der BUBE-Verfügung bzw. Ziff. 6 des ARE-Gesamtentscheids dahingehend zu ändern, dass einzig der zurückversetzte Wandteil auszubrechen und der Zugang mit einem mindestens 0.30 m starken Mauerwerk (nicht Betonwand) vollständig zu schliessen ist, nicht aber a) der dahinterliegende Hohlraum bis 1/2 der Raumhöhe aufzufüllen und b) allfällige Anschlüsse aufzufüllen und zu schliessen sind.
\n 3.7.
Es sei die Auflage Ziff. 2.3.8. der BUBE-Verfügung bzw. Ziff. 8 des ARE-Gesamtentscheids dahingehend zu ändern, dass die schwarze Abdeckung über der östlichen Wand inklusive Holzrahmen nicht zu entfernen und durch festes Mauerwerk zu ersetzen ist, sondern mit einer zusätzlichen mit dem Holzrahmen fest verbundenen Platte (aus Holz, Gips, Kunststoff od. dgl.) aufzudoppeln [ist].
\n 3.8.
Es seien die Auflagen der Ziffern 2.3.9., 2.3.10., 2.3.11., 2.3.12., 2.3.13., 2.3.14. und 2.3.15. der BUBE-Verfügung bzw. der Ziffern 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 des ARE-Gesamtentscheids aufzuheben und einzig aufzuerlegen, die entsprechenden Stützmauern und Blocksteinreihen zu begrünen.
\n VERFAHRENSANTRÄGE:
\n 1.
Es seien sämtliche Akten der vorinstanzlichen Akten beizuziehen.
\n 2.
Es sei das Verfahren zu sistieren, bis bei sämtlichen von der kommunalen Behörde noch nicht abgenommenen Bauvorhaben der vom Beschwerdeführer aufgeführten Vergleichsobjekte die Schlusskontrollen durchgeführt sind, womit über die vorliegenden Rückführungsmassnahmen nach gleichem Massstab befunden werden kann.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates und der Beschwerdegegner in solidarischer Haftung.
\n
D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 974/2018 vom 18. Dezember 2018 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und
\n a)
Die Auflage gemäss Kap. II., Ziff. 1 des Gesamtentscheides vom 6. Juni 2017 sowie gemäss der Dispositiv-Ziffer 2.3.1 der Baubewilligung vom 26. Juni 2017 wird wie folgt abgeändert:
\n
\"Der 'Abstellraum' im EG ist mit Beton oder Mauerwerk in der gleichen Wandstärke wie die anstehenden Wände vom Entrée abzutrennen.\"
\n b)
Die Auflage gemäss Kap. II., Ziff. 4 des angefochtenen Gesamtentscheides vom 6. Juni 2017 sowie die Dispositiv-Ziffer 2.3.4 der angefochtenen Baubewilligung vom 26. Juni 2017 wird wie folgt abgeändert:
\n
\"Die Dusche im UG ist zu entfernen, das heisst, es sind alle Wasseranschlüsse mindestens bündig bis zur Wand respektive zum Boden zu entfernen. Die verbleibenden Rohröffnungen sind unter die Wand- respektive Bodenverkleidung oder dort wo vorhanden, unter den Putz zu verlegen. Dort wo unverhältnismässig, dürfen die Rohröffnungen mit Schutzkappen verschlossen werden, welche zu verplomben sind, damit diese nicht wieder entfernt werden können. Die Rückbaumassnahmen an den Rohröffnungen entfallen, wenn diese bei der Schlusskontrolle für den Waschtrog verwendet werden.\"
\n 2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
\n 3.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (…).
\n 4.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
\n (5.-7. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n
E. Gegen diesen RRB Nr. 974/2018 (Versand am 21.12.2018) lässt A.________ mit Eingabe vom 14. Januar 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Es seien der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 18. Dezember 2018, die Verfügung der Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln vom 26. Juni 2017 (BUBE-Verfügung) und der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 6. Juni 2017 (AREGesamtentscheid) vollständig aufzuheben, und es sei die Bewilligung für die bereits ausgeführte Projektänderung gemäss Eingabe der Bauherrschaft vom 7. Dezember 2015 zu erteilen.
\n 2.
Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Beschwerdebegründung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen 1 und 2 zurückzuweisen.
\n 3.
Subeventualiter sei der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 18. Dezember 2018 dahingehend aufzuheben, dass die Auflagen der BUBE-Verfügung bzw. des AREGesamtentscheids wie folgt geändert und / oder aufgehoben werden:
\n 3.1.
Es seien die Auflagen Ziff. 2.3.1. der BUBE-Verfügung und Ziff. 1 des ARE-Gesamtentscheids dahingehend zu ändern, dass der „Abstellraum\" im EG nicht mit Beton, sondern mit einem Mauerwerk in der gleichen Wandstärke wie die anstehenden Wände vom Entrée abzutrennen ist (analog Dispositivziffer 1 lit. a) des angefochtenen Beschwerdeentscheids).
\n 3.2.
Es seien die Auflagen Ziff. 2.3.2. der BUBE-Verfügung und Ziff. 2 des ARE-Gesamtentscheids dahingehend zu ändern, dass der türhohe verglaste Seitenteil der Türfront zum Abstellraum nicht zu entfernen und die entsprechende Lücke nicht zuzumauern, sondern mit einer lichtdichten, fest mit dem Seitenteil verbundenen Platte zu überdecken bzw. zu verschliessen ist.
\n 3.3.
Es seien die Auflagen Ziff. 2.3.3. der BUBE-Verfügung und Ziff. 3 des ARE-Gesamtentscheids dahingehend zu ändern, dass der Bodenbelag des Abstellraums nicht zu entfernen ist.
\n 3.4.
Es seien die Auflagen Ziff. 2.3.4. der BUBE-Verfügung und Ziff. 4 des ARE-Gesamtentscheids dahingehend zu ändern, dass lediglich die Dusche zu entfernen ist, nicht aber a) die Wasseranschlüsse zu entfernen sind und b) die Rohröffnungen unter Verkleidungen / Putz zu verlegen oder zu verplomben sind (analog Dispositivziffer 1 lit. b) des angefochtenen Entscheids).
\n 3.5.
Es seien die Auflagen Ziff. 2.3.5. der BUBE-Verfügung und Ziff. 5 des ARE-Gesamtentscheids aufzuheben.
\n 3.6.
Es seien die Auflagen Ziff. 2.3.6. der BUBE-Verfügung und Ziff. 6 des ARE-Gesamtentscheids dahingehend zu ändern, dass einzig der zurückversetzte Wandteil auszubrechen und der Zugang mit einem mindestens 0.30 m starken Mauerwerk (nicht Betonwand) vollständig zu schliessen ist, nicht aber a) der dahinterliegende Hohlraum bis 1/2 der Raumhöhe aufzufüllen und b) allfällige Anschlüsse aufzufüllen und zu schliessen sind.
\n 3.7.
Es seien die Auflagen Ziff. 2.3.8. der BUBE-Verfügung und Ziff. 8 des ARE-Gesamtentscheids dahingehend zu ändern, dass die schwarze Abdeckung über der östlichen Wand inklusive Holzrahmen nicht zu entfernen und durch festes Mauerwerk zu ersetzen ist, sondern mit einer zusätzlichen mit dem Holzrahmen fest verbundenen Platte (aus Holz, Gips, Kunststoff od. dgl.) aufzudoppeln [ist].
\n 3.8.
Es seien die Auflagen der Ziffern 2.3.9., 2.3.10., 2.3.11., 2.3.12., 2.3.13., 2.3.14. und 2.3.15. der BUBE-Verfügung und der Ziffern 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 des ARE-Gesamtentscheids aufzuheben und einzig aufzuerlegen, die entsprechenden Stützmauern und Blocksteinreihen zu begrünen.
\n VERFAHRENSANTRÄGE:
\n 1.
Es seien sämtliche Akten der vorinstanzlichen Akten beizuziehen.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
\n
F. Das Sicherheitsdepartement, das ARE und der Bezirksrat Einsiedeln beantragen mit Vernehmlassungen vom 18. Januar 2019 bzw. 29. Januar 2019 bzw. 7. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
\n Der Beschwerdeführer hält replizierend mit Eingabe vom 17. April 2019 an den mit der Beschwerde vom 14. Januar 2019 gestellten Anträgen fest.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Gemäss dem am 25. März 2013 bewilligten Ersatzneubau verfügt die Baute über ein Wohngeschoss mit (auf der Westseite) Küche/Essen/Wohnen mit einer Bruttofläche (BF) von 35.24 m2, zwei Zimmer (BF von 5.72 m2 und 4.38 m2) sowie (auf der Ostseite) Dusche/WC (BF von 2.35 m2), Entrée (BF von 17.17 m2) und Abstellraum (BF von 38.06 m2). Das Entrée auf der Nordostseite ist von einem Vordach überdeckt; auf der Nordseite befindet sich ein Carport. Im UG befinden sich - beschränkt auf den nördlichen Teil - ein Keller (BF von 15.16 m2) und ein Waschraum (BF von 13.32 m2) (vgl. Plan 101 Grundrisse Schnitt und Fassaden 1:100, rev. 01.02.2013).
\n Mit Gesamtentscheid vom 4. März 2013 (S. 3) ermittelte das ARE für die vorbestehende Baute eine anrechenbare Bruttogeschossfläche (aBGF) 48.0 m2 und für den bewilligten Neubau eine solche von 62.5 m2 entsprechend einer Erweiterung um rund 30%. Des Weiteren ermittelte das ARE für die vorbestehende Baute eine Gesamtnutzfläche von 128.0 m2 und für den Neubau eine solche von 166 m2 entsprechend ebenfalls einer Erweiterung um rund 30%. Damit sei das bundesrechtlich zulässige Erweiterungsmass eingehalten; das Projekt erfülle auch die bundesrechtlichen Vorgaben bezüglich des Identitätsgebots.
\n Den Ersatz der gegenüber dem Nachbargrundstück KTN H.________ bestehenden Hangsicherung aus Holzlatten durch Betonschalensteine erachtete das ARE zur Gewährleistung der Hangstabilität als notwendig. Den Ersatzbau und den Ersatz der Böschungssicherung qualifizierte das ARE gestützt auf