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III 2020 192
 
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Entscheid vom 29. März 2021
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
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  1. Gemeinderat ________, ________,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Nachträgliche Baubewilligung /
\n Wiederherstellung)
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\n Sachverhalt:
\n A. Gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 20. Januar 2011 erteilte der Gemeinderat ________ mit Beschluss Nr. 39 vom 9. Februar 2011 A.________ (nachfolgend: Bauherrschaft) die Baubewilligung für den Abbruch und Wiederaufbau eines Wohnhauses auf dem Grundstück KTN B.________ in ________. Die Bauherrschaft ist in der Folge bei der Bauausführung in mehreren Punkten von der erteilten Baubewilligung abgewichen bzw. nahm bauliche Veränderungen ohne Baubewilligung vor (vgl. RR-act. II 01/18, 19, 25, 30).
\n B. Mit Schreiben vom 25. September 2017 forderte die kommunale Baukommission die Bauherrschaft auf, ein nachträgliches Baugesuch für die unbewilligten baulichen Veränderungen einzureichen (vgl. RR-act. II 01,30). Dieser Aufforderung kam die Bauherrschaft mit Baugesuch vom 22. Januar 2018 (Eingang: 24.1.2018) nach; dieses wurde im Amtsblatt (Abl Nr. 5 vom 2.2.2018 S. 293) publiziert und öffentlich aufgelegt. Dagegen sind keine Einsprachen eingegangen (vgl. RR-act. II 01/2, 4, 6).
\n C. Nach Durchführung eines Augenscheins am 20. Juni 2018 und wiederholter Einräumung des rechtlichen Gehörs (vgl. RR-act. II 01/8, 9. 10. 12 f., 15, 16, 17) verfügte das ARE mit Gesamtentscheid vom 19.  Dezember 2019 über das nachträgliche Baugesuch wie folgt (vgl. RR-act. III 02/B2 = RR-act. II/01/21):
\n 1. Die nachträgliche kantonale Baubewilligung für das Baugesuch B2018-0093 von A.________, ________ ist für das Aussenschwimmbad (Pool), für alle Steinkorbmauern entlang der Grundstücksgrenzen, die dreieckige Plattform (inkl. Feuerstelle und Zugang mit Trittsteinen) sowie den Steingarten im Nordosten gemäss Erwägungen und unter Auflagen und Bedingungen der zuständigen Stelle gemäss Kap. II 1. zu verweigern.
\n 2. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sind folgende Massnahmen erforderlich:
\n - Der Swimmingpool ist vollständig zurückzubauen. An dessen Stelle ist eine begrünte Fläche (Wiese) anzulegen.
\n - Nach dem Ausbau der Schwimmbadeinrichtungen hat die Bauherrschaft der Gemeinde die leere Baugrube unaufgefordert zur Abnahme zu melden.
\n - Die Bauherrschaft hat den Auffüllprozess mit Fotos zu dokumentieren, um zu belegen, dass die Baugrube ausschliesslich und vollständig mit Erdmaterial aufgefüllt wurde. Die Fotos sind der Gemeinde bei der Schlussabnahme auszuhändigen.
\n - Die rund 14 m lange Steinkorbmauer entlang der privaten Zufahrt ist bis auf eine Höhe von maximal 80 cm (ab Strassenniveau) zurückzubauen.
\n - Die über 37 m lange Steinkorbmauer entlang der östlichen Grundstücksgrenze, die südliche Steinkorbmauer mit einer Länge von ca. 34 m und die westliche Mauer (Länge ca. 12 m) sind bis auf das Niveau des natürlich gewachsenen Bodens auf den Nachbargrundstücken zurückzubauen.
\n - Die dreieckige Plattform im Südosten inkl. Feuerstelle und Zugang mit Trittsteinen sowie der mit Stellriemen eingefasste Steingarten sind zugunsten von begrünten Flächen (Rasen, Wiese) zurückzubauen.
\n 3.-9. (Fristen; Strafandrohung; Vorbehalt Gemeindeentscheid; Gebühr; Verzeigung; Rechtsmittel; Zustellung)
\n Gestützt darauf verweigerte der Gemeinderat ________ mit Beschluss Nr.  2020/018 vom 29. Januar 2020 die nachträgliche Baubewilligung (Disp.-Ziff. 2) unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 19.  Dezember 2019 (Disp.-Ziff. 1/3) (vgl. RR-act. III 02/B1 = RR-act. II/01/22).
\n D. Dagegen erhob die Bauherrschaft am 24. Februar 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den Anträgen (vgl. RR-act. I 01):
\n 1. Ziffer 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. Januar 2020 und Ziffer IV. 1 des Gesamtentscheids des Amts für Raumentwicklung vom 19.  Dezember 2019 seien bezüglich der verweigerten Baubewilligung für die über 37 m lange Mauer entlang der östlichen Grundstücksgrenze, bezüglich der südlichen Steinkorbmauer (Länge ca. 34 m) und bezüglich der westlichen Mauer (Länge ca. 12 m) und bezüglich der ca. 11 m² grossen dreieckförmigen Plattform (inklusive Feuerstelle und Zugang mit Trittsteinen) in südöstlicher Grundstückecke aufzuheben.
\n 2. In Abänderung von Ziffer 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. Januar 2020 und Ziffer IV.1 des Gesamtentscheids des Amts für Raumentwicklung vom 19. Dezember 2019 sei die über 37 m lange Mauer entlang der östlichen Grundstücksgrenze, die südlichen Steinkorbmauer (Länge ca. 34 m) und die westliche Mauer (Länge ca. 12 m) mit einer maximalen Höhe von 80 cm zu tolerieren. Im Sinne einer Nebenbestimmung sei zu verfügen, dass diese Mauern mit einer immergrünen Bepflanzung zu versehen sind. Zudem sei in Abänderung von Ziffer 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 29.  Januar 2020 und Ziffer IV.1 des Gesamtentscheids des Amts für Raumentwicklung vom 19. Dezember 2019 die etwa 11 m² grosse dreieckige Plattform (inklusive Feuerstelle und Zugang mit Trittsteinen) in der südöstlichen Grundstücksecke zu tolerieren.
\n 3. Der Beschluss des Gemeinderates ________ vom 29. Januar 2020 sei im Dezisiv dahingehend zu ergänzen, als der Weiterbestand der etwa 4 m langen Mauer zwischen Wohnhaus und Erschliessungsstrasse inkl. Zugangstüre und die rund 14 m lange Mauer entlang der privaten Zufahrt, letztere mit einer maximalen Höhe von 80 cm ab Strassenniveau, und die vorgenommene Sitzplatzerweiterung von ca. 23 m² geduldet werden.
\n 4. Ziff. IV.2 des Gesamtentscheids des Amts für Raumentwicklung vom 19.  Dezember 2019 sei dahingehend abzuändern, als die Bauherrschaft mittels Augenschein und Fotos den erfolgten Rückbau des Aussenschwimmbeckens nachzuweisen hat.
\n 5. Eventualiter sei die Sache zwecks Anpassung der Baubewilligung im Sinne von Ziffer 2 bis 4 des Antrags an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
\n 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanzen.
\n E. Mit Beschluss (RRB) Nr. 725/2020 vom 13. Oktober 2020 entschied der Regierungsrat wie folgt (Bf-act. 2):
\n 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Ziffer. IV. 2, Punkte eins bis drei des Gesamtentscheides der Vorinstanz 2 vom 19. Dezember 2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
\n 2.-6. (Verfahrenskosten; Parteientschädigung; Rechtsmittel; Zustellung)
\n F. Gegen diesen RRB Nr. 725/2020 vom 13. Oktober 2020 (Versand: 20.10.2020) erheben A.________ mit (nur vom Ehemann unterzeichneter) Eingabe vom 10. November 2020 (Postaufgabe: gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. In Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 13. Oktober 2020 sei in Abänderung von Ziffer 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. Januar 2020 und von Ziffer IV.1 des Gesamtentscheids des Amts für Raumentwicklung vom 19. Dezember 2019 die über 37 m lange Mauer entlang der östlichen Grundstückgrenze, die südliche Steinkorbmauer (Länge ca. 34 m) und die westliche Mauer (Länge ca. 12 m) mit einer maximalen Höhe von 80 cm zu tolerieren. Im Sinne einer Nebenbestimmung sei zu verfügen; dass diese Mauern mit einer immergrünen Bepflanzung zu versehen sind.
\n 2. Zudem sei in Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 13. Oktober 2020 und in Abänderung von Ziffer 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. Januar 2020 und von Ziffer IV.1 des Gesamtentscheids des Amts für Raumentwicklung vom 19. Dezember 2019 die etwa 11 m² grosse dreieckige Plattform (inklusive Feuerstelle und Zugang mit Trittsteinen) in der südöstlichen Grundstückecke zu tolerieren.
\n 2.[3.] Allenfalls sei die Sache zwecks Anpassung der Baubewilligung im Sinne von Ziffer 1 bis 2 des Antrags an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
\n 3.[4.] Im Sinne eines Verfahrensantrags sei uns Gelegenheit zu geben, innert 10 Tagen mitzuteilen, ob und allenfalls in welchem Umfang an der Beschwerde festgehalten wird.
\n 4.[5.] Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanzen.
\n G. Das ARE beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Der Gemeinderat ________ teilt mit Protokollauszug vom 16. Dezember 2020 seinen Verzicht auf die Einreichung einer Stellungnahme. Das den Regierungsrat instruierende Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 21.  Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
\n H. Die Beschwerdeführer halten mit Eingabe vom 20. Januar 2021 an ihrer Beschwerde fest. Das Sicherheitsdepartement erklärt mit Schreiben vom 4. Februar 2021 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme. Der Gemeinderat und das ARE haben sich nicht mehr vernehmen lassen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Mit Gesamtentscheid des ARE vom 19. Dezember 2019 sowie GRB Nr.  2020/018 vom 29. Januar 2020 - bestätigt mit vorliegend angefochtenem RRB Nr. 725/2020 vom 13. Oktober 2020 - haben die Vorinstanzen die nachträgliche Baubewilligung für das Aussenschwimmbad (Pool) auf KTN B.________, den ca. 6 m² grossen Steingarten im Nordosten des Grundstücks, die 11 m² grosse, dreieckige Plattform (inkl. Feuerstelle und Zugang mit Trittsteinen) sowie die 37 m lange östliche Steinkorbmauer, die 34 m lange südliche Steinkorbmauer, die ca. 12 m lange westliche Steinkorbmauer und die rund 14 m lange Steinkorbmauer entlang der privaten Zufahrt verweigert.
\n Gleichzeitig wurde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangt; namentlich der vollständige Rückbau des Swimmingpools (unter Auflagen), des Steingartens sowie der dreieckigen Plattform jeweils zugunsten einer begrünten Fläche. Hinsichtlich der 37 m langen Steinkorbmauer entlang der östlichen Grundstücksgrenze, der südlichen Steinkorbmauer mit einer Länge von ca. 34 m und der westlichen Steinkorbmauer mit einer Länge von ca. 12 m wurde der Rückbau bis auf das Niveau des natürlich gewachsenen Bodens auf den Nachbargrundstücken verfügt. Hinsichtlich der rund 14 m langen Steinkorbmauer entlang der privaten Zufahrt wurde der Rückbau bis auf eine Höhe von maximal 80 cm (ab Strassenniveau) angeordnet (vgl. zum Ganzen vorstehend Ingress lit. C).
\n 1.2 Mit Beschwerde vom 10. November 2020 beantragen die Beschwerdeführer, es sei auf den vollständigen Rückbau der über 37 m langen Mauer entlang der östlichen Grundstückgrenze, der südlichen Steinkorbmauer mit einer Länge von ca. 34 m und der westlichen Mauer mit einer Länge von ca. 12 m sowie der etwa 11 m² grossen dreieckigen Plattform (inkl. Feuerstelle und Zugang mit Trittsteinen) in der südöstlichen Grundstücksecke zu verzichten bzw. die Mauern bis auf eine Höhe von 80 cm zu dulden (vgl. Anträge Ziff. 1 und 2; vgl. Ingress lit. F). Die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung und die Anordnung der darüberhinausgehenden Wiederherstellungsmassnahmen beanstanden die Beschwerdeführer nicht (mehr) (vgl. Ziff. 3 [Materielles]; vgl. Ingress lit. C).
\n 1.3 Strittig ist nurmehr, ob sich die mit dem angefochtenen RRB bestätigten Wiederherstellungsmassnahmen - namentlich der Rückbau der Steinkorbmauern (im östlichen, südlichen und westlichen Bereich der Liegenschaft KTN B.________) auf das Niveau des natürlich gewachsenen Bodens und der Rückbau der dreieckigen, 11 m² grossen Plattform im Südosten des Grundstücks (inkl. Feuerstelle und Zugang mit Trittsteinen) - als recht- bzw. verhältnismässig erweisen.
\n 2.1.1 Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bedeutet eine Eigentumsbeschränkung und ist folglich nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (vgl. § 87 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987), im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (