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\n \n \n III 2020 166
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| \n Entscheid vom 27. Januar 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________,
\n - B.________,
\n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Bezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen, \n \n - D.________,
\n - E.________,
\n Beigeladene,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Nachträgliche Baubewilligung; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes; Vollstreckungsandrohung)
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Sachverhalt:\n
A. B.________ war, gemäss eigenen Angaben seit dem 10. April 1967, Eigentümer des in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks KTN 001 sowie des sich darauf befindlichen Einfamilienhauses. In den Jahren 2010 bis 2012 bauten B.________ das Einfamilienhaus in ein Zweifamilienhaus um (RR-act. III/04) und verkauften die Liegenschaft KTN 001 am 18. Dezember 2012 im Stockwerkeigentum jeweils an ihren Sohn A.________ (Stockwerkeigentumseinheit Nr. 003) und ihre Tochter D.________ (Stockwerkeigentumseinheit Nr. 004). Der Sohn bewohnt seine Stockwerkeigentumseinheit selbst und in der Einheit der Tochter wohnen B.________ mit lebenslänglichem Wohnrecht (RR-act. I/02).
\n Im Rahmen des Umbaus schloss B.________ mit dem Eigentümer der östlich benachbarten Liegenschaft KTN 002 (E.________) am 2. Februar 2011 einen Dienstbarkeitsvertrag, gemäss welchem der Eigentümer von KTN 002 dem jeweiligen Eigentümer von KTN 001 das Recht einräumt, einen Streifen Land von 1.5m Breite und ca. 44m Länge entlang der gemeinsamen, bergseitigen Grenze als Vorplatz dauernd und ausschliesslich zu nutzen sowie mit einem Maschendrahtzaun samt Stellriemen (max. 1.5m hoch) einzufrieden. Gleichzeitig wird dem jeweiligen Eigentümer von KTN 001 das dauernde und unentziehbare Recht eingeräumt, an der (Nord-)Grenze zu der F.________ (Strasse) hin eine Sichtschutzwand aus Granit oder dergleichen mit einer Länge von ca. 6m und einer Höhe von 1.5m zu erstellen (RR-act. III/05).
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B. Aufgrund einer Anfrage von B.________ am 23. Dezember 2017 beim Amt für Landwirtschaft betreffend Arrondierung des Grundstücks KTN 001 wurden B.________ am 30. Januar 2018 durch das Amt für Landwirtschaft aufgefordert, für die Bauten und Anlagen, welche auf dem Nachbargrundstück KTN 002 errichtet wurden, eine Baubewilligung nachzureichen (RR-act. III/05). Daraufhin reichte B.________ am 27. März 2018 das Baugesuch betreffend Erweiterung Vorplatz auf KTN 002 ein, welches im Amtsblatt Nr. xy (Abl I.________) publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Dagegen sind keine Einsprachen eingegangen.
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C. Bei der Durchführung eines Augenscheins am 29. Mai 2018 wurde festgestellt, dass neben der Erweiterung des Vorplatzes unterschiedlich hohe Granitstelen zur Abgrenzung des Vorplatzes gegenüber dem Wiesland KTN 002 errichtet wurden, dass der im Rahmen des Umbaus bewilligte offene Sitzplatz auf beiden Seiten mit Fenstern geschlossen wurde, und dass nördlich des Wohnhauses ein Gartenhaus an die bestehende Einfriedung angebaut wurde. Nach mehrfacher Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde B.________ mit Bezirksratsbeschluss Nr. 709 vom 12. Dezember 2018, wovon der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 26. November 2018 integrierenden Bestandteil bildet, die Baubewilligung für die bereits erstellten Granitstelen und die Schliessung des Sitzplatzes (Wintergarten) auf den Grundstücken KTN 002 und 001 gestützt auf die Erwägungen und unter den darin enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen verweigert. Die Baubewilligung für die bereits erstellte Vorplatzerweiterung und das Gartenhaus auf den Grundstücken KTN 002 und 001 wurde erteilt. Gleichzeitig wurden Rückbaumassnahmen angeordnet unter Androhung von Vollstreckungsmassnahmen (RR-act. III/05 B1). Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 363/2019 vom 21. Mai 2019 wegen relevanten Verfahrensmängeln (ohne Prüfung der materiellen Rügen) gut. Der angefochtene Beschluss Nr. 709 des Bezirksrates vom 12. Dezember 2018 und der darin integrierte Gesamtentscheid des ARE vom 26. November 2018 wurden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung eines gesetzmässigen Verfahrens an die Vorinstanzen zurückgewiesen (RR-act. III/05).
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D. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 forderte das ARE B.________ zur Einreichung eines vollständigen Baugesuchs betreffend den vergrösserten Vorplatz, die Abschlussmauer aus Granitstelen, das Gartenhaus und die Verglasung des gedeckten Sitzplatzes bzw. den Wintergarten auf, wobei sämtliche Dokumente von D.________, A.________, B.________ sowie E.________ zu unterschreiben seien (RR-act. II/01).
\n Am 31. August 2019 reichten B.________ das (nachträgliche) Baugesuch (durch D.________, A.________ und E.________ mitunterzeichnet) für die Erweiterung des Vorplatzes, die Verglasung des Sitzplatzes und den offenen Geräteschopf auf KTN 001 und 002 ein (RR-act. II/01), welches im Amtsblatt Nr. yz (Abl M.________) publiziert und öffentlich aufgelegt wurde.
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E. Nachdem B.________ (unter Zustellung auch an D.________, A.________ und E.________) am 30. Oktober 2019 das rechtliche Gehör gewährt wurde, welches von den Genannten (abgesehen von E.________) auch wahrgenommen wurde, hat das ARE mit Gesamtentscheid vom 23. Januar 2020 was folgt verfügt (RR-act. II/01, III/03 B2):
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\n - Die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch B2019-1138 von B.________, Küssnacht, für die bereits erfolgte Vergrösserung des Vorplatzes und das bereits erstellte Gartenhaus wird im Sinne der Erwägungen und unter den Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap. II, Ziffern 1 ff. erteilt. Die Bewilligung für die bereits erstellten Granitstelen und die Schliessung des gedeckten Sitzplatzes wird dagegen verweigert.
\n - Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sind folgende Massnahmen erforderlich:
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- sämtliche Stelen sind gemäss der beiliegenden Skizze vom 20. November 2018 zu reduzieren;
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- sämtliche Halterungen, Scharniere, Schienen usw. der rückzubauenden Fensterfront sind zu demontieren. Dabei bleibt es der Bauherrschaft freigestellt, die westliche Fensterfront als Witterungsschutz zu belassen und diejenige auf der Südseite (irrtümlich als Nordseite bezeichnet) zu entfernen. Die Bauherrschaft muss eine der beiden Fensterfronten entfernen.
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\n - Für die Ausführung der Massnahmen gemäss Dispositiv-Ziffer 2. wird dem Gesuchsteller eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt.
\n - Kommen die Verfügungsempfänger den Aufforderungen gemäss Ziffern 2. und 3. nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach,\n
\n - werden diese nach Art. 292 Strafgesetzbuch beim zuständigen Bezirksstaatsanwalt verzeigt. Danach wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder eines zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet;
\n - wird diesen für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse zwischen CHF 100.00 bis CHF 200.00 angedroht; der Bezirksrat hat die Höhe der Busse in seiner Verfügung konkret festzusetzen und nach Massgabe von § 79 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 (SRSZ 234.110, VRP) monatlich die definitive Bussenfestlegung vorzunehmen;
\n - erfolgt Ersatzvornahme durch den Bezirk auf Kosten der Verfügungsempfänger.
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\n - Der Bezirksrat Küssnacht wird mit dem Vollzug beauftragt. Der Abschluss der Rückbauarbeiten ist der Baugesuchszentrale zu melden.
\n - Vorbehalten bleibt der Entscheid des Bezirks Küssnacht.
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\n 7.-9. Bearbeitungsgebühr, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung
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F. Mit Beschluss Nr. 97 vom 26. Februar 2020 verfügte der Bezirksrat was folgt (RR-act. II/01, III/03 B1):
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\n - B.________ wird die nachträgliche Baubewilligung für die bereits erstellte Vorplatzerweiterung und für das bereits erstellte Gartenhaus auf den Grundstücken KTN 002, 001, F.________ (Strasse), Küssnacht gestützt auf die Erwägungen und unter den darin enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen, erteilt.
\n - B.________ wird die nachträgliche Baubewilligung für die bereits erstellte Sitzplatzverglasung und für die bereits erstellten Granitstelen am Vorplatz auf den Grundstücken KTN 002, 001, F.________ (Strasse), Küssnacht gestützt auf die Erwägungen und unter den darin enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen, verweigert.
\n - Verbindliche Pläne und Unterlagen (…)
\n - Der kantonale Gesamtentscheid vom 23. Januar 2020 bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Bewilligung. Die darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen sind einzuhalten.
\n - B.________ werden aufgefordert, innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses, die Sitzplatzverglasung sowie die Granitstelen gemäss kantonalem Gesamtentscheid vom 23. Januar 2020 zurückzubauen.
\n - Erfüllt der Pflichtige die Anordnungen gemäss Ziffer 5 dieses Beschlusses nicht oder nicht vollumfänglich, so haben sie für jeden Tag nach Ablauf der dort angesetzten Frist bis zur Erfüllung des verfügten Rückbaus in Anwendung von § 78 Abs. 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) eine Ordnungsbusse zwischen Fr. 100.00 bis Fr. 200.00 pro Tag zu bezahlen.
\n - Kommen die Pflichtigen den Aufforderungen gemäss Ziffern 5 und 6 dieses Beschlusses nicht oder nicht vollständig nach, wird hiermit gestützt auf