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\n \n \n III 2020 132
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| \n Entscheid vom 9. Dezember 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Steinerberg, Sattelstrasse 12, 6416 Steinerberg,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - C.________,
\n Beschwerdegegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung)
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Sachverhalt:\n
A. C.________ ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundstücks KTN .__01 (Flurnamen \"E.________\" bzw. \"F.________\"), Steinerberg (ca. 8.93 ha), worauf sich u.a. der Stall \"E.________\" befindet.
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B. Am 28. Juni 2007 erteilten das Meliorationsamt die Raumplanungsbewilligung und gestützt hierauf am 10. September 2007 der Gemeinderat Steinerberg die Baubewilligung für einen An- und Umbau des Stalls \"E.________\" von einem Anbinde- zu einem Laufstall. Die Baubewilligung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. angefochtener RRB Ingress lit. A).
\n Mit Schreiben vom 15. September 2017 verlangte A.________ (Cousin von C.________) von der Gemeinde Steinerberg wegen Abweichungen von den bewilligten Plänen den Erlass eines Baustopps für die Arbeiten am Stall \"E.________\". Am 27. September 2017 hielt das Bauamt Steinerberg fest, ein Baustopp erübrige sich aufgrund der Beendigung der Bauarbeiten, verlangte indes gleichzeitig von C.________ die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für die Abweichungen von der Baubewilligung vom 10. September 2007 (vgl. angefochtener RRB Ingress lit. B).
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C Am 27. Oktober 2017 reichte C.________ das nachträgliche Baugesuch ein. Dieses wurde im Amtsblatt Nr. ______ vom ______ 2017 (S. ______) publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhob A.________ am 22. November 2017 öffentlich-rechtliche Einsprache (Vi-act. II-02/Bei-lage 15). Am 18. Januar 2018 bzw. 11. Mai 2018 (Eingang Baugesuchszentrale) reichte C.________ nach Aufforderung des ARE vom 14. Dezember 2017 bzw. 19. April 2018 (Vi-act. III-02/B11 S. 3 und B16) ergänzende Unterlagen ein (Vi-act. II-02/Beilagen 3 ff. und 27 ff.).
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D. Mit Gesamtentscheid (Baugesuch-Nr. B2017-1395) vom 10. September 2019 erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Namentlich verfügte das ARE in Disp.-Ziff. 3 was folgt (Vi-act. II-02/Beilage 7):
\n Vorbehalten bleiben der Entscheid über die Einsprache und die Baubewilligung der Gemeinde Steinerberg.
\n Die nachträgliche Baubewilligung erwächst in Rechtskraft, sobald die Bauherrschaft über das erforderliche Fahrwegrecht verfügt.
\n Unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 10. Sep-tember 2019 wies der Gemeinderat mit Beschluss (GRB) Nr. 19/44 vom 21. Ok-tober 2019 die Einsprache von A.________ ab und erteilte die nachgesuchte Baubewilligung (Disp.-Ziff. 1 und 3). Die Kosten für das Einspracheverfahren von Fr. 800.-- wurden der Bauherrschaft (C.________) auferlegt (Disp.-Ziff. 2 und Ziff. 6.5).
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E. Dagegen liess A.________ am 14. November 2019 Beschwerde beim Regierungsrat erheben mit den folgenden Anträgen (Vi-act. I-01):
\n 1.
Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Baubewilligungsentscheid Nr. 19/44 des Gemeinderates Steinerberg vom 21. Oktober 2019 sowie der kantonale Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 10. September 2019 aufzuheben.
\n 2.
Die Baubewilligung sei zu verweigern.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
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F. Der Regierungsrat entschied mit Beschluss (RRB) Nr. 533/2020 vom 30. Juni 2020 wie folgt (Bf-act. 1):
\n 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2.
Dispositivziffer 3 des angefochtenen Gesamtentscheids der Vorinstanz 2 vom 10. September 2019 lautet neu wie folgt:
\n \"3. Vorbehalten bleiben der Entscheid über die Einsprache und die Baubewilligung der Gemeinde Steinerberg.\"
\n 3.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dessen Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet.
\n 4.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1000.-- zu bezahlen.
\n (5.-7. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung; Zustellung elektronisch).
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G. Gegen diesen am 7. Juli 2020 versandten RRB Nr. 533/2020 vom 30. Juni 2020 lässt A.________ am 28. Juli 2020 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben und beantragen:
\n 1.
Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Beschluss Nr. 533 / 2020 des Regierungsrates vom 30. Juni 2020 aufzuheben.
\n 2.
Die Baubewilligung sei zu verweigern.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners vor beiden Rechtsmittelinstanzen.
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H. Das Bauamt Steinerberg teilt am 31. Juli 2020 den Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung mit Antragstellung mit.
\n Das ARE verzichtet mit Schreiben vom 13. August 2020 unter Verweis auf seine Vernehmlassung vom 17. Dezember 2019 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren sowie auf die kantonale Baubewilligung auf die Einreichung einer weiteren, umfangreichen Vernehmlassung.
\n Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 18. August 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
\n Der Beschwerdegegner stellt mit Vernehmlassung vom 21. September 2020 folgende Anträge:
\n 1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2020 (Verfahren III 2020 132) sei vollumfänglich abzuweisen und der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz Nr. 533/2020 vom 30. Juni 2020 sei zu bestätigen.
\n 2.
Eventuell sei die Rechtskraft der Baubewilligung aufzuschieben, bis die Bauherrschaft über das erforderliche Wegrecht verfügt.
\n 3.
Es sei eine öffentliche Verhandlung verbunden mit einem Augenschein durchzuführen.
\n 4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
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I. Am 23. November 2020 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Parteien replizieren bzw. duplizieren sowie sich zu den jeweiligen mündlichen Vorträgen der Gegenparteien äussern konnten.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Das Grundstück KTN .__01 grenzt mit KTN .__02 (Flurname \"G.________\") im Südosten und mit KTN .__03 (Flurname \"H.________\"; alle Steinerberg) im Norden an zwei ebenfalls landwirtschaftliche Grundstücke. Eigentümer sowohl von KTN .__02 als auch von KTN .__03 ist der Beschwerdeführer. Ab der gemeindeeigenen I.______-strasse (KTN .__04, Steinerberg) führt der E.______-weg über KTN .__02 zum beschwerdegegnerischen Grundstück KTN .__01 und dort auf der südöstlichen Seite an einem Wohnhaus sowie am Stall \"E.________\" vorbei. In der Folge führt der Weg - nach einer Gabelung - weiter zum Grundstück KTN .__03.
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1.2.1 Gemäss dem bewilligten und in Rechtskraft erwachsenen Plan Um- und Anbau Stall vom 23. Januar 2007 (in: Vi-act. III-02/B7) bewilligte der Gemeinderat mit Beschluss vom 10. September 2007 im Wesentlichen eine Vergrösserung des bisherigen Gebäudes in nordöstliche Richtung. Im damals geplanten Laufstall (vorher: Anbindestall) waren im Erdgeschoss u.a. neu geplant: 20 Liege-boxen für Kühe im südöstlichen Teil; ein Bereich mit Tiefstreu für 20 Stück Jungvieh im Bereich der östlichen Gebäudeecke; je ein Fressplatz für die Kühe sowie das Jungvieh, getrennt durch einen Kälberschlupf, in der Gebäudemitte, sich erstreckend von Südwest nach Nordost; zwei Abkalbeboxen, eine Kranken- sowie eine Stierbox im Bereich der nördlichen Gebäudeecke; ein Stroh- sowie ein Futterlager; eine Mosterei; im Aussenbereich mittig situiert an der südwestlichen Gebäudewand ein Auslauf mit 81.6 m2. Im Obergeschoss waren neu eine Remise für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte sowie ein Strohraum im nordöstlichen Gebäudeteil geplant. Im Dachgeschoss wurde neu eine \"Remise / Holzlager\" für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte geplant sowie ebenfalls ein Strohraum. Sodann sah der Plan drei Silos an der nordwestlichen Wand in deren westlichen Hälfte vor, die sich in der Vertikalen über alle drei Geschosse erstreckten.
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1.2.2 Gemäss dem vorliegenden nachträglichen Baugesuch ist namentlich im Erdgeschoss eine modifizierte Gebäudeeinteilung geplant. Im Bereich der nördlichen Gebäudeecke sind nunmehr lediglich 9 Liegeboxen geplant für 8 Mutterkühe sowie einen Stier. Im Bereich der östlichen Gebäudeecke kommen sodann insgesamt 4 Liegeboxen zu liegen für je zwei Mutterkühe und Milchkühe sowie für 4 Mutterkuhkälber (Aufzucht über 400 kg). Im Südwesten des Stallgebäudes sind ein Auslauf von 82.03 m2 geplant sowie zusätzlich in diesem Bereich 8 Liegeboxen für Mutterkühe und ein Fresstrog für Mutterkuhkälber. Die Fressplätze mit Kälberschlupf wurden sodann leicht angepasst. Neu verläuft im Aussenbereich um die östliche Gebäudeecke eine Auslauffläche von mit rund 47.88 m2 für behornte Mutterkühe und Kälber. Im Obergeschoss befindet sich neu ein Abstellraum für diverses Hagmaterial und 2 Stück Viehtränketröge. Die drei sich über Erd-, Ober- und Dachgeschoss erstreckenden Silos sind neu alle in der westlichen Gebäudeecke situiert (\"Silo 1\" unmittelbar in der Ecke, \"Silo 3\" und \"Silo 2\" direkt süd- bzw. nordöstlich angrenzend), bestehen entgegen der ursprünglichen Planung aus Kunststoff statt Beton (vgl. Baubeschrieb vom 27.10.2017 S. 3, in: Vi-act. III-02/B7) und sind rund statt eckig. Dadurch entfallen in diesem Bereich der Silos die früher vorgesehene Mosterei sowie der \"Gang\" (vgl. zum Ganzen angefochtener RRB Erw. 4.3; Plan \"Um- und Anbau Stall, Grundrisse 1:100\