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\n \n \n III 2020 162
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| \n Entscheid vom 21. Dezember 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Advokat B.________,
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| \n gegen
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| \n 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, \n Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, \n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA \n und Wegweisung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1955) reiste am 26. August 2009 in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz im Kanton Luzern. 2015 zog er in den Kanton Schwyz. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
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B. Nach Verlust seiner Arbeitsstelle und Bezug von Arbeitslosenentschädigung, wurde A.________ im November 2018 von der Arbeitslosenkasse ausgesteuert. Am 14. Februar 2019 informierte ihn das Amt für Migration, sein Aufenthaltsrecht erlösche sechs Monate nach dem Untergang des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder; er habe den Antritt einer neuen Anstellung umgehend zu melden. Da keine Meldung einging, gewährte das Amt für Migration A.________ am 14. Juni 2019 betreffend Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA das rechtliche Gehör. Nachdem A.________ hierauf einen unbefristeten Arbeitsvertrag als landwirtschaftliche Hilfskraft vom 27. Mai 2019 eingereicht hatte, stellte das Amt für Migration das ausländerrechtliche Verfahren am 2. Juli 2019 ein.
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C. Am 17. Juli 2019 meldete sich A.________ (wieder) bei der Fürsorgebehörde C.________, da sein Anstellungsverhältnis in der Landwirtschaft per Ende Juli 2019 gekündigt worden sei. Die Fürsorgebehörde informierte am 22. August 2019 das Amt für Migration, welches A.________ am 9. September 2019 erneut das rechtliche Gehör gewährte. Am 17. September 2019 nahm A.________ Stellung. Am 25. September 2019 verfügte das Amt für Migration den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Er habe die Schweiz innert vier Wochen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen.
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D. Gegen den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung erhob A.________ am 16. Oktober 2019 beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde. Mit RRB Nr. 585/2020 vom 18. August 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.
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E. Am 15. September 2020 lässt A.________ gegen den Regierungsratsbeschluss beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
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A. Rechtsbegehren\n 1.
Es sei der Beschluss Nr. 585/2020 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 18. August 2020 (Beschwerdeentscheid VB 230/2019) mit Ausnahme von Ziff. 4 (unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung) vollumfänglich aufzuheben, es sei die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu widerrufen und es sei von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen.
\n 2.
Unter o/e-Kostenfolge. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-pflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Advokaten zu bewilligen.
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B. Verfahrensanträge\n 1.
Es seien die Verfahrensakten der Vorinstanz von Amtes wegen beizuziehen.
\n 2.
Zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanzen sei dem Beschwerdeführer das Replikrecht einzuräumen.
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F. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2020 beantragt der Regierungsrat, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 verzichtet das Amt für Migration auf die Einreichung einer Vernehmlassung und dem Hinweis, an den Ausführungen in der Verfügung vom 25. September 2019 und der Vernehmlassung vom 6. November 2019 im vorinstanzlichen Verfahren werde vollumfänglich festgehalten.
\n Die vorinstanzlichen Eingaben wurden dem Beschwerdeführer am 9. November 2020 zugestellt; eine Replik erfolgte nicht.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Der Bestand von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005. Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer mit Deutscher Staatsbürgerschaft hinsichtlich seines Aufenthaltsrechts auf das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) zwischen der Schweiz und der EU berufen kann (