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III 2020 134
 
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Entscheid vom 21. Dezember 2020
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
 
MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
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    \n
  1. A.________,
  2. \n
  3. B.________,
  4. \n
Beschwerdeführer,
\n beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Baukommission der Gemeinde Schwyz, Herrengasse 23, Postfach 34, 6431 Schwyz,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt, lic.iur. D.________
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
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  1. E.________
    \n Beschwerdegegnerin,
    \n vertreten durch F.________ c/o E.________
  2. \n
  3. G.________
    \n Beigeladene,
  4. \n
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Mobilfunkanlage)
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Sachverhalt:
\n A. Die E.________ AG reichte am 6. August 2019 bei der Baukommission der Gemeinde Schwyz ein Gesuch für die Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage an der H.________ in I.________ (KTN J.________) ein (RR-act. II/01). Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt publiziert (K.________) und öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist erhoben A.________ und B.________ Einsprache bei der Baukommission Schwyz (RR-act. III/03/B7). Mit Gesamtentscheid vom 14. November 2019 (kantonale Baugesuch-Nr. B2019-0958) erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung im Sinne der Erwägungen unter Auflagen und Nebenbestimmungen und wies die Einsprache ab, soweit kantonale Belange betroffen waren (RR-act. III/03/B2). Darauf erteilte die Baukommission Schwyz mit Beschluss Nr. 524 vom 27. November 2019 (Baugesuch Nr. 19-129) die kommunale Baubewilligung für den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage mit neuem Mast und neuen Antennen/SEFZ auf dem Grundstück KTN J.________. Die Einsprache der Beschwerdeführer vom 28. August 2019 wies die Baukommission im Sinne der Erwägungen ab (RR-act. II/02).
\n B. Gegen die Baubewilligung erhoben A.________ und B.________ mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Baubewilligung 19-129 vom 27. November 2019 samt Gesamtentscheid des ARE vom 14. November 2019 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Baukommission zurückzuweisen.
\n 2. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
\n C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 534/2020 vom 30. Juni 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) von Fr. 2'000.-- wurden den Beschwerdeführern auferlegt (Disp.-Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 3).
\n D. Gegen diesen Beschluss (Versand am 7.7.2020; Zustellung am 8.7.2020) erheben A.________ und B.________ mit Eingabe vom 28. Juli 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid VB 265/2019 (Beschluss Nr. 534/2020 vom 30. Juni 2020) samt Baubewilligung 19-129 vom 27. November 2019 und Gesamtentscheid des ARE vom 14. November 2019 aufzuheben.
\n 2. Eventualiter sei die Baubewilligung 19-129 vom 27. November 2019 mit folgender Auflage zu ergänzen:
\n \"Die Sendeantennen dürfen nicht als adaptive Antennen im Sinne von Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 2 NISV betrieben werden.\"
\n 3. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
\n Die Beschwerdeführer stellen des Weiteren die folgenden Verfahrensanträge:
\n 1. Die Bauherrschaft sei zu verpflichten, das Audit und die Bewertung der aktuellen ISO-Zertifizierung (Zertifikat L.________) ihres Qualitätssicherungssystems einzureichen. Das Audit und die Bewertung seien den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu eröffnen.
\n 2. Es sei ein Amtsbericht oder ein unabhängiges Gutachten einzuholen zu den Fragen, ob bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können und ob bereits erfolgte Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen Anlagen den im Standortdatenblatt prognostizierten Werten entsprechen.
\n E. Das Sicherheitsdepartement beantragt am 7. August 2020 unter Verweis auf die einschlägigen Erwägungen des angefochtenen Entscheides, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das ARE teilt mit Schreiben vom 13. August 2020 seinen Verzicht auf eine umfangreiche Vernehmlassung mit und verweist ausdrücklich auf seine Vernehmlassung im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren vom 14. Januar 2020. Auch der Gemeinderat verzichtet mit Schreiben vom 10. August 2020 auf eine Vernehmlassung.
\n F. Die Beschwerdegegnerin nimmt am 10. September 2020 innert erstreckter Frist zur Beschwerde Stellung mit den folgenden Anträgen:
\n 1.  Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist;
\n 2.  der Eventualantrag, die Baubewilligung sei mit der Auflage zu ergänzen, dass Sendeantennen nicht als adaptive Antennen im Sinne von Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 6 NISV betrieben werden dürfen, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;
\n 3.  der Verfahrensantrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Audit und die Bewertung der aktuellen ISO-Zertifizierung ihres Qualitätssicherungssystems einzureichen und das Audit und die Bewertung seien den Beschwerdeführern zur Stellungnahme zu eröffnen, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;
\n 4.  der Verfahrensantrag, es sei ein Amtsbericht oder ein unabhängiges Gutachten einzuholen zu den Fragen, ob bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können und ob bereits erfolgte Abnahmemessungen durchgeführt werden können und ob bereits erfolgte Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen Anlagen den im Standortdatenblatt prognostizierten Werten entsprechen, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;
\n 5.  sämtliche weiteren Anträge sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;
\n 6.  unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.
\n G.  Die Beschwerdeführer nehmen innert erstreckter Frist am 21. Oktober 2020 replizierend Stellung und halten vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Des Weiteren stellen die Beschwerdeführer den folgenden Verfahrensantrag:
\n Die Bauherrschaft sei zu verpflichten, die E.________ Messmethode für Basisstationen 5G NR (Akkreditierungsnummer M.________) zu editieren und den Beschwerdeführern zur Stellungnahme zu eröffnen.
\n H. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 3. November 2020 auf eine ergänzende Stellungnahme zur Replik.
\n I. Mit Schreiben vom 12. November 2020 hält die Beschwerdegegnerin an den Anträgen vom 10. September 2020 fest.
\n J. Mit Schreiben vom 24. November 2020 nehmen die Beschwerdeführer zur Duplik der Beschwerdegegnerin Stellung und ersuchen das Gericht erneut, zeitnah und im Sinne der Beschwerdeanträge die strittige Baubewilligung aufzuheben.
\n K. Am 30. November 2020 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme. 
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die Beschwerdeführer haben an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenom­men. Ihre Betroffenheit als (Stockwerk-)Eigentümer der Liegenschaften/Wohnhäuser N.________ (auf KTN O.________) und P.________ (auf KTN Q.________) in R.________, welche sich deutlich innerhalb des rechtsmittelberechtigten Umkreises von 783.25 m (Einsprecherradius; BGE 128 II 168 Erw. 2.3; Urteil BGer 1A.196/2001 vom 8.4.2001 Erw. 2; Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL/BAFU, Bern 2003 [NISV-Vollzugsempfehlung] Ziff. 2.4.2) der geplanten Mobilfunkanlage auf KTN J.________ befindet (vgl. Standortdatenblatt für die Mobilfunksendeanlage vom 17.9.2019 = RR-act. II/01/B6), wurde in den vorinstanzlichen Verfahren zu Recht bejaht. Die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen sind auch vorliegend gegeben (§ 27 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974; vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG,