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III 2020 109
 
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Entscheid vom 16. Juli 2020
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
Irene Thalmann, Richterin
 
MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________, ,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
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  1. Gemeinderat …,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
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Gegenstand
Nichteintreten des Regierungsrates auf eine Verwaltungs-beschwerde
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. …1975) suchte am 26. Februar 2020 den Schalter des Einwohneramtes der Gemeinde B auf mit dem Begehren, sich hinsichtlich der Begründung eines Wohnsitzes in der Gemeinde B anzumelden. Als massgebliche Wohnadresse verwies er auf den Campingplatz C. Daraufhin wurde ihm mündlich erläutert, dass das für den Campingplatz geltende Reglement keine (auf den Campingplatz bezogene) Wohnsitznahme in der Gemeinde B zulasse.
\n Nach Abklärungen beim Einwohneramt der Stadt …, wonach sich A.________ dort am 9. März 2020 nach \"unbekannt\" abgemeldet habe, hielt der Gemeinderat B im Dispositiv des Beschlusses Nr. 75 vom 13. März 2020 was folgt fest:
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  1. A.________, geboren am … 1975, begründet mit dem Aufenthalt an der Adresse \"… (Campingplatz)\" keinen Wohnsitz in der Gemeinde B.
  2. \n
  3. Mit der fehlenden Rechtsgrundlage für eine Wohnsitzbegründung ist auch die Zuständigkeit der Gemeinde B vorliegend nicht gegeben.
  4. \n
  5. (Rechtsmittelbelehrung)
  6. \n
\n B. Gegen diesen Beschluss erhob A.________ fristgerecht am 31. März 2020 (= Datum der Postaufgabe) beim Regierungsrat Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, wonach der angefochtene Gemeinderatsbeschluss aufzuheben und ihm zu ermöglichen sei, Wohnsitz in der Gemeinde B zu begründen.
\n C. Mit Verfügung vom 1. April 2020 setzte der vom Regierungsrat für die Verfahrensleitung beauftragte Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsde-partements dem Beschwerdeführer A.________ eine Frist bis zum 29. April 2020 an, um die Beschwerdeschrift mit der fehlenden Unterschrift zu ergänzen sowie einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Diese Verfügung enthielt u.a. einen Hinweis auf § 39 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP, SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974, dass bei Missachtung der Aufforderung zur Ergänzung der fehlenden Unterschrift auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten werde.
\n D. Nachdem der Beschwerdeführer auf diese verfahrensleitende Verfügung nicht reagierte und die fehlende Unterschrift nicht innert der angesetzten Frist nachreichte, ist der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 420/2020 vom 3. Juni 2020 auf die Verwaltungsbeschwerde vom 31. März 2020 nicht eingetreten.
\n E. Gegen diesen am 9. Juni 2020 versandten Regierungsratsbeschluss (RBB) reichte A.________ fristgerecht am 14. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin machte er u.a. sinngemäss geltend, dass sein Lebensmittelpunkt sich \"auf …\" in C befinde und ihm deswegen die Wohnsitznahme in der Gemeinde B zuzugestehen sei.
\n F. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2020 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
\n Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er den Kostenvorschuss einbezahlt habe. Zudem erkundigte er sich danach, ob das Gericht noch weitere Unterlagen benötige.
\n Der Gemeinderat B verzichtete am 22. Juni 2020 auf die Erstattung einer Vernehmlassung.
\n Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 nahm der Beschwerdeführer zu den Eingaben der Vorinstanzen Stellung.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes
\n wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die Frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (vgl.