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\n \n \n III 2020 196
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| \n Entscheid vom 22. Februar 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Dr.oec. Andreas Risi, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ AG, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, \n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - D.________,
\n Beschwerdegegnerin, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung; Einsprachelegitimation)
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Sachverhalt:\n
A. Die A.________ AG (nachstehend Bauherrschaft) ist Eigentümerin des Grundstückes KTN __01 (2'079 m2, davon 570 m2 Zürichsee [E.________]), F.________, Gemeinde Freienbach. Das Grundstück grenzt im Norden an KTN __02 (im Halte von 10 ha 42 a 22 m2, davon 10 ha 21 a 12 m2 Zürichsee [E.________], im Eigentum von D.________). Auf dem Grundstück KTN __01, das in der Landhauszone 2 liegt (mit 1'469 m2 gemäss Auszug aus dem ÖREB-Kataster) befinden sich die beiden Gebäude Assek.-Nrn. __03 (60 m2) sowie __04 (61 m2). Am 26. November 2018 reichte die G.________ AG dem Gemeinderat Freienbach ein Gesuch um einen Vorentscheid betreffend das Bauen im Gewässerraum und Gewässerabstand auf dem Grundstück KTN __01 ein. Bei der Prüfung des Gesuchs stellte sich heraus, dass die Rechtmässigkeit des bestehenden Gebäudes Assek.-Nr. __04 nicht belegt ist.
\n Die Bauherrschaft reichte am 12. August 2019 das nachträgliche Baugesuch für das Gebäude Assek.-Nr. __04 ein. Das Baugesuch für das Bauobjekt \"Gewerbegebäude (bestehend seit circa 1978)\" wurde im Amtsblatt Nr. ___ vom ___ 2019 (S. ___) publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhob D.________ öffentlich-rechtliche Einsprache.
\n
B. Mit Gesamtentscheid vom 23. Oktober 2019 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen (Disp.-Ziff. 1). Auf die Einsprache trat es aus kantonaler Sicht nicht ein (Disp.-Ziff. 2). Mit Beschluss (GRB) Nr. 399 vom 7. November 2019 entschied der Gemeinderat Freienbach unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamt-entscheids des ARE wie folgt:
\n 1.
Der Antrag der Bauherrschaft, auf die Einsprache sei nicht einzutreten, wird abgewiesen.
\n 2.
Die Einsprache von D.________ wird abgewiesen.
\n 3.
Die nachträgliche Baubewilligung für das Gewerbegebäude (bestehend seit ca. 1978), KTN __01, E.________-weg __, H.________, wird erteilt.
\n (4.-9. Gesamtentscheid des ARE; Verbindlichkeit der Planunterlagen; Bussenandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung; Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung).
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C. Gegen diese nachträgliche Baubewilligung erhob D.________ mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Es sei der Beschluss Nr. 399 des Gemeinderates Freienbach vom 7. Novem-ber 2019 und der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 23. Oktober 2019 aufzuheben und der Abbruch der ohne Baubewilligung erstellten Baute zu verfügen.
\n 2.
Eventuell sei die Streitangelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
\n 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.
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D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 735/2020 vom 13. Oktober 2020 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss Nr. 399 der Vor-instanz 1 vom 7. November 2019 und der Gesamtentscheid der Vorinstanz 2 vom 23. Oktober 2019 werden im Sinne der Erwägungen dahingehend angepasst, als das Gebäude Assek.-Nr. __04 auf dem Grundstück KTN __01 lediglich in seiner heute bestehenden Gestalt als Unterstand mit einer Nutzung als unbewohntes Nebengebäude und nicht als gewerblich genutztes Gebäude nachträglich bewilligt wird.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. (…).
\n 3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
\n (4.-5. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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E. Gegen diesen RRB (Versand am 20.10.2020; Zustellung am 27.10.2020) erhebt die Bauherrschaft mit Eingabe vom Montag, 16. November 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag), fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der RRB 735/2020 sei aufzuheben.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7,7 % MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.
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F. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2020 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das ARE teilt mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung und eine Antragsstellung mit. Der Gemeinderat teilt mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 ebenfalls seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit.
\n Nach Ablauf der richterlichen Vernehmlassungsfrist (10.12.2020) ersucht die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 um eine Fristerstreckung bis 31. Dezember 2020. Diesem Ersuchen gab das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 nicht statt mit der Anmerkung, dass dem Fristerstreckungsgesuch keine Hinweise zu entnehmen seien, dass Fristwiederherstellungsgründe bestehen könnten.
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G. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 teilt die Beschwerdeführerin ihren Verzicht auf eine weitere Vernehmlassung mit.
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H. Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht stellte dieses Schreiben der Beschwerdeführerin sowie den Vorinstanzen am 7. Januar 2021 zu.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Die Beschwerdegegnerin reichte innert der Vernehmlassungsfrist (10.12.2020) keine Vernehmlassung ein. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 ersuchte Sie um eine Fristerstreckung bis 31. Dezember 2020. Da dieses Fristerstreckungsgesuch klarerweise verspätet erfolgte, gab ihm der verfahrensleitende Richter mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 nicht statt. Gleichwohl reichte die Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2021 eine Vernehmlassung ein.
\n Nach Fristablauf eingereichte Eingaben sind grundsätzlich aus dem Recht zu weisen, können aber zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz (Griffel, in: Kommentar VRG, § 26 b N 26; Donatsch, ebenda, § 58 N 39; Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG,