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\n \n \n III 2020 125
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| \n Entscheid vom 22. Februar 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________,
\n - B.________,
\n Beschwerdeführer, der Beschwerdeführer Ziff. 2 vertreten durch die Beschwerdeführerin Ziff. 1 und diese vertreten durch Rechtsanwalt MLaw C.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthalts- und Niederlassungs-bewilligung sowie Wegweisung)
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Sachverhalt:\n
A.1 A.________ (led. D.________; geb. 1996; Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina) heiratete am ________ 2017 in Schwyz ihren Landsmann E.________ (geb. 1993), welcher dannzumal über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügte (vgl. Vi-act. 16/30/75/92). In der Folge erhielt A.________ am 23. Januar 2018 im Rahmen eines \"Familiennachzugs mit Erwerbstätigkeit\" eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) zwecks Verbleib beim Ehemann, welche letztmals am 29. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2020 verlängert wurde (vgl. Vi-act. [A.________: MK] 100/102/112).
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A.2 Am ________ 2018 wurde der von A.________ und E.________ gemeinsame Sohn B.________ in Schwyz geboren, welcher eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) mit gültiger - letztmals am 7. November 2019 verlängerter - Kontrollfrist bis zum 30. Dezember 2024 erhielt (Vi-act. [B.________: EK] 11ff./37).
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B. Mit Verfügung vom 7. August 2019, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, widerrief das Amt für Migration (nachfolgend: AfM) die Niederlassungsbewilligung von E.________ und wies ihn aus der Schweiz weg (vgl. Vi-act. [MK] 119ff.). Per 26. August 2019 ist E.________ nach Bosnien und Herzegowina ausgereist (vgl. Vi-act. [MK] 119/120).
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C. Am 9. September 2019 teilte das AfM A.________ mit, es beabsichtige den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) sowie der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) ihres Sohnes und deren beider Wegweisung aus der Schweiz; gleichzeitig gewährte es ihr in der Angelegenheit das rechtliche Gehör (vgl. Vi-act. [MK] 123). Am 17. Dezember 2019 liess A.________ hierzu eine Stellungnahme einreichen (vgl. Vi-act. [MK] 167).
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D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 widerrief das AfM die Aufenthaltsbewilligung von A.________ (Disp.-Ziff. 1) sowie die Niederlassungsbewilligung von B.________ (Disp.-Ziff. 2), wies beide aus der Schweiz weg und wies sie an, das Land spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen (Disp.-Ziff. 3; vgl. Vi-act. [MK] 176).
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E. Dagegen liess A.________ am 18. März 2020 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz einreichen im Wesentlichen mit dem Antrag, es sei der Beschluss vom 26. Februar 2020 aufzuheben und es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der Niederlassungsbewilligung sowie der Wegweisung abzusehen; eventualiter sei die Ausreisefrist auf sechs Monate ab Rechtskraft der Verfügung festzulegen (vgl. Vi-act. [MK] 184ff.).
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F. Mit RRB Nr. 450/2020 vom 16. Juni 2020 beschloss der Regierungsrat was folgt (vgl. Bf-act. 2):
\n 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2.
Der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 werden aus der Schweiz weggewiesen und sie haben die Schweiz 30 Tage nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheides zu verlassen.
\n (3.-7.
Verfahrenskosten; Parteientschädigung; Rechtsmittel; Zustellung)
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G. Gegen diesen RRB Nr. 450/2020 vom 16. Juni 2020 (Versand: 23.6.2020) lassen A.________ und B.________ am 14. Juli 2020 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 16. Juni 2020 (Beschluss Nr. 450/2020) sowie der Beschluss des Amtes für Migration des Kantons Schwyz vom 26. Februar 2020 seien vollumfänglich aufzuheben.
\n 2.
Es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung von A.________, geb. ________ 1996, sowie dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung von B.________, geb. ________ 2018, abzusehen.
\n 3.
Eventualiter seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
\n 4.
Subeventualiter sei den Beschwerdeführern eine angemessene Ausreisefrist, mindestens aber sechs Monate ab Rechtskraft des definitiv abweisenden Urteils, anzusetzen.
\n 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Staatskasse.
\n Des Weiteren stellen die Beschwerdeführer die folgenden prozessualen Anträge:
\n 1.
Es seien
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Frau F.________;
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-
Herr G.________;
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-
Frau H.________;
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-
Frau I.________;
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-
Frau J.________
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einzuvernehmen oder es sei von den genannten Personen eine schriftliche Stellungnahme zum relevanten Sachverhalt einzuholen.
\n 2.
Es seien die Beschwerdeführerin sowie deren Ehegatte zu deren Ehe bzw. zur Situation der Beschwerdeführerin hier in der Schweiz einzuvernehmen oder es sei von den genannten Personen eine schriftliche Stellungnahme einzuholen.
\n 3.
Es sei am Wohnort der Beschwerdeführerin ein Augenschein durchzuführen.
\n 4.
Es sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen und den Beschwerdeführern der Aufenthalt während des hängigen Verfahrens zu gewähren.
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H. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2020 beantragt das AfM, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der beiden Beschwerdeführer abzuweisen; gleichzeitig verwies es auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung bzw. hält es an diesen vollumfänglich fest. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2020 beantragt das mit der Verfahrensinstruktion beauftragte Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Hierzu äusserten sich die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 unter Beilage weiterer Unterlagen bzw. halten an den Ausführungen in ihrer Beschwerde fest.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Vorab rechtfertigt sich der Hinweis, dass den Beschwerden an den Regierungsrat sowie an das Verwaltungsgericht von Gesetzes wegen (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) aufschiebende Wirkung zu kommt. Die Vorinstanzen haben in der vorliegenden Angelegenheit einer allfälligen Beschwerde gegen ihre Verfügung bzw. ihren Beschluss die aufschiebende Wirkung weder entzogen noch dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt - obschon die Beschwerdeführerin lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung bis 31. Dezember 2020 verfügte und sie sich seither ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz aufhält. Die Beschwerdeführerin darf gemeinsam mit ihrem Sohn (mit Niederlassungsbewilligung bis 30.12.2024) den Ausgang des vorliegenden Verfahrens im Rahmen eines prozeduralen Aufenthalts in der Schweiz abwarten (vgl. hierzu