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\n \n \n III 2020 169
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| \n Entscheid vom 23. Oktober 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (unentgeltliche Rechts-verbeiständung im Verwaltungsverfahren)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ________1966, nachfolgend Kindsmutter) ist die Mutter von C.________ (geb. ________2007), welcher gemäss Beschluss der KESB Ausserschwyz vom 12. August 2020 im Jugendheim F.________ in G.________ und gemäss Beschluss vom 22. September 2020 in der geschlossenen Wohngruppe der D.________-Stiftung E.________ untergebracht worden ist. Die Vorgeschichte ist im Verwaltungsgerichtsentscheid (VGE) III 2020 170 vom 1. Oktober 2020 im Ingress enthalten. Es kann darauf verwiesen werden.
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B. Am 2. September 2020 ging bei der KESB Ausserschwyz ein Schreiben von Rechtsanwalt Dr.iur. B.________ (mit Vollmacht) ein, wonach letzterer die Kindsmutter vertrete. Zudem wurde um Zustellung der Akten ersucht (vgl. Vi-act. 7.32).
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C. Am 11. September 2020 teilte die zuständige Mitarbeiterin der KESB Ausserschwyz RA Dr.iur. B.________ mit, dass eine Umplatzierung von C.________ in die Einrichtung der D.________-Stiftung (in E.________) vorgesehen sei. Nachdem der Rechtsvertreter erklärt hatte, er werde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) einreichen, antwortete die KESB-Mitarbeiterin sinngemäss, dass die KESB sehr zurückhaltend sei hinsichtlich Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Der Rechtsvertreter zeigte sich diesbezüglich erstaunt und verwies auf eine abweichende Praxis im Kanton Zürich (bei Fremdplatzierungen). Im Ergebnis erklärte der Rechtsvertreter, dass - solange kein Entscheid hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vorliege - der Kontakt über die Kindsmutter erfolgen solle (vgl. Vi-act. 8.14).
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D. Am 11. September 2020 reichte Rechtsanwalt Dr.iur. B.________ der KESB Ausserschwyz im Namen der Kindsmutter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für die Kindsmutter ein (Eingang am 14.9.2020, Vi-act. 8.28).
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E. Mit Beschluss Nr. IIA/001/39-1/2020 vom 21. September 2020 hat die KESB Ausserschwyz das Gesuch der Kindsmutter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
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F. Gegen diesen Beschluss liess A.________ rechtzeitig am 25. September 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Ziff. 1 des Beschlusses der KESB Ausserschwyz vom 21. September 2020 (Beschluss Nr. II-A/001/39-1/2020) sei aufzuheben.
\n - Der Beschwerdeführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
\n - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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G. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2020 beantragte die KESB Ausserschwyz, die Beschwerde sei abzuweisen. Dazu nahm die Beschwerdeführerin in einer per 13. Oktober 2020 datierten und am 16. Oktober 2020 eingetroffenen Eingabe Stellung.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Fragestellung, ob die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss vom 21. September 2020 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (zu Recht oder zu Unrecht) verneint hat. Dass der Beschwerdeführerin und Kindsmutter im Verwaltungsverfahren, welches ihren Sohn C.________ betrifft, grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt werden, ist an sich unbestritten bzw. gehört nicht zum Gegenstand des angefochtenen Beschlusses.
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2.1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde (