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III 2020 105
 
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Entscheid vom 21. Dezember 2020
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________ AG,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
\n Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Öffentliches Beschaffungsrecht (Vergabe Winterdienstleistungen auf Kantonsstrasse 2020-2030; Los X;
\n Zuschlagsverfügung)
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Sachverhalt:
\n A. Im Amtsblatt Nr. 47 vom 22. November 2019 (S. 2747 ff.) und gleichentags auf der Plattform www.simap.ch hat der Kanton Schwyz, vertreten durch das Bau-departement des Kantons Schwyz, die Ausführung von Winterdienstleistungen (Schneeräumung, Glatteisbekämpfung und teilweise Schneefräsarbeiten) auf den Kantonsstrassen 2020 - 2030 im offenen Verfahren, das dem Staatsvertrags-bereich unterstellt ist, ausgeschrieben. Die Ausschreibung der Winterdienstleistungen enthielt insgesamt 19 Lose, darunter Los X. Die Frist zur Einreichung des Angebotes wurde auf 15. Januar 2020, 14.00 Uhr, festgesetzt.
\n B. Innert Frist gingen beim Kanton zwei Offerten zu Los X ein, eine von der D.________ AG für Fr. 115'045.15/Jahr und eine von der A.________ AG, für Fr. 124'442.65/Jahr (ohne Berücksichtigung des offerierten Kombirabattes).
\n C. Mit RRB Nr. 412/2020 vom 26. Mai 2020 Dispositiv-Ziff. 9 hat der Regierungsrat die Ausführung der Winterdienstleistungen, Los X, an die D.________ AG, zum Offertpreis von netto Fr. 115'045.15 pro Jahr (inkl. MwSt) vergeben, mithin zu einem Preis für den Winterdienstvertrag über zehn Jahre von Fr. 1'150'451.50. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 eröffnete das Tiefbauamt des Kantons Schwyz den Offerenten den Vergabebeschluss mit der Begründung (Bf-act. 2):
\n Im Sinne von § 31 Abs. 1 VIVöB erfolgte die Vergabe an den Anbieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäss den in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Zuschlagskriterien (vgl. Besondere Bestimmungen Kapitel 2.3.2). Ausschlaggebend für die Vergabe waren nebst dem tiefen Preis auch das Kriterium Qualität der Fahrzeuge, Geräte und Garagierung.
\n D. Am 8. Juni 2020 lässt die A.________ AG gegen den Vergabeentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n A. In der Sache
\n 1. Die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Schwyz vom 27. Mai 2020 betreffend Zuschlag an die Beschwerdegegnerin 2 im Ausschreibungsverfahren Winterdienstleistungen auf Kantonsstrassen 2020-2030, Vergabe Winterdienst Los X sei vollumfänglich aufzuheben.
\n 2. a) Der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen oder
\n  b) eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung der Angebote und zur Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerin an das Tiefbauamt des Kantons Schwyz zurückzuweisen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners 1, eventuell zulasten der Beschwerdegegnerin 2.
\n B. Im Verfahren
\n 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
\n 5. Der Beschwerdeführerin sei vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren.
\n E. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 wird der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt und der Zuschlagsempfängerin freigestellt, dem Verfahren als Beigeladene im Sinne von § 14 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 beizutreten, mit der Ankündigung, dass im Säumnisfall Verzicht auf Verfahrensbeitritt angenommen wird. Die Parteien werden aufgefordert, dem Verwaltungsgericht den Vertraulichkeitsgrad der eingereichten Akten zu bezeichnen und der Beschwerde vom 8. Juni 2020 wird einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung erteilt.
\n F. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 lässt sich die Beschwerdeführerin zum Umfang der Akteneinsicht äussern.
\n G. Die Zuschlagsempfängerin lässt sich innert angesetzter Frist (bis 1.7.2020) nicht vernehmen und äussert sich auch nicht zum Akteneinsichtsrecht, womit androhungsgemäss Verzicht auf eine Parteistellung angenommen wird.
\n H. Mit Vernehmlassung innert erstreckter Frist vom 29. Juli 2020 beantragt die Vorinstanz:
\n 1. Der Beschwerde vom 8. Juni 2020 sei die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen.
\n 2. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
\n 3. Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
\n I. Mit Zwischenbescheid III 2020 137 vom 5. August 2020 entzieht der Einzelrichter der Beschwerde vom 8. Juni 2020 die am 10. Juni 2020 verfügte aufschiebende Wirkung nicht.
\n Die Beschwerdeführerin erhält die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. Juli 2020 sowie die Zusammenstellung der Bewertung der beiden Offerten zu Los X und das Leistungsverzeichnis Los X der Zuschlagsempfängerin (ohne die Detailkalkulation in Ziff. 5). Der Beschwerdeführerin wird zur Einreichung einer Replik eine Frist bis 18. August 2020 angesetzt (Zwischenbescheid III 2020 137 vom 5.8.2020 Disp.-Ziff. 1 f.; Erw. 7.1 f.).
\n J. Auf das Akteneinsichtsgesuch vom 11. August 2020 hin stellt des Gericht der Beschwerdeführerin die vollständigen Kopien des Verfahrensdossiers der Zuschlagsempfängerin betreffend die beiden Fahrzeuge inkl. Geräte zu (Vi-Aktenordner Los X, Register 5 und 6, mit Abdeckungen der in den Offerten enthaltenen Preise). Die Vorinstanz wird aufgefordert, zeitnah zum Nachweis des nicht aktenkundigen Formulars 'Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte' Stellung zu nehmen.
\n K. Am 19. August 2020 reicht die Vorinstanz das von der Zuschlagsempfängerin am 12. März 2020 ausgefüllte Formular 'Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte' nach (in Kopie an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin).
\n L. Mit Replik innert erstreckter Frist vom 31. August 2020 lässt die Beschwerdeführerin ihre Anträge \"In der Sache\" aus der Beschwerde vom 8. Juni 2020 bekräftigen.
\n Mit Duplik innert erstreckter Frist vom 28. September 2020 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen aus der Vernehmlassung 29. Juli 2020 fest.
\n Mit Triplik vom 26. Oktober 2020 lässt die Beschwerdeführerin ihre Anträge \"In der Sache\" aus der Beschwerde vom 8. Juni 2020 erneuern.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der mit Schreiben des Tiefbauamtes vom 27. Mai 2020 eröffneten Zuschlagsverfügung des Kantons Schwyz (Disp.-Ziff. 9 des RRB Nr. 412/2020 vom 26.5.2020) und die Erteilung des Zuschlags für die 'Winterdienstleistungen auf Kantonsstrasse 2020-2030, Los X an sie.
\n 1.2 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechts­hängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl.