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III 2020 152
 
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Entscheid vom 23. November 2020
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Reichenburg, Kanzleiweg 1, Postfach 242, 8864 Reichenburg,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
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  1. D.________,
    \n Beschwerdegegnerin,
  2. \n
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Gegenstand
Strassenwesen (Wegrodel / Wegabrufung)
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Sachverhalt:
\n A. Ein Gesuch von D.________ vom 23. September 1998 um Abrufung der \"G.________\" auf ihrer Liegenschaft KTN E.________ aus dem Strasseninventar der Gemeinde Reichenburg wurde auf Einsprache von A.________ hin vom Gemeinderat Reichenburg mit Beschluss (GRB) Nr. 165 vom 11. Mai 1999 abgewiesen (Vi-act. II/02 Beilage 3). Der Regierungsrat hiess die Verwaltungsbeschwerde von D.________ mit Beschluss (RRB) Nr. 307 vom 29. Februar 2000 gut und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an den Gemeinderat Reichenburg zurück.
\n B. Mit GRB Nr. 207 vom 25. Mai 2000 (Vi-act. II/02 Beilage 2) entschied der Gemeinderat neu wie folgt:
\n 1. Ab dem östlichen Ende der ehemals und inzwischen abgebrochenen Garage (Assek.-Nr. F.________) auf der Liegenschaft KTN E.________ von D.________ bis zur Kantonsgrenze wird die \"G.________\" in Anwendung von § 3 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 WegV abgerufen und in diesem Teilbereich nicht mehr als öffentliche Strasse und Fahrgasse mit privater Unterhaltspflicht im Sinne des Strassen-Inventars der Gemeinde Reichenburg von 1915/1921 weitergeführt. Im Übrigen wird in Gutheissung der Einsprache von A.________ das Wegabrufungsgesuch von D.________ im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n 2. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.-- werden D.________ auferlegt und sind innert 20 Tagen seit Rechtskraft dieses Einspracheentscheides mit beiliegendem Einzahlungsschein einzubezahlen.
\n 3. D.________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
\n (4./5. Rechtsmittel / Zustellung)
\n C. Gegen diesen GRB Nr. 207 vom 25. Mai 2000 erhob D.________ am 19. Juni 2000 Beschwerde (Beschwerde I) beim Regierungsrat mit folgenden Anträgen:
\n 1. Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderates Reichenburg Nr. 207 S. 3.3.9 vom 25. Mai 2000 sei insoweit aufzuheben, als er die Wegabrufung ab dem Grenzpunkt von KTN H.________/I.________/E.________ bis zum östlichen Ende der ehemaligen Garage nicht vornimmt, und es sei in Abweisung der Einsprache von A.________ vom 20. Januar 1999 die \"G.________\" auf KTN E.________ der Beschwerdeführerin ab dem Grenzpunkt von KTN H.________/I.________/E.________ in östlicher Richtung aus dem Strassen-Inventar der Gemeinde Reichenburg abzurufen.
\n 2. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Beschlusses des Gemeinderates Reichenburg Nr. 207 S. 3.3.9 vom 25. Mai 2000 seien aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten nicht der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, sondern dieser sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz und allenfalls des Einsprechers.\"
\n Am 17. Juni 2000 erhob auch A.________ Beschwerde (Beschwerde II) beim Regierungsrat gegen den GRB Nr. 207 vom 25. Mai 2000 mit folgendem Antrag (Vi-act. I/01):
\n Die Einfahrtsbreite für die Liegenschaft Kat. I.________ A.________, ab Grenzpunkt Kat. H.________ / Kat. I.________ / Kat. E.________, (in östlicher Richtung) ist auf mindestens 15 Meter festzusetzen (gem. beil. Plan), womit die G.________ ab dem Grenzpunkt Kat. H.________ / Kat. P.________ / Kat. E.________ auf einer Gesamtlänge von zirka 28.59 Meter als öffentliche Strasse mit privater Unterhaltspflicht (zu Lasten Kat. E.________) bestehen bleibt. Ebenfalls ist festzulegen, wie viel die offene Fahrbahnbreite bei einer Strassenbreite von 2.40 m betragen muss.
\n D. Mit RRB Nr. 258/2003 vom 18. Februar 2003 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.  Die Beschwerde I wird abgewiesen. Die Beschwerde II wird, soweit darauf eingetreten wird, ebenfalls abgewiesen.
\n 2.  Der angefochtene Beschluss des Gemeinderates Reichenburg wird insoweit aufgehoben, als die \"G.________\" ab dem östlichen Ende der abgebrochenen Garage auf KTN E.________ aus dem Strasseninventar der Gemeinde Reichenburg abgerufen wurde. Die \"G.________\" ist ab dem östlichen Ende der abgebrochenen Garage auf KTN E.________ bis zur Kantonsgrenze weiterhin als Fusswegverbindung beizubehalten. Der Gemeinderat Reichenburg wird aufgefordert, diese Änderung im Rahmen der Bereinigung des Verzeichnisses der öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht zu publizieren.
\n (3.-6. Verfahrenskosten/Wettschlagen der Parteientschädigung/Rechtsmittelbeleh-rung/Zustellung).
\n E. Gegen diesen RRB Nr. 258/2003 erhob A.________ am 18. März 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
\n 1. Es sei der Beschluss Nr. 258/2003 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 18. Februar 2003 aufzuheben. Der angefochtene Beschluss des Gemeinderates sei aufzuheben, und die \"G.________\" erst 15 m ab dem Grenzpunkt KTN H.________/I.________/E.________ in östlicher Richtung aus dem Strasseninventar der Gemeinde Reichenburg abzurufen.
\n 2. Die Verfahrenskosten vor Vorinstanz und Verwaltungsgericht seien der Beschwerdegegnerin und der Erstinstanz aufzuerlegen.
\n 3. Der Beschwerdeführer sei für das Beschwerde- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen.
\n F. Mit VGE 1022/03 vom 22. Oktober 2003 entschied das Verwaltungsgericht wie folgt:
\n 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der RRB 258/2003 vom 18. Februar 2003, soweit er angefochten ist, aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung mit anschliessender neuer Entscheidung an den Regierungsrat zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
\n (2-4.  Verfahrenskosten, Parteientschädigung, Zustellung).
\n G. Mit RRB Nr. 532/2020 vom 30. Juni 2020 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2.  Verfahrenskosten werden keine erhoben. (…).
\n 3. Parteientschädigungen werden keine erhoben.
\n (4.-6. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung).
\n H. Gegen diesen RRB Nr. 532/2020 vom 30. Juni 2020 (Versand am 7.7.2020) erhebt A.________ mit Beschwerde vom 28. August 2020 (Postaufgabe am Montag, 31.8.2020) unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Sommerferien (15.7.-15.8) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Es sei Ziff. 1 des Beschlusses 532/2020 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 30.06.2020 aufzuheben und es sei in Gutheissung der Beschwerde der Beschluss des Gemeinderates Reichenburg Nr. 207 vom 25.05.2000 insoweit aufzuheben, als die \"G.________\" ab dem östlichen Ende der abgebrochenen Garage auf KTN E.________ aus dem Strasseninventar der Gemeinde Reichenburg abgerufen wurde und es sei die \"G.________\" 15 m ab dem Grenzpunkt der Liegenschaften KTN H.________, I.________ und E.________ Reichenburg in östlicher Richtung als öffentliche Strasse beziehungsweise Fahrgasse aus dem Strasseninventar der Gemeinde Reichenburg abzuberufen.
\n 2. Ziff. 3 des Beschlusses Nr. 532/2020 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 30.06.2020 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer für die Verfahren Nr. 532/2020 und VB 161/2000 ausserrechtlich angemessen zu entschädigen.
\n 3 Die Verfahrenskosten sämtlicher Instanzen seien der Beschwerdegegnerin eventualiter der Vor- bzw. Erstinstanz aufzuerlegen.
\n 4. Der Beschwerdeführer sei für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren durch die Beschwerdegegnerin, eventuell Vor- bzw. Erstinstanz angemessen ausserrechtlich zu entschädigen.
\n I. Mit Vernehmlassung vom 10. September 2020 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Der Gemeinderat verzichtet mit Schreiben vom 24. September 2020 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin lässt sich nicht vernehmen. Die beiden Schreiben des Sicherheitsdepartements und des Gemeinderates wurden den Parteien am 28. September 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Hierauf gingen beim Verwaltungsgericht keine Stellungnahmen ein.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die \"G.________\" führt ab der Kantonsstrasse durch die Gebiete J.________ (oder Q.________) und R.________ über die Grundstücke KTN K.________ (Strassengrundstück; im Eigentum der Gemeinde), KTN L.________, KTN O.________, KTN M.________, KTN N.________, KTN P.________ (alle im Eigentum Dritter) und KTN E.________ (im Eigentum der Beschwerdegegnerin) bis zum Grenzpunkt KTN H.________/I.________/E.________. Einige Meter nach diesem Grenzpunkt führt heute ein geschotterter Weg in einer Rechtskurve auf das Grundstück KTN I.________ (im Eigentum des Beschwerdeführers), das südlich an KTN E.________ angrenzt, und zum sich auf diesem Grundstück befindenden Stall. Östlich des erwähnten Grenzpunktes befand sich auf KTN E.________ eine Garage, deren östliches Ende rund 6 m vom Grenzpunkt KTN H.________/I.________/E.________ entfernt war; diese Garage wurde vor dem Jahr 2000 (wohl 1996) abgerissen.
\n Ab einigen Metern nach dem erwähnten Grenzpunkt KTN H.________/I.________/E.________ lässt sich kein physischer und im Gelände sichtbarer Strassenkörper mehr ausmachen (vgl. GRB Nr. 207 vom 25.5.2000, S. 3); auch bestehen keine Pläne, aus denen sich der genaue Verlauf der \"G.________\" entnehmen lässt. Dies hat für die vorliegende Beurteilung indes keine entscheidende Bedeutung.
\n 1.2 Nicht mehr strittig ist die Fortführung der \"G.________\" als öffentliche Fusswegverbindung ab dem östlichen Ende der abgebrochenen Garage bis zur Kantonsgrenze sowie die grundsätzliche Zulässigkeit der Abrufung des östlichen Teils der \"G.________\" (vgl. VGE 1022/03 vom 22.10.2003 Erw. 1.b; angefochtener RRB Erw. 1.2). Strittig ist indessen wie bereits im Verfahren VGE 1022/03 vom 22. Oktober 2003 (Erw. 2.d), ob die \"G.________\" ab dem östlichen Ende der abgebrochenen Garage (so der regierungsrätliche Standpunkt) abgerufen werden kann, oder erst nach weiteren neun Metern, d.h. rund 15 m östlich des Grenzpunktes KTN H.________/I.________/E.________ (so der Standpunkt und Antrag des Beschwerdeführers).
\n 2.1 Im VGE 1022/03 erwog das Verwaltungsgericht unter anderem, dem Strasen-Inventar von 1911 liessen sich nur knappe Hinweise bezüglich der Widmung der \"G.________\" zum Gemeingebrauch entnehmen. Aufgrund des Vergleichs mit anderen Strassen und Fahrgassen mit privater Unterhaltspflicht dränge sich der Schluss auf, \"dass auf der 'G.________' generell nur Fahrzeuge mit einer geringeren Breite (und Länge) zuzulassen sind als auf Fahrwegen im Sinne der Minimalbreite gemäss dem Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; SRSZ 210.100) vom 14. September 1978, was eine entsprechende Konsequenz auch bei der für die Einfahrt ins Grundstück des Beschwerdeführers erforderlichen Strassenlänge zeitigen dürfte\" (Erw. 5.a ff., 5.b/cc). Von der Beschwerdegegnerin wurde denn auch bestritten, dass das Befahren der Zufahrt (d.h. der \"G.________\" im fraglichen Bereich) mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fahrzeugen (Dimensionierung, Gewicht) noch im Einklang mit der Widmung der Strasse stehe (Erw. 5.c/aa). Solange die Garage auf KTN E.________ bestanden habe, habe dem Beschwerdeführer als Zufahrt zu KTN I.________ der Durchgang zwischen dem Haus auf KTN H.________ und der Garage auf KTN E.________ (rund 6 m) - gemäss unbestrittener Angabe der Beschwerdegegnerin beim Augenschein - auch mit schweren Traktoren genügt. Indessen sei nicht weiter bekannt, ob diese Zufahrt ohne Tangierung eines Nachbargrundstückes, insbesondere von KTN H.________, auch zu bewältigen gewesen sei (Erw. 5.c/bb). Über die Bedürfnisse, d.h. über die adäquate Bewirtschaftungsweise des Grundstückes KTN I.________, der hierfür erforderlichen Fahrzeuge sowie deren Verträglichkeit mit dem Widmungszweck der G.________ fänden sich abgesehen von den erwähnten pauschalen Angaben/Behauptungen in den Akten ebenfalls keine Hinweise. Die Beantwortung dieser Frage sei vorliegend von besonderer Bedeutung, weil sie dem unbestimmten Rechtsbegriff der \"veränderten Verhältnisse\" erst seinen Inhalt verleihe (Erw. 5.c/cc). Des Weiteren sei nicht ersichtlich, gestützt auf welche Annahmen der Regierungsrat eine Distanz von rund 5 m ab dem Grenzpunkt KTN H.________, KTN I.________ und KTN E.________ (RRB Nr. 258/2003 vom 18.2.2003 Erw. 7.5, vgl. VGE 1022/03 vom 22.10.2003 Erw. 3.a) für ein Einbiegen ab der \"G.________\" auf KTN I.________ als genügend erachte; insbesondere sei nicht ersichtlich, für welche (landwirtschaftlichen) Fahrzeuge und Fahrzeugkompositionen diese Distanz von zirka 5 m als genügend bezeichnet werde. Für die Beurteilung dieser Frage werde mangels Regelung im Strassen-Inventar auf die Ortsüblichkeit in Berücksichtigung des Widmungszweckes der G.________ abzustellen sein. Unbesehen von der Beantwortung dieser Frage bleibe der Streitgegenstand bei einer max. nicht abrufbaren Strassenlänge von 15 m (Erw. 5.d). Entgegen der Auffassung des Regierungsrates könne auch nicht gesagt werden, die Frage der \"offenen Fahrbahnbreite\" sei unbedeutend bzw. nicht Verfahrensgegenstand (Erw. 5.e).
\n Gestützt auf diese Erwägungen wies das Verwaltungsgericht die Sache wie folgt zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurück (Erw. 6.a):
\n Im Sinne der vorstehenden Erwägungen Ziff. 5 werden insbesondere folgende Fragen zu klären sein:
\n - Welches ist der ursprüngliche Widmungszweck der G.________?
\n - Mit welchen Fahrzeugen (Breite und Länge) darf die G.________ befahren werden, damit der Widmungszweck in Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse gewahrt bleibt?
\n - Kann gemäss dem Widmungszweck der \"G.________\" (und unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit) an beliebigen Stellen von der \"G.________\" in ein Grundstück eingebogen werden oder nur an bestimmten Stellen bzw. auf einer gemessenen Strassenlänge?
\n Zur Bemessung der erforderlichen Zufahrtstrecke zum Grundstück des Beschwerdeführers kann abhängig vom Ergebnis der ergänzenden Sachverhaltsabklärungen entweder auf praktische Fahrversuche oder aber auf der Basis der erhobenen Daten auf (wissenschaftliche) Berechnungen durch die S.________ abgestellt werden (vgl. Verfahren VB 161/2000 act. I/01 - Beilage). 
\n 2.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid die rechtlichen Grundlagen (Gesetz über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht [WegrodelG; SRSZ 443.110] vom 26.2.1958;