\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n III 2020 180
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 22. Februar 2021
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
| \n
\n \n
| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
| \n
\n \n
| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n \n \n - Gemeinderat Arth, Rathausplatz 6, Postfach 263,
\n 6415 Arth, \n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. Das Grundstück KTN __01 an der C.________-strasse __ in der Gemeinde Arth liegt ausserhalb der Bauzone im 'Übrigen Gemeindegebiet' (UeG) und steht im Eigentum von A.________. Auf dieser Liegenschaft steht ein Einfamilienhaus
. Dessen Eigentümerin, A.________, hat dem Gemeinderat Arth am 22. Oktober 2019 ein Baugesuch für den Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück KTN __01 in Arth eingereicht. Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt Nr. __ vom _____ 2019 (S. ____) publiziert und öffentlich aufgelegt. Gegen das Bauvorhaben sind keine Einsprachen eingegangen.
\n
B. Mit Gesamtentscheid vom 19. Februar 2020 entschied das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) wie folgt:
\n 1.
Die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch B2019-1249 von A.________, Arth wird im Sinne der Erwägungen und unter den Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap. II, Ziffern 1 ff. erteilt.
\n 2.
Vorbehalten bleibt die Baubewilligung der Gemeinde Arth.
\n Die Gemeinde wird eingeladen, die Empfehlungen der kantonalen Stelle (Kap. ll, Ziffer 7) zu prüfen und allenfalls als Auflagen in die kommunale Baubewilligung aufzunehmen.
\n (3.-5. Bewilligungsgebühr; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n
C. Der Gemeinderat Arth verweigerte mit Beschluss (GRB) Nr. 224 vom 14. April 2020 unter Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 19. Februar 2020 die Baubewilligung wie folgt:
\n 1.
lm Sinne der Erwägungen wird das Baugesuch von A.________, Arth, für den Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses in Arth, C.________-strasse __, abgelehnt.
\n (2.
Eröffnung Gesamtentscheid ARE).
\n (3.-5. Kosten; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n
D. Dagegen liess A.________ am 7. Mai 2020 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit folgenden Anträgen (Verfahren VB 112/2020):
\n 1.
Es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben, und es sei der Gemeinderat Arth einzuladen, die nachgesuchte Baubewilligung - allenfalls unter den erforderlichen Bedingungen und Auflagen - zu erteilen.
\n 2.
Es sei ein Augenschein durchzuführen.
\n 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gemeinderats Arth.
\n Zudem wurde beantragt, die Beschwerde sei als vorsorglich eingereicht entgegenzunehmen und einstweilen auf die Ansetzung einer Beschwerdeantwortfrist zu verzichten sowie das Verfahren zu sistieren.
\n
E. Der Regierungsrat entschied mit RRB Nr. 710/2020 vom 22. September 2020 (versandt am 29. September 2020) wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde
wird
abgewiesen.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet.
\n 3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
\n (4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n
F. Gegen diesen am 30. September 2020 entgegengenommenen Regierungsratsbeschluss lässt A.________ fristgerecht mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz einreichen und folgende Anträge stellen:
\n 1.
Es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben, und es sei der Gemeinderat Arth einzuladen, die nachgesuchte Baubewilligung - allenfalls unter den erforderlichen Bedingungen und Auflagen - zu erteilen.
\n
Eventuell: Es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und es sei die Sache zur Durchführung eines Augenscheins und zu neuer Entscheidung an den Regierungsrat des Kantons Schwyz zurückzuweisen.
\n 2.
Es sei ein Augenschein durchzuführen.
\n 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft (für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren).
\n Zudem wurde beantragt, die Beschwerde sei als vorsorglich eingereicht entgegenzunehmen und einstweilen auf die Ansetzung einer Beschwerdeantwortfrist zu verzichten sowie das Verfahren zu sistieren.
\n
G. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 beantragt das instruierende Sicherheitsdepartement die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge. Das ARE beantragt mit Eingabe vom 3. November 2020 dem Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin stattzugeben, auf materielle Anträge wurde verzichtet. Der Gemeinderat Arth beantragt mit Eingabe vom 26. November 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Durchführung eines Augenscheins sei zu verzichten und von einer Sistierung des Verfahrens abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n
H. Mit Replik vom 20. Januar 2021 hält die Beschwerdeführerin uneingeschränkt an ihren Anträgen fest.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Nach