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III 2020 10
 
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Entscheid vom 19. Februar 2020
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13,
\n Postfach 454, 6431 Schwyz,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
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Gegenstand
Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1971, türkischer Staatsangehöriger) gelangte 1987 in die Schweiz, wo er um Asyl ersuchte. Nach Ablehnung seines Antrages wurde er 1992 in die Türkei zurückgeführt und mit einem fünfjährigen Einreiseverbot belegt (AFM-act. 131). Nach Absolvierung seines Militärdienstes reiste er 1995 in Deutschland ein. In Deutschland war er zweimal verheiratet (zuletzt bis 2009) und hat aus zweiter Ehe zwei Kinder (Jg. 1994 und 2007; AFM-act. 252).
\n B. Im Jahr 2015 führte A.________, damals im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts für Deutschland, in C.________ (Gemeinde im Kt. Schwyz) das Restaurant D.________, ohne im Besitz der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligungen zu sein. Er wurde hierfür mit Strafbefehl vom 14. April 2016 der mehrfachen vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts sowie der vorsätzlichen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung für schuldig befunden und bestraft (AFM-act. 142). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte am 10. Juni 2016 gegen A.________ ein zweijähriges Ein­reiseverbot (AFM-act. 167), was vom Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin mit Urteil F-4314/2016 vom 6. Juni 2017 bestätigt wurde (AFM-act. 214).
\n C. Die Einreisesperre hat das SEM mit Suspensionsverfügungen vom 15. Juni 2017 und 2. August 2017 zwecks Heiratsvorbereitung und Eheschliessung ausgesetzt (AFM-act. 216, 244). Am 8. August 2017 heiratete A.________ in E.________ eine türkische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung. Aufgrund der Heirat erhielt A.________ im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei der Ehefrau (AFM-act. 276); die Einreisesperre wurde am 9. Oktober 2017 aufgehoben (AFM-act. 231) und A.________ reiste am 13. November 2017 in die Schweiz ein (AFM-act. 276, 277, 286). Am 11. April 2018 zogen die Eheleute von E.________ nach C.________ und begründeten dort ihren Wohnsitz (AFM-act. 277). Am 13. April 2018 stellte die Ehefrau für die Familie das Gesuch um Kantonswechsel (AFM-act. 229), wozu das Amt für Migration (AFM) am 28. Juni 2018 sein Einverständnis erteilte (AFM-act. 283). Am 12. September 2018 ersuchte A.________ um Verlängerung der bis am 12. November 2018 gültigen Aufenthaltsbewilligung (AFM-act. 286, 288). Sie wurde am 14. September 2018 bis am 12. November 2020 verlängert (AFM-act. 289).
\n D. Per 1. Dezember 2018 trennten sich die Eheleute freiwillig und die Ehefrau wechselte ihren Aufenthaltsort umgehend zurück nach E.________ (AFM-act. 299), während A.________ in C.________ wohnhaft blieb (AFM-act. 300, 302, 303). Per 4. Juli 2019 wurde die Ehe auf gemeinsames Begehren hin rechts­kräftig geschieden (AFM-act. 307).
\n E. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 erwog AFM, die bis 12. November 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu widerrufen (AFM-act. 311). Am 6. September 2019 nahm er hierzu Stellung (AFM-act. 333). Mit Verfügung vom 18. September 2019 widerrief das AFM die Aufenthaltsbewilligung von A.________ per sofort; er wurde aus der Schweiz weggewiesen sowie angewiesen, das Land bis spätestens acht Wochen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (AFM-act. 338).
\n F. Gegen den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung erhob A.________ am 7. Oktober 2019 Beschwerde beim Regierungsrat (AFM-act. 349). Mit RRB Nr. 907/2019 vom 10. Dezember 2019 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und er wies A.________ an, die Schweiz bis spätestens acht Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen.
\n G. Am 7. Januar 2020 lässt A.________ gegen den Regierungsratsbeschluss vom 10. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1. Es sei der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 10. Dezember 2019 vollumfänglich aufzuheben und von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen.
\n 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat resp. dem Amt für Migration zurückzuweisen.
\n 3. Alles unter o/e Kostenfolge.
\n Verfahrensanträge
\n 4. Es sei der Beschwerde - soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen eintritt - die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführer zu berechtigen, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten.
\n 5. Es seien sämtliche Vorakten beizuziehen.
\n H. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2020 beantragt das Sicherheits­departement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Am 22. Januar 2020 teilt das AFM unter Verzicht auf eine Vernehmlassung mit, an den Ausführungen in der Verfügung vom 18. September 2019 sowie der Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich festzuhalten.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerruf der Auf­enthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, welche dieser aufgrund der Ehe mit seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ex-Ehefrau erhalten hat (