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\n \n \n III 2020 179
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| \n Entscheid vom 22. Februar 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Dr.oec. Andreas Risi, Richter
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n Stiftung A.________, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Ausnahmebewilligung; Auflage: \n Wiedererwägung)
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Sachverhalt:\n
A. Gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (nachfolgend: ARE) vom 27. Juni 2019 erteilte der Gemeinderat Ingenbohl der Stiftung «A.________» - als Gesuchstellerin bzw. Bauherrin - mit Beschluss (GRB) Nr. 815 vom 1. Juli 2019 die Baubewilligung für eine Beschattungsanlage im Aussenbereich des «B.________» auf KTN C.________ an der D.________ in E.________. Die darin enthaltene Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Gewässerabstandes verband das ARE mit der Auflage, dass die Beschattungsanlage im Winterhalbjahr jeweils - namentlich vom 1. November bis 29. Februar - zu demontieren sei (vgl. Gesamtentscheid ARE vom 27.6.2019 Disp.-Ziff. 1 i.V.m. Erw. II Ziff. 1, und GRB Nr. 815 vom 1.7.2019 Disp.-Ziff. 3 lit. b). Der GRB Nr. 815 vom 1. Juli 2019 und der Gesamtentscheid des ARE vom 27. Juni 2019 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die damit erteilte Baubewilligung wurde in der Folge von der Bauherrschaft konsumiert.
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B. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 ersuchte die Stiftung «A.________» den Gemeinderat Ingenbohl wiedererwägungsweise, die Auflage des jährlichen Abbruchs während der Zeit von November bis Februar ersatzlos aufzuheben (vgl. Vi1-act. [Baumappe Nr. 2019 - 32]). Mit Beschluss Nr. 253 vom 21. Januar 2020 wies der Gemeinderat Ingenbohl darauf hin, dass er die Aufhebung der verfügten Auflage (Ziff. 3b) gemäss Baubewilligung Nr. 815 vom 1. Juli 2019 befürworte (vgl. Disp-Ziff. 1); für die entsprechende Aufhebung sei indes die Zustimmung des ARE einzuholen, da dieses im Gesamtentscheid vom 27. Juni 2019 die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des erforderlichen Gewässerabstandes mit der entsprechenden wintermonatlichen Rückbauauflage verknüpft habe (vgl. Disp. Ziff. 2; Vi1-act. [Baumappe Nr. 2019 - 32]).
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C. Gestützt auf den Gesamtentscheid des ARE vom 14. April 2020 beschloss der Gemeinderat Ingenbohl mit GRB Nr. 455 vom 11. Mai 2020, dass dem Wiedererwägungsgesuch nicht stattgegeben und an der wiederkehrenden Demontage über die Wintermonate (jeweils vom 1.11 bis 28./29.2) festgehalten werde (vgl. GRB Nr. 455 vom 11.5.2020 Disp-Ziff. 2 i.V.m. Gesamtentscheid ARE vom 14.4.2020 Disp.-Ziff. 1); gleichzeitig hielt der Gemeinderat Ingenbohl fest, die Beschattung des Aussenbereichs beim Restaurant «B.________» sei unaufgefordert alljährlich vom 1. November bis 28./29. Februar zu entfernen, und entstehender Aufwand durch das Bauamt bei Nichteinhaltung dieser Auflage werde der Bauherrschaft in Rechnung gestellt (vgl. Disp-Ziff. 3).
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D. Die hiergegen von der Stiftung «A.________» am
\n 2. Juni 2020 erhobene Verwaltungsbeschwerde, mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Auflage des wiederkehrenden, jährlichen Abbaus der Beschattungsanlage des Bistro «B.________» in den Wintermonaten in E.________ ersatzlos zu streichen, hat der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 712/2020 vom 22. September 2020 (Versand: 29.9.2020) abgewiesen (vgl. Disp-Ziff. 1).
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E. Gegen diesen RRB Nr. 712/2020 vom 22. September 2020 (Versand am 29.9.2020) lässt die Stiftung «A.________» am 20. Oktober 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wie folgt fristgemäss Beschwerde erheben:
\n 1.
Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Auflage des wiederkehrenden Abbaus der Beschattungsanlage des Bistro «B.________» in E.________ für die Monate November bis Februar ersatzlos aufzuheben ist.
\n 2.
Allenfalls sind das Amt für Raumentwicklung sowie der Gemeinderat Ingenbohl anzuweisen, die beantragte Änderung der ursprünglichen Baubewilligung vom 1. Juli 2019 bzw. deren Entscheide vom 14. April 2020 bzw. 11. Mai 2020 zu beschliessen.
\n 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
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F. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2020 sowie vom 10. November 2020 beantragen das ARE sowie das mit der Verfahrensinstruktion beauftragte Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde - unter Kostenfolge zu Lasten der Stiftung «A.________».
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Die fragliche Beschattungsanlage besteht aus einer Metallkonstruktion, welche eine Grundfläche von 4.00 m x 8.00 m umfasst (vgl. Baubewilligung vom 1.7.2019 S. 2 Erw. 1; bewilligte Pläne \"Situation\" und \"Grundriss, Schnitt und Ansichten\" [mit Ansichten Süd-West und Süd-Ost], je vom 15.4.2019, 1:500 bzw. 1:100).
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1.1.2 Mit dem Gesamtentscheid vom 27. Juni 2019 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) seine Zustimmung im Sinne von § 76 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 zu einer Gewässerabstandsunterschreitung. In der Begründung führte es unter anderem aus, es entspreche einem ausgewiesenen Bedürfnis der Gäste, sich im Sommer im Freien und in Seenähe aufzuhalten. Die Restaurantsnutzung sei folglich mit den öffentlichen Interessen vereinbar. Die bisher behelfsmässig organisierte Beschattung mit Sonnenschirmen sei an diesem windexponierten Ort wenig praxistauglich. Die nun geplante Beschattungsanlage sei filigraner konzipiert als bisher vom ARE abgelehnte Lösungen. Es sei möglich, die Anlage für das Winterhalbjahr jeweils zu demontieren. Auf dieser Basis könne ein \"Interessenausgleich stattfinden zwischen der Seeuferfreihaltung und dem Anliegen des Landschaftsschutzes auf der einen Seite und dem Wunsch einer besseren Nutzung der Konzessionsfläche im Sommer auf der anderen Seite\". Die Baubewilligung wurde in der Folge mit der vorliegend strittigen Auflage verbunden, die Beschattungsanlage jeweils im Winterhalbjahr (bzw. Wintertertial 1.11. bis 28./29.2.) zu demontieren.
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1.1.3 Ihr Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2020 begründete die Beschwerdeführerin mit übermässigen Abbau-/Wiederaufbaukosten (von gut Fr. 6'500.--), der geringen Aussenwirkung des Gestells, der Nichtbeeinträchtigung der Werkgruppe der Gemeinde für die Freihaltung und Reinigung der Quaianlage, den hohen Kosten im Vergleich zu den Pachtzinseinnahmen (jährlich Fr. 14'000.-- bis Fr. 20'000.--) sowie der Gleichstellung der Beschattungsinstallation mit anderen Installationen entlang des F.________ -quais, namentlich beim G.________.
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1.1.4 Der Gemeinderat zitierte im GRB Nr. 455 vom 11. Mai 2020 zunächst die massgebliche Bestimmung betreffend die Wiedererwägung (§ 34 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974) und erwog dann, da sich weder die Voraussetzungen noch die Rahmenbedingungen seit der Bewilligungserteilung geändert hätten, werde dem Wiedererwägungsgesuch im kantonalen Beurteilungsergebnis (Gesamtentscheid des ARE) nicht stattgegeben und an der wiederkehrenden Demontage über die Wintermonate festgehalten (GRB Nr. 455 vom 11.5.2020 Erw. 1 f.). Entsprechend wurde auch vom Gemeinderat dem \"Wiedererwägungsgesuch nicht statt gegeben\" (Disp.-Ziff. 2).
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1.2.1 Gemäss