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\n \n \n III 2020 122
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| \n Entscheid vom 23. November 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
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| \n gegen
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| \n 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, \n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und \n Wegweisung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. 1973; Staatsangehöriger von C.________) reiste am 6. Mai 1992 als Asylsuchender in die Schweiz ein (vgl. AfM-act. 37). Sein Asylgesuch wurde abgewiesen; gemäss Verfügung vom 8. November 2000 des Bundesamtes für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) wurde er indes im Rahmen der Humanitären Aktion 2000 vorläufig aufgenommen (vgl. AfM-act. 47/51). Am 17. Dezember 2003 erhielt A.________ die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B); letztmals verlängert bis 8. Dezember 2020 (vgl. AfM-act. 78ff./783).
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B. A.________ heiratete in D.________ SZ am 23. September 2006 E.________ (geb. 1972), eine niederlassungsberechtigte Staatsangehörige von C.________ (Ausweis C), die aus ihrer vorangegangenen Ehe den Sohn F.________ (geb. 1994) mit in die Ehe brachte. Aus der Ehe gingen die Zwillingssöhne G.________ und H.________ (geb. 2008) und eine Tochter mit Namen I.________ (geb. 2005) hervor (vgl. AfM-act. 102ff.). Die Ehe wurde am 17. Dezember 2012 gerichtlich getrennt; die Trennung wurde am 24. November 2014 wieder aufgehoben. Am 21. September 2018 wurde die Ehe schliesslich geschieden und die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt. Für die drei gemeinsamen Kinder besteht eine Beistandschaft; seitdem der Mutter mit Beschluss der KESB vom 7. August 2019 zudem das Aufenthaltsrecht für die Tochter entzogen wurde, lebt Letztere im Jugendheim in K.________ (vgl. AfM-act. 775/801ff.).
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C. Am 13. Mai 2009 verwarnte das Amt für Migration des Kantons Schwyz (nachfolgend: AfM) A.________ aufgrund wiederholten Führerausweisentzugs (2001 – 2003 und 2009) und aufgrund vorliegender Polizeirapporte bezüglich Raufhandel und Tätlichkeit sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; gleichzeitig drohte das AfM ausländerrechtlich schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen an, falls er erneut gerichtlich bestraft oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte (vgl. AfM-act. 143). Am 3. November 2009 drohte das AfM zudem den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz an. Hintergrund war eine neuerlich erlassene Verfügung des Verkehrsamts vom 28. Oktober 2008 (vgl. AfM-act. 166f.).
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D. Mit Verfügung vom 17. November 2010 verwarnte das AfM A.________ aufgrund eines Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes J.________ vom 30. August 2010 hinsichtlich Angriffs, mehrfachen einfachen sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, der Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und drohte ihm den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung an (vgl. AfM-act. 193 und 195).
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E. Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 setzte das AfM A.________ davon in Kenntnis, dass man eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie eine Wegweisung aus der Schweiz in Erwägung ziehe, wozu er die Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme erhielt (vgl. AfM-act. 396ff.). Mit Schreiben vom 2. April 2013 liess A.________ eine Stellungnahme einreichen (vgl. AfM-act. 449ff.). Mit Verfügung vom 30. April 2013 verwarnte das AfM A.________ ein weiteres Mal und drohte ihm erneut den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz an; es werde erwartet, dass er sich an die Gesetzesbestimmungen in der Schweiz halte und keine weiteren Delikte mehr begehe. Hintergrund dieser Verfügung waren Strafbefehle sowie Verfügungen des Verkehrsamtes, die zwischen 2011 und 2012 gegen A.________ ausgestellt worden waren (vgl. AfM-act. 467ff.).
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F. Am 29. Juli 2019 zeigte das AfM A.________ erneut an, dass es den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz in Erwägung ziehe und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Das AfM begründete dies sowohl mit der Sozialhilfeabhängigkeit bzw. der Verletzung der Mitwirkungspflicht in jenem Verfahren als auch mit weiteren Strafbefehlen, die zwischen 2015 und 2018 gegen A.________ ausgestellt worden waren (vgl. AfM-act. 786ff.). Innert der angesetzten Frist liess sich A.________ hierzu nicht vernehmen (vgl. AfM-act. 815).
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G. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 widerrief das AfM die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg; er wurde angewiesen, die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (vgl. AfM-act. 818). Daraufhin liess A.________ am 3. Februar 2020 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz einreichen mit dem Antrag, die Verfügung vom 13. Januar 2020 sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; es sei von einer Wegweisung abzusehen; ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren (vgl. AfM-act. 837).
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H. Mit RRB Nr. 439/2020 vom 9. Juni 2020 beschloss der Regierungsrat (vgl. Bf-act. 1):
\n 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2.
Der Beschwerdeführer hat die Schweiz innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zu verlassen.
\n 3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
\n 4.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.--werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 120 Tagen an die Staatskanzlei zu überweisen.
\n 5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
\n (6.-8.
Rechtsmittel; Zustellung)
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I. Gegen diesen RRB Nr. 439/2020 vom 9. Juni 2020 (Versand:16.6.2020) lässt A.________ am 7. Juli 2020 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Es seien die Dispositiv-Ziffern 1. und 2. des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 9. Juni 2020 aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, und es sei entsprechend von einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz abzusehen.
\n 2.
Es seien Dispositiv-Ziffern 3. bis 5. des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 9. Juni 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
\n
Eventualiter für den Fall des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
\n Des Weiteren stellt der Beschwerdeführer folgenden prozessualen Antrag:
\n Für den Fall des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
\n
J. Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 und vom 21. Juli 2020 verzichten sowohl das mit der Verfahrensinstruktion beauftragte Sicherheitsdepartement des Regierungsrates wie auch das AfM auf die Einreichung einer Vernehmlassung bzw. halten vollumfänglich an ihren Ausführungen in den vorinstanzlichen Verfahren fest. Mit Schreiben vom 6. August 2020 reicht der Beschwerdeführer das Formular \"Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege\" sowie weitere Unterlagen nach.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Das AfM hat die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf