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\n \n \n III 2020 101
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| \n Entscheid vom 23. November 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Wollerau, Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - C.________,
\n Beschwerdegegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Änderung Gestaltungsplan \n \"K.________\" Wollerau)
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Sachverhalt:\n
A. Der Gemeinderat Wollerau genehmigte mit Beschluss vom 25. Februar 1985 auf Antrag einer Generalunternehmung den Quartiergestaltungsplan K.________ mit den entsprechenden Sonderbauvorschriften. Das Areal liegt in der Wohnzone W2 und umfasst eine Fläche von 10'075 m2. Geplant und erstellt wurden insgesamt 15 Reiheneinfamilienhäuser (in Gruppierungen von zwei bis vier Häusern) und ein freistehendes Einfamilienhaus. Der Regierungsrat genehmigte den Quartiergestaltungsplan mit Beschluss vom 20. März 1985.
\n Am 8. Juli 1986 ersuchte die Gemeinde Wollerau den Regierungsrat um die Genehmigung der ersten Änderung des Gestaltungsplanes K.________. Die Änderung betraf ein Doppeleinfamilienhaus, bei welchem die Gebäude- bzw. Firsthöhe um 2 m angehoben werden sollte. Die Änderung wurde vom Regierungsrat mit Beschluss vom 19.
Augst 1986 genehmigt. Ein zweites Änderungsgesuch wurde vom Gemeinderat Wollerau am 19. August 1996 beschlossen und vom Regierungsrat am 24. September 1996 genehmigt. Die Änderung betraf die Erhöhung der Ausnützungsziffer. Mit der Änderung sollte die Ausnützungsziffer im Gestaltungsplangebiet derjenigen gemäss geltendem Baureglement in der Zone W2 angepasst werden und wurde von 0.35 auf 0.425 erhöht (geringfügigere Erhöhung im Bereich des alleinstehenden EFH); gleichzeitig wurden die Mantellinien im gesamten Gestaltungsplangebiet verschoben, um die Konsumation der zusätzlichen Bruttogeschossfläche zu ermöglichen. Aus dem Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates zur Gestaltungsplanänderung vom 24. September 1996 ergibt sich, dass die mit der Änderung vorgesehene Erhöhung der Ausnützungsziffer auf alle 15 Reiheneinfamilienhäuser gleichmässig (im Umfang von je 34.9 m2) verteilt werden und für Erweiterungsbauten wie Wintergärten, Balkonverglasungen und Zimmervergrösserungen verwendet werden sollte. In diesem Zusammenhang wurden Baubegrenzungslinien für gedeckte Sitzplätze und Vordächer aufgehoben und die Mantellinien (Baubegrenzungslinien) für die Reiheneinfamilienhäuser leicht verschoben.
\n Eine dritte Änderung des Gestaltungsplanes wurde vom Gemeinderat Wollerau am 5. August 2002 beschlossen und vom Regierungsrat am 15. Oktober 2002 genehmigt. Die Änderung umfasst die Verschiebung der Mantellinie bei einem einzelnen Gebäude (Gebäude Nr. 13 auf KTN E.________) über eine Länge von ca. 4.1 m nach Westen, um eine Gebäudeerweiterung durchzuführen.
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B. Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 stellten C.________ (Eigentümer des im Gestaltungsplangebietes liegenden Grundstückes KTN F.________) beim Gemeinderat Wollerau das Gesuch um Änderung des Gestaltungsplanes. Mit der Änderung des Gestaltungsplanes soll die rund 11 m lange, talseitige Mantellinie für Wohnbauten auf dem Grundstück KTN F.________ um rund 1.50 m in Richtung Nordwesten, auf die Flucht der ost- und westseitig angrenzenden Mantellinie, verschoben werden (vgl. Erläuterungsbericht zur 3. Änderung Gestaltungsplan K.________, v. 18.10.2018, S. 6). Das Gesuch wurde publiziert und öffentlich aufgelegt (Abl G.________S. 119). Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 liess A.________ (Eigentümer des Nachbargrundstückes KTN H.________) Einsprache dagegen erheben.
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C. Mit Beschluss Nr. 2019.334 vom 28. Oktober 2019 entschied der Gemeinderat Wollerau:
\n 1.
Der geänderte Gestaltungsplan \"K.________\" wird erlassen.
\n 2.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz wird ersucht, die Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung des geänderten Gestaltungsplans \"K.________\" vorzunehmen und diesen zu genehmigen.
\n 3.
Die Einsprache von A.________ (…) wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. (…).
\n 4.-5.
(Rechtsmittel, Zustellung).
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D. Mit Eingabe vom 26. November 2019 liess A.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde erheben gegen den Gemeinderatsbeschluss mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und das Gesuch um Änderung des Gestaltungsplans \"K.________\" sei abzuweisen.
\n Mit Beschluss Nr. 356/2020 v. 12. Mai 2020 hat der Regierungsrat die Beschwerde abgewiesen und die Änderung des Gestaltungsplans \"K.________\" genehmigt.
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E. Gegen diesen Entscheid lässt A.________ mit Eingabe vom 9. Juni 2020 fristgerecht Beschwerde erheben beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Beschluss Nr. 356/2020 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 12. Mai 2020 sei aufzuheben und die Änderung des Gestaltungsplans \"K.________\