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III 2020 121
 
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Entscheid vom 14. Oktober 2020
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________ (Genossenschaft),
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Lauerz, Husmatt 1, 6424 Lauerz,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanzen,
  6. \n
  7. C.________,
    \n Beschwerdegegner,
  8. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Anbau Doppelgarage)
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Sachverhalt:
\n A. C.________ (nachstehend Bauherrschaft) ist Eigentümer des Grundstückes KTN D.________ (500 m2), E.________, Lauerz. Das Grundstück liegt in der Wohnzone W2. Am 21. Dezember 2018 reichte die Bauherrschaft das Baugesuch für den Anbau einer Doppelgarage ein. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2018 (S. _____) publiziert (\"Anbau einer Garage\") und öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhob die A.________ öffentlich-rechtliche Einsprache.
\n Am 12. März 2019 reichte die Bauherrschaft einen Nachweis zur Baugrubensicherung der F.________ GmbH nach. Am 7. Mai 2019 reichte die Bauherrschaft ein neues Konzept für die Baugrubensicherung (mit Spriessung) ein.
\n Das Amt für Raumentwicklung (ARE) teilte der Gemeinde mit Schreiben vom 22. August 2019 mit, dass gestützt auf die Stellungnahmen der zuständigen Fachstellen (namentlich Amt für Natur, Jagd und Fischerei sowie Amt für Wald und Naturgefahren) keine kantonale Baubewilligung erforderlich sei, die Gemeinde jedoch eingeladen werde, die Hinweise des Amtes für Wald und Naturgefahren (betreffend Überprüfung der Hochwassersicherheit bei ebenerdigen Gebäudeöffnungen) zu prüfen und allenfalls entsprechende Auflagen in die kommunale Bewilligung aufzunehmen.
\n Mit Beschluss Nr. 2019-088 vom 18. September 2019 beschloss der Gemeinderat im Sinne des Antrages der Baukommission. Er wies die Einsprache der A.________ ab (Disp.-Ziff. 1) und erteilte die Baubewilligung im Sinne der Erwägungen und unter Bedingungen und Auflagen (Disp.-Ziff. 2).
\n B. Gegen diese Baubewilligung erhob die A.________ mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Die angefochtene Baubewilligung vom 18. September 2019 der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei das Baugesuch des Beschwerdegegners abzuweisen.
\n 2. Eventualiter sei die angefochtene Baubewilligung vom 18. September 2019 der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3. Subeventualiter seien vom Regierungsrat genaue Messungen und Abklärungen in der Form eines geologischen Gutachtens, sowie eines Bauingenieurgutachtens bei den betroffenen Grundstücken und Strassenabschnitten vorzunehmen.
\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
\n C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 421/2020 vom 3. Juni 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) von Fr. 1'500.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Disp.-Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 3).
\n D. Gegen diesen Beschluss (Versand am 9.6.2020; Zustellung am 17.6.2020) erhebt die A.________ mit Eingabe vom 7. Juli 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Der Beschluss des Regierungsrats Nr. 421/2020 bzw. der Beschwerdeentscheid VB 228/2019 vom 3. Juni 2020 sowie die angefochtene Baubewilligung der Vorinstanz 1, datiert vom 18. September 2019, seien aufzuheben und das Baugesuch des Beschwerdegegners, datiert vom 18. Dezember 2018, sei abzuweisen.
\n  Eventualiter sei die angefochtene Baubewilligung der Vorinstanz 1, datiert vom 18. September 2019, aufzuheben, zur Neubeurteilung an die Vorinstanz 1 zurückzuweisen und der Beschwerdegegner im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu verpflichten, beim Grundstück KTN D.________, den umliegenden Grundstücken sowie den betroffenen Strassenabschnitten genaue Messungen und Abklärungen mittels geologischem Gutachten sowie einem Bauingenieurgutachten durchzuführen.
\n 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners; dies sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
\n E. Das Sicherheitsdepartement beantragt am 13. Juli 2020 unter Verweis auf die einlässlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das ARE teilt mit Schreiben vom 15. Juli 2020 seinen Verzicht auf eine umfangreiche Vernehmlassung und eine explizite Antragsstellung mit. Seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung teilt am 16. Juli 2020 auch der Gemeinderat mit. Der Beschwerdegegner lässt am 29. Juli 2020 durch die G.________ AG eine vom 27. Juli 2020 datierende Vernehmlassung einreichen mit folgendem Antrag:
\n Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 07.07.20 der Beschwerdeführerin sei infolge Kompetenzüberschreitung des Vorstandes und fehlender Prozesslegitimation durch die GV nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n F. Mit Stellungnahme vom 8. September 2020 zu den Vernehmlassungen hält die Beschwerdeführerin an ihren mit der Beschwerde vom 7. Juli 2020 gestellten Anträgen fest. Innert Frist (30.9.2020) und auch danach liessen sich die Vor-instanzen und der Beschwerdegegner hierzu nicht vernehmen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Das Baugrundstück (500 m2) liegt an von Süden nach Norden gegen den Lauerzersee abfallender Hanglage (rund 30 m bis 40 m oberhalb des Lauerzersees). Westlich des Grundstückes macht die nördlich und südlich ans Grundstück anstossende E.________(-Strasse) eine Haarnadelkurve. Das Grundstück misst in der West-Ost-Ausdehnung auf der Nordseite rund 36 m und auf der Südseite rund 43 m sowie in der Nord-Süd-Ausdehnung am östlichen Rand rund 26 m. Das bestehende rechteckige Gebäude mit einer Grundfläche von rund 10 m (West-Ost) auf rund 8 m (Nord-Süd) ist entsprechend im östlichen Teil situiert (auf der Westseite des Gebäudes beträgt die Grundstückbreite [d.h. Nord-Süd-Ausdehnung, über die nordwestliche Hausecke gemessen] gut 12 m). Die geplante Doppelgarage ist auf der Westseite vorgesehen. Ihr Grundriss ist rechteckig mit Abschrägung im Südwestteil. Sie misst 9.00 m auf 6.00 m (auf der Ostseite beim Anbau an die Hauptbaute) bzw. 4.34 m auf der Westseite (vgl. Pläne B-01 Situation vom 14.12.18; B-02 Grundriss, Schnitte & Visu 1:100 vom 14.12.18; B-04 Sichtweite 1:200 vom 14.12.18). Im östlichen Teil ist ein Eingangsbereich von 1.40 m (Teillänge der 9.00 m) vorgesehen. Die Zufahrt in die Garage erfolgt von der im Norden verlaufenden E.________ her aus nordnordwestlicher Richtung mit einem Gefälle von 4.1%, im westlichen Bereich mit 15.4% (Plan B-03 Umgebung 1:100 vom 14.12.18). Westlich der Einfahrt und entlang der E.________ ist ein Steinbeet von 60 cm (über Strasse im Sichtweitenbereich) geplant (vgl. Plan B-03 Umgebung).
\n 1.2.1 Laut Baubeschrieb der G.________ AG vom 17. Dezember 2018 erfolgt der Garagenanbau im Zusammenhang mit einer erforderlichen Abdichtung der bergseitigen Wand, wo vom Hang her Wasser in den elektrischen Hausanschlusskasten eindringe und schon Kurzschluss verursacht habe. Um den erforderlichen Aufwand (Freilegung der bergseitigen Wand) optimal zu nutzen, sei eine neue Doppelgarage geplant, da es beim Gebäude nur bestehende Aussenparkplätze gebe. Der vorhandene Wintergarten werde abgebaut und später wieder an gleicher Stelle montiert. Der bestehende Vorplatz werde verlängert, damit die Einfahrt in die Doppelgarage gewährleistet bleibe. Somit gebe es eine breitere Zufahrt in die Strasse. Die bestehende Natursteinmauer entlang der Strasse müsse teilweise angepasst werden, da die Knotensichtweite eingehalten werden müsse. Die Strasse werde während der Bauzeit genügend gesichert. Das Bauvorhaben werde von der F.________ GmbH begleitet, und die nötigen Hangsicherungsmassnahmen würden durch den Ingenieur festgelegt. Es werde auf das Begleitschreiben der F.________ GmbH verwiesen.
\n Mit diesem Schreiben vom 26. Oktober 2018 informierte die F.________ GmbH die kommunale Baukommission über den vom Beschwerdegegner geplanten Garagenanbau an das bestehende Wohnhaus. Aufgrund der engen Platzverhältnisse, der Nähe zur Strasse und der Hanglage sei das Bauvorhaben mit geotechnischen Schwierigkeiten konfrontiert. Der Garagenabstand in der südwestlichen Ecke zur Strasse betrage dabei nur 1.00 m. Die Baugrubentiefe in diesem Bereich werde rund 4 m betragen, was eine Böschungssicherung unumgänglich mache. Das Bauprojekt werde, die Erteilung der Baubewilligung vor-ausgesetzt, durch die F.________ GmbH begleitet. Die notwendigen geotechnischen Berechnungen zur Baugrube würden nach Norm und Vorgaben durchgeführt und nach Erteilung der Baubewilligung angegangen. Die entsprechenden Baupläne würden anschliessend der A.________ zugestellt.
\n 1.2.2 Auf Aufforderung der kommunalen Bauverwaltung vom 18. Januar 2019 reichte die Bauherrschaft am 12. März 2019 unter anderem ein Baugrubenkonzept der F.________ GmbH ein (RR-act. III/01/B5). Am 7. Mai 2019 reichte die Bauherrschaft ein neues Konzept für die Baugrubensicherung (mit Spriessungen; vgl. Plan 244-001 B, datiert vom 5.2.2018/6.5.2019) ein.
\n 1.3.1 Der Gemeinderat erachtete die Baueingabeunterlagen als ausreichend. Es bestehe kein gefestigter Anlass zur Besorgnis, dass das Bauvorhaben nicht so ausgeführt werden könne, dass die Erschliessungsstrasse keinen Schaden nehme. Es liege im ureigenen Interesse der Bauherrschaft, das Bauvorhaben ohne Schäden an den Nachbarliegenschaften auszuführen. Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahrens bedürfe es keiner weiteren Nachweise für die Erteilung der Baubewilligung. Vor der Baufreigabe seien jedoch noch die Baustelleninstallationen aufzuzeigen. Diese Unterlagen seien der Strassenträgerin und Einsprecherin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zuzustellen, bevor die Baufreigabe erteilt werde. Während der Bauarbeiten seien Beeinträchtigungen hinzunehmen, soweit diese verhältnismässig und zumutbar seien. Vor Erteilung der Baufreigabe sei auch nachzuweisen, dass und wie eine Absturzsicherung auf dem begehbaren Garagendach ausgeführt werde (Erw. lit. D).
\n Die Mindesttiefe für Garagenvorplätze von 5.5 m gemäss Art. 23 Abs. 3 des kommunalen Baureglements (BauR) vom 11. März 1994 (mit diversen Revi­sionen) werde mit rund 3.32 m deutlich unterschritten. Dank einem automatischen Garagentor mit Fernbedienung könnten allfällige Wartezeiten für die Einfahrt mit Blockierung der Strasse wesentlich verringert werden. Es könne somit eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Im Grundbuch sei jedoch eine Eigentumsbeschränkung betr. automatische Öffnung des Garagentores mittels Fernbedienung anzubringen. Ebenso könne aufgrund der örtlichen und topographischen Verhältnisse eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, soweit das Gefälle des Vorplatzes das baureglementarische Mass von 3% übersteige (Art. 23 Abs. 2 BauR) (Erw. lit. E). Aufgrund der besonderen topographischen Verhältnisse könne die bergseitige Sichtweite von 15 m toleriert werden (Erw. lit. F). Für die Unterschreitung des Strassenabstandes bergseitig könne ebenfalls eine Ausnahmebewilligung erteilt werden (Erw. lit. G). Die zulässige Überbauungsziffer für Nebenbauten in der W2-Zone werde eingehalten; das Einordnungsgebot werde gewahrt; die Stützkonstruktionen bzw. Blocksteinmauern seien baureglementskonform (Erw. lit. H bis J).
\n 1.3.2 Der Regierungsrat hat mit dem angefochtenen Beschluss die gemeinderätliche Baubewilligung bestätigt. Er hat die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer bejaht (Erw. 1.1). Einen Augenschein hat er nicht für nötig erachtet (Erw. 2). Für die Erteilung der Baubewilligung genüge es, wenn mit dem Baugesuch aufgezeigt werde, wie der Bauvorgang geplant sei und wie die Baugrube gesichert werde. Soweit allfällige in der Baubewilligung noch nicht enthaltene Sicherungs- und Überwachungsmassnahmen erst in der Ausführungsplanung als Voraussetzung für die Baufreigabe konkretisiert würden, sei das rechtliche Gehör von Nachbarn sicherzustellen. Der Gemeinderat habe die Bauherrschaft mit Disp.-Ziff. 7 lit. a der Baubewilligung ausdrücklich verpflichtet, vor der Baufreigabe bei der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Baustelleninstallationskonzept einzuholen; Bestandteil desselben sei auch das Verkehrskonzept für die Bauperiode. Ob allenfalls zusätzlich ein geologisches Gutachten oder ein Bauingenieurgutachten einzuholen sei, sei nach Vorliegen des Baustellenkonzeptes zu entscheiden (Erw. 3.1 ff.). Der Baueingabeplan \"Baugrube\" (Plan-Nr. 244-001) vom 6. Mai 2019 zeige, dass sich die Bauherrschaft detailliert mit den einzelnen Bauschritten auseinandergesetzt und die entsprechenden Abläufe sorgfältig geplant habe. Aus dem Baueingabeplan ergebe sich zudem, dass auf dem Baugrundstück hinreichend Abstellflächen für die vorübergehende Ablagerung des Aushubmaterials vorhanden seien (Erw. 4.1 ff.). Die Ausnahmebewilligung für die Garagenvorplatztiefe sei rechtens. Mit der Grundbuchanmerkung betreffend die Öffnung der Garagentore mittels Fernbedienung werde die Umsetzung der Vorgaben des Gemeinderates sichergestellt (Erw. 5.1 f.). Gerechtfertigt sei angesichts der Topographie auch die Ausnahmebewilligung für das 3% übersteigende Gefälle der Einfahrt (Erw. 5.3). Die Verkehrssicherheit bleibe gewährleistet. Es seien im Gebiet E.________ zudem bereits jetzt verschiedene Bauparzellen auf ein Rückwärtsfahren in die Erschliessungsstrasse angewiesen (Erw. 6.1 f.). Die bergseitige Rühlwand diene einzig der Hangsicherung und sei bei der Abstandsberechnung der Garage als eine Nebenbaute nicht mitzuberücksichtigen (Erw. 7.1). Die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes im Sinne von § 42 Abs. 1 des Strassengesetzes (StraG; SRSZ 442.110) vom 15. September 1999 könne bestätigt werden (Erw. 7.2). Es seien Abgrabungen von mehr als 2 m gegenüber dem gewachsenen Terrain geplant. Diese Abgrabungen seien für die Einfahrt in die Garage notwendig. Gemäss der Auflage in der Baubewilligung (Disp.-Ziff. 7 lit. c) müsse für die Baufreigabe ein detaillierter Umgebungsplan eingereicht werden, auf welchem die exakten Höhen- und Gefällsangaben sowie die Materialisierung darzustellen seien. Diese Vorgehensweise erweise sich als stufen- und sachgerecht und sei nicht zu beanstanden (Erw. 8.2). Das gelte auch für den Nachweis, dass kein Vorplatzwasser auf die Quartierstrasse gelange, der vor Baufreigabe durch einen vom GEP-Inge-nieur kontrollierten Ausführungsplan betreffend die Liegenschaftsentwässerung zu erbringen sei (Erw. 9).
\n 1.4 Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen an ihren im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen fest. Vorab macht sie eine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit geltend. Es könne nicht unter Verweis auf verschiedene Garagen, die ohne Ausnahmebewilligungen nicht bewilligungsfähig gewesen wären, eine Ausnahmebewilligung betreffend die Unterschreitung der Vorplatztiefe, des Gefälles bei Ausfahrten und betreffend den Strassenabstand erteilt werden. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die Gemeinde in ständiger Praxis vom Gesetz abweiche (S. 4 f. Ziff. III.5. ff.). Sinn und Zweck von Ausnahmebewilligungen würden missachtet (S. 8 f. Ziff. 11). Betreffend die Vorplatztiefe und das Gefälle des Vorplatzes würden Bauvorschriften verletzt (S. 6 Ziff. 9). Bei einer Rühlwand handle es sich um eine auf Dauer angelegte eigenständige und bewilligungspflichtige bauliche Einrichtung bzw. Sicherungsbaute. Sie habe deshalb unabhängig von der geplanten Doppelgarage den erforderlichen Grenzabstand gemäss § 61 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 zu wahren (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 10). Verletzt würden auch öffentliche Interessen. Die Verkehrssicherheit und das allgemeine öffentliche Interesse gehe den besonderen Verhältnissen, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen könnten, vor (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 12). Die vorinstanzliche Beurteilung der Verkehrssicherheit sei unvollständig und falsch. So werde ausser Acht gelassen, dass bei der Haarnadelkurve von links eine weitere Strasse einmünde (S. 10 Ziff. 13.b; S. 12 Ziff. 14.b). Es zeige sich so, dass die örtlichen Verhältnisse ungenügend abgeklärt worden seien (S. 13 Ziff. 14.c ff.). Es könne auch nicht nur auf ortsansässige Verkehrsteilnehmer abgestellt werden. Die Verkehrssicherheit sei auch für Besucher zu gewährleisten. Gemäss Beschwerdeentscheid sei die Verkehrssicherheit auch durch die Unterschreitung des Strassenabstandes nicht gefährdet, weshalb zu Recht eine Ausnahmebewilligung erteilt worden sei. Die Rechtmässigkeit dieser Ausnahme-bewilligung werde bestritten (S. 10 ff. Ziff. 13). Zudem wäre für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ohnehin die Beschwerdeführerin zuständig (S. 12 Ziff. 13.d). Im angefochtenen Beschwerdeentscheid werde zwar Bezug auf