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\n \n \n III 2020 155
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| \n Entscheid vom 23. Oktober 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ AG, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n Bezirk Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Öffentliches Beschaffungsrecht (Ausschluss; Nichterfüllung MUSS-Kriterien)
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Sachverhalt:\n
A. Im Amtsblatt Nr. 23 vom 5. Juni 2020 (S. 1433) sowie auf der Plattform www.simap.ch schrieb der Bezirk Küssnacht die Beschaffung eines Kommunalfahrzeuges inklusive An- und Aufbauten im offenen Verfahren (nicht Staatsvertragsbereich) aus. Innert Frist bis 17. Juli 2020 gingen zwei Angebote ein, nämlich von der D.________ GmbH mit einer Offertsumme von Fr. 361'300.-- netto inkl. MwSt sowie der A.________ AG mit einer Offertsumme von Fr. 299'900.-- netto inkl. MwSt.
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B. Mit Beschluss Nr. 409 vom 19. August 2020 erteilte der Bezirksrat Küssnacht den Zuschlag an die D.________ GmbH zu einem Preis von Fr. 361.377.55 netto inkl. MwSt. Das Angebot der A.________ AG wurde wegen Nichterfüllen des Eignungskriteriums 3 (EK-3; MUSS-Kriterien gemäss Pflichtenheft) vom Verfahren ausgeschlossen. Von den 50 MUSS-Kriterien erfülle das Angebot der A.________ AG sieben Kriterien nicht.
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C. Am 3. September 2020 reicht die A.________ AG gegen den Vergabebeschluss und Verfahrensausschluss beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde ein mit dem Antrag, \"der Beschluss dieser Beschaffung [ist] zurück zu weisen und der Zuschlag dem Angebot der A.________ AG zuerteilen\".
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D. Mit Verfügung vom 7. September 2020 wird der Beschwerde einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung erteilt. Der Vorinstanz wird Frist zur Vernehmlassung sowie Akteneinreichung angesetzt. Die D.________ GmbH als Zuschlagsempfängerin wird zum Verfahrensbeitritt als Beigeladene eingeladen. Alle Verfahrensbeteiligten wurden aufgefordert, sich zum Umfang der Akteneinsicht zu äussern.
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E. Innert Frist tritt die Zuschlagsempfängerin dem Verfahren nicht bei.
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F. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2020 beantragt der Bezirksrat Küssnacht:
\n 1.
Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Zuschlag der Vergabe an die Beschwerdeführerin zu erteilen.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bezirks Küssnacht.
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G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wird den Parteien am 7. Oktober 2020 zugestellt, der Zuschlagsempfängerin unter Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme.
\n Am 9. Oktober 2020 ersucht die Zuschlagsempfängerin um Akteneinsicht sowie Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme. Am 15. Oktober 2020 sieht sie die Akten auf dem Gericht ein und teilt mit, auf die Möglichkeit zur Stellungnahme zu verzichten. Die Parteien werden hierüber gleichentags informiert.
\n Weitere Schriften gingen beim Gericht nicht ein.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der Ausschluss- und Zuschlagsverfügung vom 19. August 2020 und die Erteilung des Zuschlages an sie. Dies, weil ihr Ausschluss zu Unrecht erfolgt sei und bei Berücksichtigung ihres Angebotes der Zuschlag an sie erteilt werden müsse.
\n Die Vorinstanz beantragt Gutheissung der Beschwerde und Vergabe an die Beschwerdeführerin.
\n Selbst wenn die Vorinstanz Gutheissung der Beschwerde beantragt, hat das Verwaltungsgericht vor Erlass eines Entscheides von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl.