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III 2020 176
 
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Entscheid vom 22. Februar 2021
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
Gemeinde Steinen, Postplatz 8, 6422 Steinen,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Steinen, Postplatz 8, 6422 Steinen,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
  2. \n
  3. Tiefbauamt, Postfach 1251, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanzen,
  6. \n
  7. C.________,
  8. \n
  9. D.________ GmbH,
  10. \n
  11. E.________,
  12. \n
Beschwerdegegner,
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    \n
  1. F.________,
  2. \n
  3. G.________ AG,
  4. \n
Beigeladene,
\n beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. H.________,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Verkehrsanordnung)
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Sachverhalt:
\n A. Im Amtsblatt Nr. 3 vom 17. Januar 2020 (S. 96)  publizierte der Gemeinderat Steinen folgende mit Beschluss vom 25. November 2019 verfügten und vom Tiefbauamt des Kantons Schwyz am 9. Januar 2020 genehmigten Verkehrsanordnungen auf der Breitenstrasse sowie dem Verbindungsstück zwischen Breitenstrasse-Bahnhofstrasse und dem Parkplatz vor dem Feuerwehrlokal (KTN 1308):
\n a) \"Einbahn mit Gegenverkehr von Radfahrern\" (SSV-Signal Nr. 4.08.1) auf der Verbindungsstrasse Breitenstrasse-Bahnhofstrasse in Fahrtrichtung Bahnhofstrasse nach der Zufahrt zum Gebäude Breitenstrasse Nr. 29.
\n b) \"Einfahrt verboten\" (SSV-Signal Nr. 2.02) mit Zusatz \"ausgenommen Fahrrad\" (SSV-Symbol Nr. 5.31) auf der Verbindungsstrasse Breitenstrasse-Bahnhofstrasse in Fahrtrichtung Breitenstrasse ab der Parzellengrenze KTN 1308/KTN 841.
\n c) \"Verbot für Motorwagen und Motorräder\" (SSV-Signal Nr. 2.13) auf der Breitenstrasse zwischen Verbindungsstrasse Breitenstrasse-Bahnhofstrasse und der Zufahrt zu den Gebäuden Breitenstrasse Nr. 21. Bis Nr. 25.
\n d) \"Verbot für Lastwagen\" (SSV-Signal Nr. 2.07) auf der Breitenstrasse in Fahrtrichtung Ost ab der Verzweigung Nagelstrasse/Breitenstrasse.
\n e) \"Verbot für Lastwagen\" (SSV-Signal Nr. 2.07) mit Zusatz \"ausgenommen Berechtigte\" auf dem Parkplatz KTN 1308 (bei Feuerwehrlokal).
\n B. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 erhob I.________, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem Antrag, die Verkehrsanordnung lit. e (Verbot für Lastwagen auf dem Parkplatz KTN 1308) sei aufzuheben (Verfahren VB 13/2020).
\n Mit gemeinsamer Eingabe vom 28. Januar 2020 erhoben zudem C.________, die D.________ GmbH und E.________ Beschwerde beim Regierungsrat gegen die Verkehrsanordnung mit folgenden Anträgen (Verfahren VB 17/2020):
\n Die Beschlüsse des Gemeinderates Steinen vom 25. November 2019 mit den Beschluss-/Verfügungsziffern a bis e und die Genehmigung des Tiefbauamtes vom  9. Januar 2020 seien vollständig aufzuheben.
\n Es seien zuerst die Voraussetzungen auf der Stufe des Zonenplans, des Erschliessungsplanes sowie des Baubewilligungsverfahrens zu schaffen, bevor die Verkehrsanordnungen verfügt werden können.
\n Es seien die Umweltauswirkungen und Einschränkungen auf die Liegenschaften KTN L.________ und KTN M.________ aufzuzeigen und unter Kostenfolge der Gemeinde zu entschädigen.
\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanzen.
\n C. Der Regierungsrat hat die beiden Verfahren vereinigt und mit Beschluss Nr. 689/2020 vom 15. September 2020 entschieden:
\n 1. Die Beschwerde im Verfahren I wird abgewiesen.
\n 2. Die Beschwerde im Verfahren II wird teilweise gutgeheissen. Der Erlassbeschluss der Vorinstanz 1 vom 25. November 2019 und die Genehmigungsverfügung der Vorinstanz 2 vom 9. Januar 2020 werden insoweit aufgehoben, als darin die Verkehrsordnungen Bst. a-d erlassen bzw. genehmigt worden sind. Im Übrigen wird die Beschwerde im Verfahren II abgewiesen.
\n 3. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) für das Verfahren I von        Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer I auferlegt und mit dessen Kostenvorschuss (Fr. 800.--) verrechnet. Die Staatskanzlei wird angewiesen, dem Beschwerdeführer I Fr. 200.-- zurückzubezahlen.
\n 4.  Die Verfahrenskosten für das Verfahren II von Fr. 1200.-- werden je zu einem Viertel (Fr. 300.--) der Gemeinde Steinen auferlegt und auf die Staatskasse genommen. Zu einem Achtel (Fr. 150.--) werden sie dem Beigeladenen II/1 und der Beigeladenen II/2 auferlegt. Zu einem Zwölftel (Fr. 100.--) werden sie den Beschwerdeführern II/1 und II/3 auferlegt und mit deren Kostenvorschüssen von je Fr. 800.-- verrechnet. (…). Ebenfalls zu einem Zwölftel werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin II/2 auferlegt. (…).
\n 5. Der Beschwerdeführer I hat der Gemeinde Steinen eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- und die Beschwerdeführer II (unter solidarischer Haftbarkeit) eine solche von Fr. 300.-- zu bezahlen.
\n 6.-8. (RM-Belehrung, Zustellung)
\n D. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 liess die Gemeinde Steinen Beschwerde erheben gegen den Regierungsratsbeschluss mit folgenden Anträgen:
\n 1. Der Beschluss Nr. 689/2020 des Regierungsrates vom 15.09.2020 sei aufzuheben, soweit darin die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdegegner gutgeheissen und der Erlassbeschluss Nr. 315 des Gemeinderates Steinen vom 25.11.2019 sowie die Genehmigungsverfügung des Tiefbauamtes vom 09.01.2020 für die Verkehrsanordnungen aufgehoben wurden.
\n 2. Der Erlassbeschluss Nr. 315 des Gemeinderates Steinen vom 25.11.2019 und die Genehmigungsverfügung des Tiefbauamtes vom 09.01.2020 seien zu bestätigen.
\n 3. Eventuell sei die Sache an den Regierungsrat zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
\n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz und der Beschwerdegegner bei solidarischer Haftbarkeit für das vorliegende und das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren.
\n E. Mit Eingaben vom 16. Oktober 2020 verzichteten C.________ und die D.________ GmbH auf Einreichung einer Vernehmlassung. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 2. November 2020 die Abweisung der Beschwerde. Das Tiefbauamt äusserte sich mit Eingabe vom 4. November 2020 zur Beschwerde, wobei es keinen Antrag stellte.  E.________ sowie die Beigeladenen F.________ und die G.________ AG liessen sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
\n F. Mit Replik vom 27. November 2020 hielt die Gemeinde Steinen an ihren Anträgen fest. Das Sicherheitsdepartement reichte dazu am 4. Dezember 2020 eine Stellungnahme ein. Die übrigen Verfahrensbeteiligten äusserten sich nicht zur Replik der Beschwerdeführerin.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Der Regierungsrat anerkennt im angefochtenen Beschluss die Zuständigkeit des Gemeinderates zum Erlass von Verkehrsbeschränkungen auf den fraglichen Strassen (Breitenstrasse, Rütistrasse, Verbindungsstrasse Breitenstrasse - Rütistrasse). Gemäss § 2 Abs. 2 des Strassengesetzes (StraG; SRSZ 442,110)  bleibe jedoch beim Erlass von Verkehrsanordnungen u.a. das Planungs- und Baugesetz (PBG, SRSZ 400.100) vorbehalten. Im Erschliessungsplan der Gemeinde Steinen seien die gesamte Breitenstrasse und der südöstliche Abschnitt der Rütistrasse ab der Bahnhofstrasse bis zur Verzweigung mit der Breitenstrasse als Groberschliessungsanlagen ausgeschieden. Gemäss dem geltenden Erschliessungsplan würden die beiden noch unüberbauten Baugebiete \"Nagel\" und \"Nagelrain\" über die Rüti- und Breitenstrasse groberschlossen. Diese Strassen müssten für den motorisierten Verkehr geöffnet sein. Die Feinerschliessung erfolge über die Nagelstrasse. Mit der vom Gemeinderat erlassenen Verkehrsanordnung lit. c solle die östliche Breitenstrasse ab der Verzweigung mit der Verbindungsstrasse bis zur Zufahrt zu den Gebäuden Breitenstrasse 21, 23 und 25 für den motorisierten Verkehr vollständig geschlossen werden. Dieser Abschnitt wäre nur noch für Velofahrer und andere nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer nutzbar. Neu müssten die Bewohner der Baugebiete \"Nagel\" und \"Nagelrain\" über den westlichen Abschnitt der Breitenstrasse oder die Verbindungsstrasse in die Bahnhofstrasse fahren. Das Teilfahrverbot stehe folglich im Widerspruch zur Erschliessungsplanung. Mit der Sperrung des fraglichen Abschnitts der Breitenstrasse für den motorisierten Verkehr könne dieser Strassenabschnitt die ihm zugedachte Groberschliessungsfunktion nicht mehr sicherstellen. Demgegenüber komme der Verbindungsstrasse zwischen Bahnhofstrasse und Breitenstrasse durch die verfügten Verkehrsanordnungen lit. a und b neu die Funktion einer Groberschliessungsstrasse zu. Damit widerspreche auch das geplante Einbahnregime auf der Verbindungsstrasse dem Erschliessungsplan. Es sei nicht zulässig, den Erschliessungsplan erst nach dem Erlass der Verkehrsanordnungen anzupassen. Der Gemeinderat sei beim Erlass von Verkehrsanordnungen an den Erschliessungsplan gebunden, dieser sei auch für den Gemeinderat verbindlich. Zwar sei fraglich, ob die (westliche) Breitenstrasse als Erschliessung für die Baugebiete \"Nagel\" und \"Nagelrain\" technisch hinreichend sei. Die Erschliessung der fraglichen Baugebiete sei allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Gemeinde müsse ein Verfahren um Abänderung des Erschliessungsplanes in die Wege leiten, wenn sie an der Sperrung der östlichen Breitenstrasse für den motorisierten Verkehr festhalten wolle. Erst wenn die Stimmbürger dem abgeänderten Erschliessungsplan zugestimmt hätten, könne dieses neue Verkehrsregime mit Verkehrsanordnungen umgesetzt werden. Eine Revision der Erschliessungsplanung mache auch deshalb Sinn, weil der Planungshorizont von 15 Jahren abgelaufen sei.
\n 1.2 Ergänzend führt das Sicherheitsdepartement in den Vernehmlassungen aus, die Gemeinde habe die Verkehrsanordnungen nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit erlassen, sondern um die Groberschliessung neu zu regeln. Dadurch wolle sie verhindern, dass die Breitenstrasse auf ihre Kosten ausgebaut werden müsse. Ob die aufgehobenen Verkehrsanordnungen den Vorgaben von