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\n \n \n III 2020 191
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| \n Entscheid vom 27. Januar 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach 155, 8852 Altendorf,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - Flurgenossenschaft B.________,
c/o C.________, \n Beschwerdegegnerin, \n \n - Erbengemeinschaft D.________,
\n v.d. E.________, \n - F.________,
\n - G.________,
\n Beigeladene,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Zufahrtsschranke)
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Sachverhalt:\n
A. Die Flurgenossenschaft B.________ (nachstehend Bauherrschaft) hat am 18. Februar 2020 beim Gemeinderat Altendorf ein Baugesuch für die Errichtung einer Zufahrtsschranke auf den in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücken KTN 001.________ (im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft D.________) und KTN 002.________ (im Gesamteigentum von F.________ und G.________) an der B.________strasse in Altendorf eingereicht. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. 2020.________ publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhob neben anderen A.________ als Mitglied der Erbengemeinschaft D.________ Einsprache.
\n Mit Gesamtentscheid vom 20. April 2020 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter den Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen (Disp.-Ziff. 1). Auf die Einsprachen wurde aus kantonaler Sicht nicht eingetreten (Disp.-Ziff. 2). Mit Beschluss (GRB) Nr. 290 vom 25. Mai 2020 erteilte der Gemeinderat Altendorf unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE die baurechtliche Bewilligung für die Zufahrtsschranke auf den Grundstücken KTN 001.________ und 002.________ an der B.________strasse in Altendorf gemäss den eingereichten Unterlagen im Sinne der Erwägungen unter Auflagen und Nebenbestimmungen (Einleitungssatz des Dispositivs). Auf die Einsprachen trat der Gemeinderat mangels Zuständigkeit nicht ein (Disp.-Ziff. 1).
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B. Gegen den GRB Nr. 290 vom 25. Mai 2020 erhob A.________ mit Eingabe vom 23. Juni 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Bewilligungsbeschluss des Gemeinderates Altendorf Nr. 290 vom 25. Mai 2020 sei aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. Mwst. zulasten der Beschwerdegegner.
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C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 728/2020 vom 13. Oktober 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1). Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 1'500.-- wurden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Gemeinde auferlegt (Disp.-Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 3).
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D. Gegen diesen RRB Nr. 728/2020 (Versand am 20.10.2020) erhebt A.________ mit Eingabe vom 9. November 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Entscheid des Regierungsrates Nr. 728/2020 vom 13. Oktober 2020 und die Baubewilligung GRB Altendorf Nr. 290 vom 25. Mai 2020 sowie der Gesamtentscheid des kantonalen Amtes für Raumentwicklung vom 20. April 2020 seien aufzuheben. Das Baugesuch sei abzuweisen.
\n 2.
Es sei eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanzen.
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E. Das ARE teilt mit Schreiben vom 26. November 2020 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung und/oder eine Antragsstellung mit. Auf eine Vernehmlassung verzichtet auch das Sicherheitsdepartement mit Eingabe vom 17. Novem-ber 2020 unter Festhalten an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Der Gemeinderat beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2020 die Bestätigung des angefochtenen RRB und die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladenen liessen sich nicht vernehmen.
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F. Der Beschwerdeführer hält mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 auf Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2020 an der beantragten öffentlichen Verhandlung fest.
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G. Am 27. Januar 2020 führte das Verwaltungsgericht die öffentliche Verhandlung - Covid-19 bedingt - im Kantonsratssaal durch. Der Beschwerdeführer und die übrigen anwesenden Parteien äusserten sich replizierend und duplizierend zur Sache sowie zu den jeweiligen Voten der anderen Parteien. Der Beschwerdeführer, der sich bei seiner Replik durch Frau Irene Herzog-Feusi vertreten liess, hielt vollumfänglich an den Beschwerdeanträgen und den Begründungen gemäss der Beschwerde vom 9. November 2020 fest und ersuchte um Abweisung der Anträge der Vorinstanzen. Der Beschwerdeführer liess seine Replik in Schriftform zu den Akten reichen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Die Flurgenossenschaft B.________ als Flurgenossenschaft im Sinne von