\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n III 2020 190
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 27. Januar 2021
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
| \n
\n \n
| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
| \n
\n \n
| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n \n \n - Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach 155, 8852 Altendorf,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Feststellungsverfügung)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. B.________, C.________, D.________, E.________, A.________ und F.________ sind Miteigentümer zu je einem Sechstel am Grundstück KTN 001.________, Gemeinde Altendorf, G.________ von 1'297 m2. Dieses Grundstück liegt in der Zone \"Übriges Gemeindegebiet\". Auf dem Grundstück befindet sich das Gebäude Nr. 002.________.
\n Nach einem Kaminbrand reichten die Miteigentümer (gemäss Baugesuch vertreten durch den Miteigentümer D.________) am 22. August 2017 bei der Gemeinde Altendorf ein Baugesuch ein für den \"Abbruch und Neubau Einfamilienhaus mit Wärmepumpe Luft/Wasser\"; die Baubewilligung für dieses vorbestehende Gebäude war am 8. Oktober 1969 erteilt worden. Dieses Baugesuch wurde im Amtsblatt 2017.________ publiziert und öffentlich aufgelegt. Es wurden keine Einsprachen erhoben.
\n Mit Gesamtentscheid vom 29. September 2017 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter den Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen (Disp.-Ziff. 1). Die kommunale Baubewilligung wurde vorbehalten (Disp.-Ziff. 2). Der Gemeinderat erteilte die Baubewilligung unter Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE mit Beschluss (GRB) Nr. 588 vom 6. November 2017 im Sinne der Erwägungen unter Auflagen und Nebenbestimmungen. In Disp.-Ziff. 2 hielt er Folgendes fest:
\n Aus öffentlich-rechtlicher Sicht ist das Bauvorhaben bewilligungsfähig. Privatrechtliche Belange sind privat zu regeln.
\n Hierbei bezog sich der Gemeinderat auf seine Erwägung 4, die wie folgt lautet:
\n Die Zustimmung aller Miteigentümer liegt nicht vor. Das Bauvorhaben wurde ordnungsgemäss publiziert. Innert Frist ging keine Einsprache ein. Aus öffentlich-rechtlicher Sicht ist das Bauvorhaben bewilligungsfähig. Privatrechtliche Belange sind privat zu regeln.
\n Diese Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft und wurde konsumiert. Am 25. Ok-tober 2018 erfolgte die Bauabnahme.
\n
B. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 ersuchte A.________ den Gemeinderat um Auskunft namentlich zu folgenden Fragen:
\n 1.
Warum erkundigte sich das Bauamt Altendorf nicht bei mir als Miteigentümer (dessen zwingend erforderliche Unterschrift im Baugesuch fehlte) und verzichtete pflichtwidrig auf die erforderlichen Vorabklärungen zum Baugesuch 2017-0059.00 VOR der Ausschreibung?
\n 2.
Auf welche Rechtsgrundlage stützt der Gemeinderat Altendorf seinen Entscheid, meine fehlende Unterschrift im Baugesuch nicht als Anlass zur Rückweisung des Baugesuchs zu nehmen, sondern stattdessen fälschlich/rechts-widrig unter Erwägung 4 festzuhalten, aus öffentlich-rechtlicher Sicht sei das Bauvorhaben \"bewilligungsfähig\"?
\n 3.
Wie bereinigt der Gemeinderat die in seiner Mitverantwortung liegende Verletzung meiner Eigentumsrechte und würdigt meine Schadenersatzansprüche?
\n 4.
Wie gedenkt der Gemeinderat zur Aufklärung der zwischenzeitlich offenkundig gewordenen, mutmasslich strafrechtlich relevanten Finanzierung des nicht rechtskonform bewilligten Abbruchs und Neubaus KTN 001.________ beizutragen?
\n In der Begründung dieses Auskunftsbegehrens führte er unter anderem aus, erst Anfang April 2019 sei er zur Information gelangt, dass das in seinem Miteigentum befindliche Ferienhaus abgerissen und inzwischen sogar ein Neubau erstellt worden sei (S. 2 lit. A1). Des Weiteren brachte er vor, mit Schreiben vom gleichen Tag auch bei der H.________ Kantonalbank verschiedene Auskünfte verlangt zu haben.
\n Zu diesem Schreiben von A.________ nahm der Gemeinderat mit Schreiben vom 22. Juli 2019 Stellung mit der Folgerung, dass kein pflicht- oder gar rechtswidriges Verhalten des Gemeinderates vorliege. Allenfalls wäre es Sache von A.________ gewesen, seine Interessen während der öffentlichen Auflage zivilrechtlich geltend zu machen.
\n
C. Mit Schreiben vom 20. April 2020 ersuchte A.________ um die Beantwortung seines Auskunftsbegehrens in Form einer anfechtbaren Verfügung mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
1.1
Es sei mir mitzuteilen, auf welche Rechtsgrundlage sich der Gemeinderat Altendorf stützt, indem er im vorliegenden Fall faktisch das Zivilrecht (