\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
III 2019 98
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 26. Juni 2019
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
1. A.________,
2. B.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungsrecht (RRB Nr. 3/2019 vom 15.1.2019: Ausgabenbewilligung für Neuschätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe; Arbeitsvergabe)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. Mit RRB Nr. 3/2019 fasste der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 15. Januar 2019 zur \"Umsetzung eidgenössische Schätzungsanleitung zur Neuschätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke und Gewerbe\" (Vi-act. 1) folgenden Beschluss:
\n 1. Für die generelle Neuschätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe wird dem Finanzdepartement eine Ausgabe von 1.1 Mio. Franken bewilligt.
\n 2. Für das Globalbudget des Voranschlags 2019 wird eine Kreditüberschreitung von Fr. 310'000.-- bewilligt.
\n 3. Für das Jahr 2019 wird eine unterjährige Erhöhung des Stellenplans der Steuerverwaltung um 1.0 FTE bewilligt.
\n 4. Das Finanzdepartement wird ermächtigt, die Arbeitsvergabe mit dem Schweizerischen Bauernverband bzw. Agriexpert und der Edi Kündig Immobilienbewertung GmbH im Rahmen der Offerten vertraglich zu regeln.
\n 5. Die freihändige Vergabe nach § 9 Abs. 1 ViVöB ist gemäss Weisung Beschluss Nr. 746/209 mit Rechtsmittelbelehrung auf www.simap.ch und im Amtsblatt zu publizieren.
\n 6. Zustellung elektronisch: Mitglieder des Regierungsrates; Staatskanzlei; Redaktion Amtsblatt; Finanzdepartement; Steuerverwaltung; Personalamt; Finanzkontrolle (für sich und die Staatswirtschaftskommission).
\n Die Publikation der freihändigen Vergabe erfolgte im Amtsblatt Nr. 17 am 26. April 2019 (S. 988).
\n B. Am 6. Mai 2019 erheben A.________ und B.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen den RRB Nr. 3/2019 vom 15. Januar 2019 sowie gegen den Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen vom 26. April 2019 mit den Rechtsbegehren:
\n 1. Der Beschluss des Regierungsrates Nr. 3/2019 vom 15. Januar 2019 sei aufzuheben.
\n 2. Der Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen vom 26. April 2019 sei aufzuheben.
\n 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
\n 4. Eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
\n 5. Es seien uns alle Auslagen nach Kostennote zu ersetzen.
\n 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
\n C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 wurde dem Regierungsrat Frist zur Vernehmlassung angesetzt; die Beiladung der Zuschlagsempfänger der freihändigen Vergabe wurde vorbehalten. Der Beschwerde wurde (im Sinne einer Submissionsbeschwerde, Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SRSZ 430.120.1] vom 25.11.1994/15.3.2001) einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung erteilt.
\n D. Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2019 beantragt der Regierungsrat:
\n 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
\n 2. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, sei sie abzuweisen.
\n 3. Die der Beschwerde erteilte aufschiebende Wirkung sei umgehend wieder zu entziehen.
\n 4. Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
\n E. Am 3. Juni 2019 informierte das Gericht die Beschwerdeführer, dass aufgrund der Anträge des Regierungsrates in einem nächsten Schritt über das Eintreten als Sachurteilsvoraussetzung und gleichzeitig über die aufschiebende Wirkung entschieden werde. Es wurde ihnen eine nicht erstreckbare Frist angesetzt, um zu diesen zwei Punkten Stellung nehmen zu können. Die Stellungnahme ging am 19. Juni 2019 ein.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e, f, g des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP, SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (