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\n \n \n III 2020 171
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| \n Entscheid vom 8. Januar 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Dr.oec. Andreas Risi, Richter
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Erziehungsrat des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28,
\n Postfach 2190, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n - Amt für Volksschulen und Sport, Kollegiumstrasse 28,
\n Postfach 2191, 6431 Schwyz, \n beigeladenes Amt, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Schulrecht (Schulbewilligung; Auflagen)
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Sachverhalt:\n
A. Die A.________ mit Sitz in ________ verfügt über eine Ausnahmebewilligung zur Führung einer privaten Volksschule (Kindergarten, Primarstufe und Sekundarstufe I) mit Gültigkeit bis Ende des Schuljahres 2019/2020. Am 1. November 2019 reichte sie beim kantonalen Amt für Volksschulen und Sport (nachfolgend: AVS) ein Gesuch um Verlängerung der bisherigen Betriebsbewilligung ein (vgl. RR-act. II/02/Beilage 2). Bereits zuvor hatte die Abteilung Schulcontrolling des AVS am 14./15. Oktober 2019 eine gezielte Qualitätsüberprüfung an der A.________ in ________ durchgeführt (vgl. RR-act. II/02/Beilage 3).
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B. Mit Beschluss Nr. 6 vom 14. Februar 2020 entschied der Erziehungsrat des Kantons Schwyz wie folgt über das Verlängerungsgesuch:
\n 1.
Der Erziehungsrat nimmt die Beurteilung der A.________ durch das Amt für Volksschulen und Sport zur Kenntnis.
\n 2.
Der Erziehungsrat erteilt die Verlängerung der Ausnahmebewilligung zur Führung einer privaten Volksschule mit Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I durch die A.________ für die nächsten vier Jahre (Schuljahre 2020/2021 bis und mit 2023/2024).
\n 3.
Die A.________ muss folgende Auflagen nachweislich erfüllen:
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- Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein jährliches Zeugnis (Wortbericht und/oder Ziffernoten). Die Umsetzung hat spätestens im Schuljahr 2021/2022 zu erfolgen.
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- Die Bestätigung der Erfüllung von Sicherheitsvorschriften in den Bereichen Feuer-, Blitz-
und Wasserschutz muss bis 31. Juli 2020 ausgewiesen werden.
\n 4.
Der Erziehungsrat beauftragt die Abteilung Schulcontrolling, bis Ende Dezember 2023 an der A.________ eine gezielte Qualitätsüberprüfung durchzuführen.
\n 5.
Für die Weiterführung der Schule nach dem 31. Juli 2024 hat die A.________ dem Erziehungsrat bis zum 31. Januar 2024 ein allfälliges Gesuch um Verlängerung der Betriebsbewilligung einzureichen.
\n 6.-7. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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C. Mit Eingabe vom 16. März 2020 unter dem Titel \"Teilrekurs zum Beschluss des Erziehungsrates vom 14.02.2020\" erhob die A.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem Antrag, \"dass die A.________ in diesem, sowie den folgenden Jahren die 4jährige Betriebsbewilligung erhält mit der bisherigen Beurteilungshandhabung\".
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D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 495/2020 vom 23. Juni 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- der A.________ (Disp.-Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 3).
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E. Gegen diesen RRB (Versand am 30.6.2020) liess die A.________ am 24. August 2020 unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2020 147):
\n 1.
Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates und die Auflage Ziffer 3 lem. 1 des [Beschlusses des] Erziehungsrates seien aufzuheben. Soweit erforderlich, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons.
\n Unter anderem wurde zum einen gerügt, Regierungsrat Michael Stähli hätte in den Ausstand treten müssen, da er bereits als Präsident des Erziehungsrates geamtet habe (Beschwerde S. 2 Rz. 3). Zum andern wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil die vorinstanzliche Duplik vom 8. Juni 2020 der Beschwerdeführerin erst am 22. Juni 2020, d.h. am Tag vor der Beschlussfassung durch den Regierungsrat zugestellt worden sei (S. 2 Rz. 4). Dies müsse zur Aufhebung des angefochtenen RRB führen.
\n
F.1 Mit Vernehmlassung vom 8. September 2020 beantragte der Regierungsrat, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. In der Begründung wurde die Rüge betreffend den Ausstand anerkannt. Aus diesem Grunde habe der Regierungsrat den angefochtenen RRB Nr. 495 vom 23. Juni 2020 durch den inhaltlich gleichlautenden RRB Nr. 653/2020 vom 8. September 2020 ersetzt, welcher unter Ausschluss von Regierungsrat Michael Stähli zustande gekommen sei. Angesichts der inhaltlichen Übereinstimmung der beiden Beschlüsse würden die beschwerdeweise vorgebrachten Argumente ihre Berechtigung behalten, weshalb vernehmlassend im Sinne der Verfahrensbeschleunigung auch hierzu Stellung genommen werde; dieses Vorgehen liege im Interesse der Beschwerdeführerin. Aufgrund der ergriffenen Rechtsmittel sei die Beschwerdeführerin zurzeit nicht im Besitz einer rechtskräftigen Bewilligung zur Führung einer privaten Volksschule für das aktuelle Schuljahr. Das Verwaltungsgericht werde daher ersucht, von einer Aufhebung des angefochtenen RRB Nr. 495 vom 23. Juni 2020 und einer Rückweisung an den Regierungsrat abzusehen und direkt die Rechtmässigkeit des RRB Nr. 653 vom 8. September 2020 zu beurteilen (Vernehmlassung Ziff. 1 bis 3).
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F.2 Mit Schreiben vom 10. September 2020 teilt die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht mit, der Regierungsrat habe seinen bisherigen Entscheid widerrufen, womit die eingereichte Beschwerde vom 24. August 2020 gegenstandslos werde und abzuschreiben sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons. Ob die Beschwerdeführerin den neuen Entscheid vom
\n 8. September 2020 anfechte, könne sie innert der neuen Rechtsmittelfrist prüfen.
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F.3 Mit Schreiben vom 11. September 2020 an die Parteien (unter Zustellung der Vernehmlassung des Regierungsrates vom 8.9.2020, des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 10.9.2020 und des RRB Nr. 653/2020 [nur an den Erziehungsrat]) führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, es gehe von einem unveränderten Beschwerdewillen der Beschwerdeführerin aus, der nunmehr folglich (auch) gegen den materiell gegenüber dem RRB Nr. 495/2020 vom 23. Juni 2020 unveränderten RRB Nr. 653/2020 vom 8. September 2020 gerichtet sei. Die Einreichung einer neuen Beschwerde erübrige sich. Eine solche würde als Replik im laufenden Verfahren qualifiziert. Andernfalls - d.h. bei Wegfall des Willens zur Anfechtung der mit den beiden RRB Nr. 495/2020 und Nr. 653/2020 bestätigten bisher strittigen Auflage - werde die Beschwerdeführerin um eine entsprechende Mitteilung bis spätestens 30. September 2020 ersucht.
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F.4 Mit Vernehmlassung vom 15. September 2020 beantragte der Erziehungsrat die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Am 15. September 2020 reichte das Sicherheitsdepartement dem Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Vernehmlassung des Regierungsrates vom 8. September 2020 und den RRB Nr. 653/2020 vom gleichen Tag die Akten ein.
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G. Mit Eingabe vom 30. September 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) liess die A.________ fristgerecht auch Beschwerde gegen den RRB Nr. 653/2020 vom 8. September 2020 (Versand am 9.9.2020) erheben mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2020 171):
\n 1.
Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates und die Auflage Ziffer 3 lem. 1 des [Beschlusses des] Erziehungsrates seien aufzuheben. Soweit erforderlich, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons.
\n Die materiell-rechtlichen Ausführungen entsprechen denjenigen der Beschwerde vom 24. August 2020 (je S. 3 bis S. 11 Rz. 5 bis Rz. 15).
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H. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 (Eingang am 7.10.2020) verwies das Sicherheitsdepartement auf die Vernehmlassung des Regierungsrates vom 8. September 2020 im Verfahren III 2020 147, da die beiden Beschwerden inhaltlich identisch seien; gleichzeitig verwies es zur weiteren Begründung auf den angefochtenen Entscheid.
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I. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 betreffend die Verfahren III 2020 147 und III 2020 171 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge:
\n Das Beschwerdeverfahren III 2020 147 sei als durch Widerruf erledigt abzuschreiben und die vernehmlassenden und replizierenden Eingaben der Parteien dem Verfahren III 2020 171 zuzuweisen, eventuell seien die Verfahren unter letzteren Aktenzeichen zu vereinigen,
\n unter Entschädigungsfolge.
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J. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2020 erkannte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts, dass das Verfahren III 2020 147 infolge Widerrufs und Ersetzung des angefochtenen RRB Nr. 495/2020 vom 23. Juni 2020 durch den RRB Nr. 653/2020 vom 8. September 2020 als gegenstandslos abgeschrieben werde (Disp.-Ziff. 1); eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Disp.Ziff. 3).
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K. Mit Eingabe vom 13. November 2020 verzichtete der Erziehungsrat im Verfahren III 2020 171 auf eine weitere Stellungnahme; gleichzeitig verwies er auf die Vernehmlassung vom 15. September 2020 sowie auf die weiteren Ausführungen und Begründungen im Beschluss Nr. 6 des Erziehungsrates vom 14. Februar 2020 und in der Vernehmlassung vom 14. April 2020.
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L. Mit Schreiben vom 20. November 2020 verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Eingaben vom 30. September 2020 und vom 22. Oktober 2020 im Verfahren III 2020 147 und ersuchte - unter Einreichung einer Kostennote - um deren Zuweisung zum vorliegenden Verfahren III 2020 171. Am 23. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen ________ publizierten Nachruf auf den Kinderarzt C.________ sel. ein, der ihrem Verwaltungsrat als Mitglied angehörte.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Mit Beschluss Nr. 6 vom 14. Februar 2020 - bestätigt mit dem vorliegend nunmehr angefochtenem RRB Nr. 653/2020 vom 8. September 2020 (Verfahren III 2020 171) - entschied der Erziehungsrat über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Bewilligung der Führung einer privaten Volksschule und bewilligte die Weiterführung der Privatschule für weitere vier Jahre (Schuljahre 2020/2021 bis und mit 2023/2024; vgl. Disp.-Ziff. 2); dies unter anderem mit der Auflage, dass den Schülern ein jährliches Zeugnis (Wortbericht und/oder Ziffernoten) auszuhändigen sei; die Umsetzung habe spätestens im Schuljahr 2021/2022 zu erfolgen (vgl. Disp.-Ziff. 3 Abs. 1; vgl. vorstehend Ingress Lit. B).
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1.2 Dagegen setzt sich die Beschwerdeführerin zur Wehr mit der Begründung, diese Auflage treffe die beschwerdeführende Schule im Kern ihres pädagogischen Ansatzes und sei mit diesem unvereinbar. Jährliche Bewertungen würden das Angebot \"A.________\" grundlegend und bis zur Unkenntlichkeit verändern. Die Vorinstanzen hätten auch nicht dargelegt, auf welcher Begründungsbasis eine jahrzehntelange Praxis, auf welche sich die Beschwerdeführerin habe verlassen dürfen und die nicht ohne triftige Gründe geändert werden dürfe, nunmehr ohne den geringsten Anlass geändert werden sollte. Namentlich hätten keinerlei negative Auswirkungen der bisherigen Bewertungsfreiheit angeführt werden können. Diese Änderung verstosse gegen das Verfassungsprinzip von Treu und Glauben und sei daher nicht haltbar (vgl. Beschwerde vom 30.9.2020 S. 3 Ziff. 7).
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1.3 Die Beschwerdeführerin wendet sich vor Verwaltungsgericht gegen die Auflage der Ausstellung eines jährlichen Zeugnisses (Wortbericht und/oder Ziffernoten). Mithin gilt es nachfolgend die Rechtmässigkeit dieser strittigen Auflage zu beurteilen.
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2.1