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III 2020 175
 
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Entscheid vom 22. Februar 2021
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
 
gegen
 
 
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    \n
  1. Gemeinderat Wollerau, Hauptstrasse 15,
    \n Postfach 335, 8832 Wollerau,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanzen,
  6. \n
  7. C.________,
    \n Beschwerdegegnerin,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
  8. \n
 
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Balkonvergrösserung)
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Sachverhalt:
\n A. C.________ ist Eigentümerin der mit einem Wohnhaus überbauten, in der Wohnzone W2 gelegenen Liegenschaft KTN 001.________ in Bäch. Der Gemeinderat Wollerau erteilte ihr mit Beschluss (GRB) Nr. 2014.252 vom 11. August 2014 die Baubewilligung für den An- und Umbau des bestehenden Wohnhauses sowie für Änderungen an der Umgebungsgestaltung unter Auflagen. Die von A.________, Grundeigentümer der westlich ans Baugrundstück angrenzenden Parzelle KTN 002.________, dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 443/2015 vom 19. Mai 2015 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem VGE III 2015 106 vom 28. Oktober 2015 ab.
\n B. Am 16. Dezember 2016 reichte C.________ ein Baugesuch für eine Balkonerweiterung im Erd- und Obergeschoss des Wohnhauses an der Nord- und Westfassade ein, welches sie am 29. Dezember 2016 ergänzte. Mit GRB Nr. 2017.118 vom 15. Mai 2017 verweigerte der Gemeinderat die Baubewilligung. Auf Beschwerde hin bestätigten der Regierungsrat mit RRB Nr. 955/2017 vom 12. Dezember 2017 und das Verwaltungsgericht mit VGE III 2018 9 vom 30. Mai 2018 den Bauabschlag für dieses Projekt.
\n C. Am 10. Juli 2018 reichte C.________ ein neues Baugesuch für eine Balkonerweiterung an der Nordfassade des umgebauten Wohnhauses ein, das sie am 24. Juli 2018 ergänzte. Mit GRB Nr. 2018.305 vom 15. Oktober 2018 erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung. Die von A.________ und einer Drittperson je separat dagegen erhobenen Beschwerden hiess der Regierungsrat mit RRB Nr. 172/2019 vom 12. März 2019 insoweit gut, als er die Baubewilligung mit einer einschränkenden Auflage versah; im Übrigen wies er die Beschwerden ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem VGE III 2019 69 vom 25. Juli 2019 gut und hob den RRB Nr. 172/2019 vom 12. März 2019 und den mitangefochtenen GRB Nr. 2018.305 vom 15. Oktober 2018 (soweit nicht in Rechtskraft erwachsen) im Sinne der Erwägungen auf.
\n D. Am 8. Oktober 2019 reichte C.________ ein neues Baugesuch für eine Balkonvergrösserung an der Nordfassade des umgebauten Wohnhauses ein, das sie am 26. November 2019 nochmals veränderte. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt 2019.________ publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhob A.________ am 31. Oktober 2019 öffentlich-rechtliche Einsprache. Das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) erklärte am 18. März 2020, für das Bauvorhaben bestehe keine kantonale Zuständigkeit. Auf die Einsprache werde aus kantonaler Sicht nicht eingetreten, da die bemängelten Punkte Sache der Gemeindebaubehörde seien. Der Gemeinderat beschloss mit GRB Nr. 2019-1192 vom 6. April 2020 (Versand: 8.4.2020) was folgt:
\n 1. Das Bauvorhaben wird mit Auflagen bewilligt. Die Bauausführung hat sich genau an die genehmigten Projektpläne vom 8.10.2019 bzw. 26.11.2019 zu halten. Jede Änderung bedarf der Genehmigung der Bewilligungsbehörde. (…).
\n 2. Die Einsprache von A.________, wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n  Die Gebühren und Kanzleikosten für die Behandlung der Einsprache vom 14.8.2018 sind gestützt auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 143 II 467 = 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 durch den Gesuchsteller zu übernehmen und betragen: Fr. 200.00
\n 3.-13 (Baurechtliche und allgemeine Auflagen; Baufreigabe; Baubeginn; Gebühren und Kosten; Geltungsdauer; Rechtsmittel; Mitteilung).
\n E. Gegen diesen GRB liess A.________ mit Eingabe vom 28. April 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben und beantragen:
\n 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Baubewilligung aufzuheben.
\n 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin/Bauherrin und zu Lasten der Vorinstanz.
\n F. Der Regierungsrat entschied mit RRB Nr. 690/2020 vom 15. September 2020 (Versand: 22.9.2020) wie folgt:
\n 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit auf diese eingetreten werden kann.
\n 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. (…).
\n 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von 1000.-- zu bezahlen.
\n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n G. Gegen diesen RRB Nr. 690/2020 (Versand am 22.9.2020) lässt A.________ mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der RRB Nr. 690/2020 vom 15.9.2020 sowie die Baubewilligung gemäss dem Beschluss Nr. 2019-1192 des Gemeinderates Wollerau vom 8.4.2020 seien aufzuheben.
\n 2. Alles unter Kostenfolgen für alle Instanzen und unter Entschädigungsfolgen für die beiden Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin, evt. zu Lasten der Vorinstanzen.
\n H. Das ARE teilt mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 seinen Verzicht auf eine umfangreiche Vernehmlassung mit. Die Gemeinde habe der Baugesuchszentrale weder das Baugesuch noch die Baubewilligung zugestellt.
\n Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
\n Der Gemeinderat beantragt vernehmlassend am 5. November 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
\n Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Stellungnahme vom 27. November 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne, und der vorinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
\n I. Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 mitteilen, er halte an seinen Vorbringen und Anträgen gemäss Beschwerdeschrift fest und bestreite die gegenteiligen Vorbringen der Vorinstanzen und der Beschwerdegegnerin.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Nach konstanter Praxis wird der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann grundsätzlich nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2016 5 vom 26.10.2016 Erw. 2.1 mit Hinweisen; Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. Zürich 2013, Rz. 685 ff.; EGV-SZ 1979, S. 122).
\n 1.2 Wie der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 690/2020 (Erw. 2.1 f.) zutreffend ausgeführt hat, geht es vorliegend ausschliesslich um die Frage der Bewilligungsfähigkeit der Balkonanlage im Erd- und Obergeschoss, welche an der Ostfassade (recte: Westfassade) des Wohnhauses auf KTN 001.________ in Bäch erneuert und an der Nordfassade erweitert werden soll. Auf Rügen, welche zu Recht nicht Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse waren, sondern anderweitige (bereits entschiedene) Verfahren und/oder Streitfragen betreffen, ist auch vorliegend nicht einzutreten.
\n Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung beanstandet, weil sich die Vorinstanzen nicht ganzheitlich mit seinen Vorbringen befasst hätten, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen selber hervorhebt, hat der Gemeinderat nicht verkannt, dass das bestehende, altrechtliche Wohnhaus auf KTN 001.________ nicht den geltenden Bestimmungen der Bauzone W2 entspricht. Soweit er gleichwohl zur Beurteilung gelangt ist, dass die beantragte Erweiterung der Balkonanlage weder den Rahmen der Bauzone W2 sprenge noch eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks des Beschwerdeführers bewirke (GRB Nr. 2019-1192 Erw. 2.4), ist darin keine Gehörsverletzung zu erkennen. Ebenso erweist sich die Begründung des regierungsrätlichen Beschlusses als sachgerecht und rechtsgenüglich. Der Beschwerdeführer war in der Lage, dagegen Beschwerde zu erheben.
\n Die vom Verwaltungsgericht in früheren Verfahren (VGE III 2018 9 vom 30.5.2018 und VGE III 2019 69 vom 25.7.2019) verlangte Gesamtbetrachtung bezüglich der (sich vorliegend nicht stellenden) Frage, ob die (untergeordnete) Terrassennutzung der Dachfläche einer Nebenbaute durch ein konkretes Bauprojekt derart verändert werde, dass nicht mehr von untergeordneter Bedeutung der Zusatzfunktion gesprochen werden könne, hat der Regierungsrat in den richtigen Kontext gesetzt (angefochtener RRB Nr. 690/2020 Erw. 2.3). Dem ist nichts hinzuzufügen.
\n Vom Beizug der Akten aus den bereits erwähnten Verfahren und dem VGE III 2015 106 vom 28. Oktober 2015 kann für die sich vorliegend stellenden Rechtsfragen keine relevante Erkenntnis erwartet werden, weswegen darauf zu verzichten ist. Es kann auch diesbezüglich auf den angefochtenen RRB Nr. 690/2020 (Erw. 1) verwiesen werden.
\n 2.1 Gemäss § 59 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 ist der Grenzabstand die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade. Er wird senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem kleineren Radius gemessen (Abs. 1). Über die Fassade vorspringende Gebäudeteile, wie Dachvorsprünge, Balkone, Erker usw. werden nur insoweit mitberechnet, als ihre Ausladung 1.50 m übersteigt (Abs. 2).
\n Für Bauten bis und mit 20 m Gebäudehöhe beträgt der Grenzabstand 50% der Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m (