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III 2020 185
 
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\n    Entscheid vom 8. März 2021
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
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  1. A.________,
  2. \n
  3. B.________,
  4. \n
Beschwerdeführerinnen,
Beschwerdeführerin Ziff. 2 gesetzlich vertreten durch C.________, Berufsbeistand,
beide Beschwerdeführerinnen vertreten durch Rechtsanwalt
\n D.________,
 
gegen
 
Gemeinderat Oberiberg, Jessenenstrasse 20, 8843 Oberiberg,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Vollstreckungsrecht (Ordnungsbusse)
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Sachverhalt:
\n A. Die Erben des E.________ sel. (____1915 bis ____1993; E.________'s Erben; nachstehend: Gesamteigentümer), bestehend nach dem Tod der beiden Söhne F.________ sel. (____1947 bis ____2003) und G.________ sel. (____1949 bis ____2020) noch aus den beiden Töchtern B.________ (geboren ____1948) und A.________ (geboren ____1958), sind Gesamteigentümer der Liegenschaft KTN __01, Oberiberg. Darauf befindet sich unter anderem das Gebäude Nr. ____ (H.________-strasse __; Liegenschaft I.________). Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 forderte der Gemeinderat Oberiberg die Gesamteigentümer auf, die vom Zerfall bedrohte bzw. teils bereits zerfallene Liegenschaft so zu sichern, dass die akute Gefahr, dass Teile des Gebäudes oder des Gebäudeinhalts weggeblasen werden und Dritte gefährden könnten, abgewendet werden könne, und den Gemeinderat bis spätestens 25. August 2017 schriftlich über die getroffenen Massnahmen zu informieren (Bf-act. 6).
\n Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 an die Gesamteigentümer wies die kommunale Baukommission die Gesamteigentümer darauf hin, dass bei der Liegenschaft I.________ gemäss Information des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) kein Anspruch auf Wiederaufbau, Sanierung oder Erneuerung bestehe (vgl. Schreiben des ARE vom 28.9.2017 an die J.________ GmbH, in: [unnummerierte] Vi-Akten). Weil das Gebäude den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entspreche, müsse es aus Gründen des Umwelt-, Gewässer-, Abfall- und Nachbarschutzes vollständig beseitigt werden. Den Gesamteigentümern werde daher Frist bis 15. Juli 2019 angesetzt, um einen Zeitplan für den Beginn der Abbrucharbeiten und den Abschluss des Rückbaus einzureichen. Falls sich die Gesamteigentümer gegen einen Rückbau aussprächen, werde die Baukommission beim Gemeinderat eine kostenpflichtige Rückbauverfügung beantragen (Bf-act. 9). Weitere Aufforderungen und Fristansetzungen der kommunalen Behörden erfolgten am 5. November 2019 (an den Amtsbeistand der Beschwerdeführerin Ziff. 2, in: [unnummerierte] Vi-Akten) und 7. Februar 2020 mit Fristansetzung bis 31. März 2020 (Bf-act. 10).
\n B. Mit Beschluss (GRB) Nr. 2020-0104 vom 28. April 2020 erliess der Gemeinderat gegenüber den Gesamteigentümern folgende Verfügung:
\n 1. Die Erben von E.________ als Grundeigentümer der Liegenschaft KTN __01 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, das baufällige ehemalige Wohnhaus auf der Liegenschaft KTN __01, bis zum 30. September 2020 abzubrechen und umweltgerecht, gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu entsorgen.
\n 2. Sollten die Erben von E.________, resp. die Grundeigentümer der Liegenschaft KTN __011 [recte: __01] dieser Aufforderung nicht vollständig und fristgerecht nachkommen:
\n a) werden diese nach Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0, StGB) beim zuständigen Bezirksstaatsanwalt verzeigt. Danach wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Aufforderung nicht Folge leistet;
\n b) werden diesen für jeden Tag der Nichterfüllung, unter solidarischer Haftung, eine Ordnungsbusse von CHF 50.00 vom 1. Oktober 2020 bis 30. Oktober 2020 angedroht. Nach dem 30. Oktober wird bei Nichterfüllung eine Erhöhung der Ordnungsbusse oder Ersatzvornahme verfügt.
\n 3.-5. (Bearbeitungsgebühr von Fr. 400.--; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
\n C. Nachdem die Gesamteigentümer der Verpflichtung gemäss diesem GRB Nr. 2020-0104 vom 28. April 2020 nicht nachgekommen waren, verfügte der Gemeinderat mit GRB Nr. 2020-0232 vom 6. Oktober 2020 was folgt:
\n 1. Zur Durchsetzung des mit GRB 2020-0104 vom 28. April 2020 verfügten Rückbaus des ehemaligen Wohnhauses auf der Liegenschaft KTN __01 der Erben des E.________ wird gemäss Erwägungen ab dem 1. November 2020 unter solidarischer Haftung eine Ordnungsbusse von CHF 50.00 für jeden Tag bis zur Erfüllung festgesetzt.
\n 2. Die Ordnungsbusse wird für jeden Tag der Nichterfüllung bis zum 30. November 2020 verfügt. Nach Ablauf von 30 Tagen wird die Eintreibung der Busse verfügt. Da die Erben solidarisch haften, kann die Busse von max. CHF 1'500.00 bei jedem einzelnen Verfügungsempfänger eingetrieben werden.
\n 3. Es erfolgt eine Verzeigung nach Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0, StGB) beim zuständigen Bezirksstaatsanwalt wegen nicht Folgeleistung einer behördlichen Anordnung.
\n 4. Die Gebühren für diese Verfügung werden (unter solidarischer Haftung für alle Erben von E.________) auf CHF 60.00 festgesetzt (…).
\n 5. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich Beschwerde eingereicht werden.
\n 6. (Zufertigung).
\n D. Gegen diesen GRB Nr. 2020-0232 (Versand am 7.10.2020) lassen A.________ und B.________ mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 Beschwerde \"betreffend Rückbauverfügung baufälliges Gebäude\" beim Verwaltungsgericht erheben mit den folgenden Anträgen:
\n In materieller Hinsicht:
\n 1. Die Verfügung des Gemeinderates Oberiberg vom 6. Oktober 2020 sei aufzuheben;
\n 2. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
\n 3. Eventualiter sei eine Ersatzvornahme (Abbruch Gebäude) anzuordnen.
\n In prozessualer Hinsicht:
\n 1. Eventualiter sei bezüglich der Verfügung des Gemeinderates Oberiberg vom 6. Oktober 2020 die Rechtsmittelfrist wiederherzustellen;
\n 2. Es sei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
\n 3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sei für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
\n E. Mit der Fristansetzung zur Einreichung einer Vernehmlassung wies der verfahrensleitende Richter darauf hin, dass der Beschwerde gemäss