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III 2020 112
 
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Entscheid vom 24. August 2020
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
lic.iur. A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Präsident der Anwaltskommission des Kantons Schwyz,
\n Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Anwaltsrecht (Entbindung vom Berufsgeheimnis - Nichteintreten)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Schreiben vom 10. März 2020 ersuchte Rechtsanwalt A.________ den Präsidenten der Anwaltskommission des Kantons Schwyz um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis mit der Begründung, er müsse wegen einer ehrverletzenden Äusserung eines Drittanwaltes in einer Rechtsschrift bis am 16. März 2020 Strafantrag stellen. Das Schreiben trug den Vermerk \"AK 2018 40\".
\n B. Mit Verfügung vom 10. März 2020 im unter der Dossier-Nr. AKP 2020 6 eröffneten Verfahren betreffend Entbindung vom Amtsgeheimnis forderte der Präsident der Anwaltskommission Rechtsanwalt A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- auf das Postkonto 60-76161-6 der Anwaltskommission des Kantons Schwyz innert zehn Tagen seit Zugang der Verfügung auf. Am 11. März 2020 erfolgte seitens der Post die Meldung der Einladung zur Abholung der Kostenvorschussverfügung an A.________ mit einer Abholfrist bis 18. März 2020. Am 18. März 2020 liess Rechtsanwalt A.________ die Abholfrist bis 8. April 2020 verlängern, worüber der Präsident der Anwaltskommission am 23. März 2020 in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Schreiben vom gleichen Tag (23.3.2020) wies der Präsident der Anwaltskommission Rechtsanwalt A.________ unter Beilage der Sendung vom 10. März 2020 darauf hin, dass die Verfügung vom 10. März 2020 mit Ablauf der postalischen Abholfrist (18.3.2020) als zugestellt gilt.
\n Nachdem Rechtsanwalt A.________ den Kostenvorschuss innert Frist nicht leistete, setzte ihm der Präsident der Anwaltskommission mit Verfügung vom 6. April 2020 unter Androhung des Nichteintretens auf das Gesuch eine Nachfrist von zehn Tagen seit Zugang der Verfügung.
\n C. Mit Schreiben vom 23. April 2020 teilte Rechtsanwalt A.________ dem Präsidenten der Anwaltskommission mit, er könne nicht nachvollziehen, weshalb \"dem Fall ein neues Aktenzeichen\" (d.h. AKP 2020 6) gegeben worden sei trotz seiner ausdrücklichen Bezugnahme auf \"AK 2018 40\". Hierzu nahm der Präsident der Anwaltskommission mit Schreiben vom 27. April 2020 Stellung, wobei er namentlich darlegte, dass das Dossier AK 2018 40 mit Beschluss vom 15. April 2019 rechtskräftig erledigt worden sei. Ausnahmsweise werde die Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses bis zum 11. Mai 2020 erstreckt; im Unterlassungsfall werde auf das Gesuch nicht eingetreten.
\n D. Am 4. Juni 2020 verfügte der Präsident der Anwaltskommission was folgt:
\n 1. Auf das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis wird nicht eingetreten.
\n 2. Es werden keine Kosten erhoben.
\n (3.-4. Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung).
\n Die postalische Meldung zur Abholung dieser Verfügung mit Abholfrist bis 12. Juni 2020 seitens der Post erfolgte am 5. Juni 2020. Am 12. Juni 2020 liess Rechtsanwalt A.________ die Aufbewahrungsfrist bis 3. Juli 2020 verlängern. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 wies der Präsident der Anwaltskommission A.________ unter Beilage der Verfügung vom 4. Juni 2020 darauf hin, dass diese spätestens mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 12. Juni 2020 als zugestellt gilt. Die effektive Zustellung der Verfügung erfolgte am 18. Juni 2020 (17.18 Uhr).
\n E. Gegen diese Verfügung des Präsidenten der Anwaltskommission (Versand am 4.6.2020) erhebt Rechtsanwalt A.________ mit Eingabe vom 20. Juni 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Die Verfügung der AK des Kt. Schwyz vom 4.6.2020 (AKP 2020 6) sei aufzuheben (Beilage 1).
\n 2. Auf mein Gesuch zur Befreiung des Anwaltsgeheimnisses vom 10.3.2020 sei einzutreten und es sei eine Frist von 30 Tagen zur Begründung desselben anzusetzen.
\n 3. Unter a/o-Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse.
\n 4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei wegen des vermeidbaren Fehlverhaltens der Anwaltskommission auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
\n Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer neben der angefochtenen Verfügung einen Beleg der Schwyzer Kantonalbank vom 19. Juni 2020 bei, wonach er den Kostenvorschuss von Fr. 300.-- per 11. Mai 2020 bezahlt hatte.
\n F. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2020 beantragt der Präsident der Anwaltskommission, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.
\n G. Mit auf den 20. Juni 2020 datiertem Schreiben (Postaufgabe am 7.7.2020) äussert sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Präsidenten der Anwaltskommission. Dieser erklärt am 20. Juli 2020 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme hierzu.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Gemäss § 6 Abs. 2 lit. a des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAnwG; SRSZ 280.110) vom 29. Mai 2002 entbindet der Präsident oder die Präsidentin der Anwaltskommission Anwältinnen und Anwälte vom Berufsgeheimnis. Gegen Entscheide der Anwaltskommission und ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 Beschwerde erhoben werden (