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\n \n \n III 2020 128
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| \n Entscheid vom 23. Oktober 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
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| \n gegen
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| \n Gemeinde C.________, Einbürgerungsbehörde, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n ordentliche Einbürgerung
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1982, nordmazedonischer Staatsangehöriger, Niederlassungsbewilligung [Ausweis C]) ist am 23. Oktober 2005 in die Schweiz eingereist und wohnt seit dem 16. Juli 2006 in der Gemeinde C.________. Er hat zusammen mit seiner Ehefrau (Schweizer Bürgerin) drei Kinder (Jg. 2008, 2011, 2014), die ebenfalls alle das Schweizer Bürgerrecht besitzen.
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B. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 bzw. Attest vom 23. Januar 2020 bescheinigte das Berufsbildungszentrum BBZ Pfäffikon, dass A.________ die von ihm am 23. Januar 2020 absolvierte Prüfung \"Gesellschaft und Politik\" mit 40.5 von 50 Punkten bestanden habe.
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C. Am 17. Februar 2020 (Posteingang) ersuchte A.________ bei der Gemeinde C.________ um ordentliche Einbürgerung im Kanton Schwyz und in der Gemeinde C.________. Zur Vervollständigung des Gesuchs verlangte das Einwohneramt C.________ am 18. Februar 2020 weitere Unterlagen und holte zusätzlich Auskünfte und (Erhebungs-)Berichte ein, namentlich beim Amt für Migration des Kantons Schwyz, beim Verkehrsamt des Kantons Schwyz, bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz, beim Departement des Innern (Bürgerrechtsdienst), bei der Kantonspolizei Schwyz sowie bei der KESB Ausserschwyz.
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D. Mit Schreiben vom 15. April 2020 teilte die Einbürgerungsbehörde A.________ mit, sein Gesuch vom 17. Februar 2020 geprüft und zusätzliche Berichte eingeholt zu haben. Die Prüfung seiner eingereichten Unterlagen habe keine offensichtlichen Beanstandungen ergeben. Die Abklärungen bei diversen Stellen seien ebenfalls positiv verlaufen, relevante Eintragungen seien nicht vorhanden. In der Folge wurde das Einbürgerungsgesuch von A.________ im Amtsblatt Nr. __ vom ______ publiziert. Innert Frist gingen bei der Gemeinde C.________ keine Einwände oder Bemerkungen aus der Bevölkerung ein.
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E. Nachdem A.________ einen Vertrag vom 4. März 2020 betreffend Erwerb von Wohneigentum in C.________ eingereicht hatte, ersuchte die Einbürgerungskommission mit Schreiben vom 29. April 2020 um die Einreichung weiterer Unterlagen zwecks erneuter Prüfung der finanziellen Verhältnisse.
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F. Am 24. Juni 2020 erfolgte die mit Einladungsschreiben vom 2. Juni 2020 angekündigte persönliche Befragung von A.________ durch die Einbürgerungsbehörde der Gemeinde C.________.
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G. Mit Beschluss vom 1. Juli 2020 entschied die Einbürgerungsbehörde der Gemeinde C.________ wie folgt:
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\n - Das Einbürgerungsgesuch von A.________ wird im Sinne der Erwägungen abgelehnt.
\n - Die Einbürgerungsgebühr beträgt CHF 3'000.00 (…).
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\n (3./4. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung).
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H. Gegen diesen am Beschluss vom 1. Juli 2020 (Versand am 2.7.2020) lässt A.________ mit Eingabe vom 21. Juli 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den Anträgen:
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\n - Der Beschluss der Einbürgerungsbehörde der Gemeinde C.________ vom 1. Juli 2020 sei aufzuheben.
\n - Das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen.
\n - Eventualiter sei das Gesuch im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Vor-instanz.
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I. Mit Vernehmlassung vom 3. September 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Am 21. September 2020 lässt der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung nehmen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Die Vorinstanz hat das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 1. Juli 2020 abgelehnt mit der sinngemässen Begründung, vieles weise auf eine nicht genügende Integration in der Gemeinde C.________, dem Kanton Schwyz und der Schweiz sowie auf fehlende Deutschkenntnisse hin (Erw. 3 in fine, Erw. 5). Sodann sei der Beschwerdeführer gemäss polizeilichem Erhebungsbericht als Beschuldigter in Bezug auf eine Tätlichkeit im häuslichen Bereich verzeichnet (Erw. 4). Demgegenüber wirft der Beschwerdeführer der
\n Vorinstanz vor, ihn als Einbürgerungskandidaten äusserst voreingenommen und einseitig negativ betrachtet zu haben. Bei genauer Analyse seines Dossiers wie auch des persönlichen Gesprächs zeige sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur ordentlichen Einbürgerung allesamt erfülle (vgl. Beschwerde S. 12 Rz. 39).
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2.1 Gemäss