\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
III 2020 135
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 23. September 2020
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
Irene Thalmann, Richterin
 
MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Vorsorglicher Sicherungsentzug)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. Am 20. Juli 2020 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. …) einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises auf Probe verfügt mit der Begründung, dass er am 23. April 2020 zusammen mit
\n einem Kollegen auf der B.________strasse in C.________ von einer Polizeipatrouille angehalten worden sei. Bei der Durchsuchung der Effekten habe die Polizei ca. 3 g Marihuana, ca. 2.8 g unverpacktes Haschisch, diverse Betäubungsmittelutensilien sowie einen angerauchten Joint sichergestellt. Anlässlich der polizeilichen Befragung habe A.________ angegeben, dass er seit ca. einem Jahr Cannabis und wöchentlich 1 g Haschisch sowie 5 g Marihuana konsumiere. In der vorsorglichen Sicherungsentzugsverfügung vom 20. Juli 2020 wurde in der Dispositiv-Ziffer 2 die Wiederaushändigung des Führerausweises vom Ergebnis
\n eines verkehrsmedizinischen Untersuchs bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
\n B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ rechtzeitig am 29. Juli 2020 (Postaufgabe am 31. Juli 2020) beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die Verfügung des Verkehrsamtes sei vollumfänglich aufzuheben. Zur Begründung verwies er u.a. darauf, dass er für seine Ausbildung bei der Post auf den Führerausweis angewiesen sei.
\n C. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2020 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Innert angesetzter Frist verzichtete der Beschwerdeführer konkludent auf die Erstattung einer Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1.1  Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (