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III 2020 158
 
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Entscheid vom 21. Dezember 2020
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Amt für Migration (AfM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
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Gegenstand
Ausländerrecht (Widerruf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; Wegweisung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1955; kroatischer Staatsangehöriger) reiste am 9. Februar 1999 in die Schweiz ein. Er ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 8. Juni 2022.
\n B. Nachdem das Amt für Migration (AfM) A.________ am 26. August 2019 eröffnete, den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung in Erwägung zu ziehen, und er sich hierzu am 10. September 2019 äusserte, verfügte das AfM am 18. September 2019 was folgt:
\n 1. Die Aufenthaltsbewilligung von A.________, geb. ____ 1955, Kroatien, mit Gültigkeit bis zum 8. Juni 2022, wird per sofort widerrufen.
\n 2. A.________ wird aus der Schweiz weggewiesen und hat das Land bis spätestens 4 Wochen nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen.
\n 3.-5. (Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung)
\n C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 9. Oktober 2019 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat, der sie mit RRB Nr. 584/2020 vom 18. August 2020 unter Kostenfolge zulasten von A.________ abwies.
\n D. A.________ erhebt gegen RRB Nr. 584/2020 am 10. September 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit den
\n Anträgen:
\n 1. Der Beschluss des Regierungsrates sei aufzuheben und das Verfahren betreffs Widerrufes meiner Aufenthaltsbewilligung infolge Gegenstandslosigkeit und fehlender kantonaler Zuständigkeit abzuschreiben. Eventualiter sei von einem Widerruf meiner Aufenthaltsbewilligung abzusehen.
\n 2. Die Wegweisung gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Migration vom 18. September 2019 sei aufzuheben.
\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
\n Zudem stelle ich folgendes
\n Gesuch:
\n Es sei mir für dieses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
\n E. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2020 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
\n Das AfM beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2020, die Beschwerde sei gutzuheissen und das Verfahren einzustellen, da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr im Kompetenzbereich der Behörden des Kantons Schwyz liege.
\n Am 23. Oktober 2020 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zu den vorinstanzlichen Eingaben und bekräftigt seine Darstellung, wonach das Verfahren einzustellen ist.
\n F. Am 20. Oktober 2020 ersucht das Gericht das Migrationsamt des Kantons Zürich um Auskunft bezüglich der Umstände des erfolgten Kantonswechsels sowie der Praxis des Kantons Zürich hinsichtlich Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA. Mit Schreiben vom 19. November 2020 beantwortet das Migrationsamt des Kantons Zürich die gestellten Fragen. Die Parteien nehmen hierzu nicht Stellung.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Der Regierungsrat stellte im angefochtenen RRB fest, das letzte Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers habe fünf Monate gedauert und sei auf den 31. Dezember 2017 beendet worden. Am 2. November 2018 habe er sich beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet und bei der Anmeldung vermerkt, er wolle/könne keine Arbeitslosenentschädigung beziehen. Per 31. Mai 2019 sei er aufgrund seines Rentenvorbezuges beim RAV wieder abgemeldet worden. Der Beschwerdeführer sei somit seit Ende Dezember 2017 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Daraus folge, dass sein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäss