\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n III 2020 107
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 21. Dezember 2020
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter lic.iur. Karl Gasser, Richter
| \n
\n \n
| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________ AG, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n 1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, \n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz, 2. C.________ GmbH, \n Beigeladene, \n vertreten durch Rechtsanwalt D.________
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Öffentliches Beschaffungsrecht (Vergabe Winterdienstleistungen auf Kantonsstrasse 2020-2030; Los Y; Zuschlagsverfügung)
| \n
\n \n
\n
Sachverhalt:\n
A. Im Amtsblatt Nr. 47 vom 22. November 2019 (S. 2747 ff.) und gleichentags auf
der
Plattform
www.simap.ch
hat
der
Kanton
Schwyz,
vertreten
durch
das
Baudepartement des Kantons Schwyz, die Ausführung von Winterdienstleistungen (Schneeräumung,
Glatteisbekämpfung
und
teilweise
Schneefräsarbeiten)
auf
den Kantonsstrassen 2020 - 2030 im offenen Verfahren, das dem Staatsvertragsbereich unterstellt ist, ausgeschrieben. Die Ausschreibung der Winterdienstleistungen enthielt insgesamt 19 Lose, darunter das Los Y. Die Frist zur Einreichung des Angebotes wurde auf 15. Januar 2020, 14.00 Uhr, festgesetzt.
\n
B. Innert Frist gingen beim Kanton drei Offerten zu Los Y ein, so u.a. von der C.________ GmbH,
für
Fr.
127'053.10/Jahr
und
von
der
A.________ AG, für Fr. 129'458.00/Jahr.
\n
C. Mit RRB Nr. 412/2020 vom 26. Mai 2020 Dispositiv-Ziff. 5 hat der Regierungsrat die Ausführung der Winterdienstleistungen, Los Y, an die C.________ GmbH, zum Offertpreis von netto Fr. 127'053.10 (inkl. MwSt) pro Jahr vergeben, mithin zu einem Preis für den Winterdienstvertrag über zehn Jahre von Fr. 1'270'531.--. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 eröffnete das Tiefbauamt des Kantons Schwyz den Offerenten den Vergabebeschluss mit der Begründung (Bf-act. 2):
\n Im
Sinne
von
§
31
Abs.
1
VIVöB
erfolgte
die
Vergabe
an
den
Anbieter
mit
dem
wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäss den in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Zuschlagskriterien (vgl. Besondere Bestimmungen Kapitel 2.3.2). Ausschlaggebend
für
die
Vergabe
waren
nebst
dem
tiefsten
Preis
auch
das
Kriterium Qualität der Fahrzeuge, Geräte und Garagierung (Optimaler Standort zur Strecke).
\n
D. Am 8. Juni 2020 lässt die A.________ AG gegen den Vergabeentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n
A. In der Sache\n 1.
Die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Schwyz vom 27. Mai 2020 betreffend Zuschlag an die Beschwerdegegnerin 2 im Ausschreibungsverfahren Winterdienstleistungen auf Kantonsstrassen 2020-2030, Vergabe Winterdienst Los Y sei vollumfänglich aufzuheben.
\n 2.
a)
Der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen oder
\n
b)
eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung der Angebote und zur Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerin an das Tiefbauamt des Kantons Schwyz zurückzuweisen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners 1, eventuell zulasten der Beschwerdegegnerin 2.
\n
B. Im Verfahren\n 4.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
\n 5.
Der Beschwerdeführerin sei vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren.
\n
E. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 wird der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt und der Zuschlagsempfängerin freigestellt, dem Verfahren als Beigeladene im Sinne von § 14 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 beizutreten. Die Parteien werden aufgefordert, dem Verwaltungsgericht den Vertraulichkeitsgrad der eingereichten Akten zu bezeichnen und der Beschwerde vom 8. Juni 2020 wird einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung erteilt.
\n
F. Am 1. Juli 2020 lässt die Beschwerdeführerin mitteilen, sie wolle keine Akten oder Angaben geheim halten und sei mit der vollumfänglichen Einsichtnahme durch die Gegenpartei einverstanden.
\n
G. Mit Eingabe vom 1. Juli 2020 lässt die Zuschlagsempfängerin den Beitritt in das Verfahren als Beigeladene erklären und die Rechtsbegehren stellen:
\n 1.
Hauptanträge
\n 1.1
Die Beschwerde sei abzuweisen und die Zuschlagsverfügung des Kantons Schwyz betreffend Vergabe Winterdienstleistungen auf Kantonsstrasse 2020-2030 Los Y an die Beigeladene gemäss ihrer seinerzeitigen Eingabe zu bestätigen.
\n 1.2
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin evt. der Vorinstanz.
\n 2.
Prozessanträge
\n 2.1
Der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
\n 2.2
Es sei der Beigeladenen uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren.
\n Am 2. Juli 2020 werden der Beigeladenen die Beschwerdeakten zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, die Eingabe vom 1. Juli 2020 zu ergänzen.
\n
H. Am 24. Juli 2020 lässt die Beigeladene innert erstreckter Frist eine zweite Stellungnahme einreichen und an den Anträgen vom 1. Juli 2020 festhalten.
\n
I. Mit Vernehmlassung innert erstreckter Frist vom 29. Juli 2020 beantragt die Vorinstanz:
\n 1.
Der Beschwerde vom 8. Juni 2020 sei die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen.
\n 2.
Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
\n 3.
Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
\n
J. Mit Zwischenbescheid III 2020 139 vom 5. August 2020 entzieht der Einzelrichter der Beschwerde vom 8. Juni 2020 die am 10. Juni 2020 verfügte aufschiebende Wirkung nicht.
\n Die
Beschwerdeführerin
erhält
die
Eingaben
der
Beigeladenen
vom
1.
und
24.
Juli 2020, die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. Juli 2020 sowie die Zusammenstellung der Bewertung der Offerten (mit Abdeckung jener der dritten Anbieterin) und das Leistungsverzeichnis Los Y der Beigeladenen (mit Abdeckungen der Preisangaben in Ziff. 1.2 und ohne die Detailkalkulation in Ziff. 5). Der Beschwerdeführerin
wird
zur
Einreichung
einer
Replik
eine
Frist
bis
18.
August
2020 angesetzt
(Zwischenbescheid
III
2020
139
vom
5.8.2020
Disp.-Ziff.
1
f.;
Erw.
7.1
f.).
\n
K. Mit Replik innert erstreckter Frist vom 31. August
2020 lässt die Beschwerdeführerin ihre Anträge \"In der Sache\" aus der Beschwerde vom 8. Juni 2020 bekräftigen.
\n Mit Duplik vom 14. September 2020 lässt die Beigeladene ihre Hauptanträge aus den Stellungnahmen vom 1. und 24. Juli 2020 bestätigen.
\n Mit Duplik innert erstreckter Frist vom 28. September 2020 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen aus der Vernehmlassung 29. Juli 2020 fest.
\n Mit Triplik vom 26. Oktober 2020 lässt die Beschwerdeführerin ihre Anträge \"In der Sache\" aus der Beschwerde vom 8. Juni 2020 erneuern.
\n Mit Quadruplik vom 5. November 2020 lässt die Beigeladene an ihren Hauptanträgen aus den Stellungnahmen vom 1. und 24. Juli 2020 festhalten.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der mit Schreiben des Tiefbauamtes vom 27. Mai 2020 eröffneten Zuschlagsverfügung des Kantons Schwyz (Disp.-Ziff. 5 des RRB Nr. 412/2020 vom 26.5.2020) und die Erteilung des Zuschlags für die 'Winterdienstleistungen auf Kantonsstrasse 2020-2030, Los Y an sie.
\n
1.2 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen,
ob
die
Voraussetzungen
für
einen
Sachentscheid
erfüllt
sind.
Es
prüft
u.a.
die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist-
und
formgerechte
Geltendmachung
des
Rechtsanspruches
sowie
die
Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen
Sache (vgl.