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III 2020 199
 
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Entscheid vom 13. April 2021
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Irene Thalmann, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Feusisberg, Dorfstrasse 38, Postfach 68, 8835 Feusisberg,
  2. \n
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________,
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    \n
  1. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
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    \n
  1. D.________,
  2. \n
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. E.________,
 
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:
\n A. D.________ sind die Eigentümer der Grundstücke KTN __01 (735 m2; F.________-strasse __), Feusisberg, sowie - westlich angrenzend - KTN __02 (516 m2; F.________-strasse __), Feusisberg.
\n Im Amtsblatt Nr. __vom ____ 2019 (S. ____) publizierte die Gemeinde Feusisberg das Baugesuch (in: Vi-act. III-01/B5) von D.________ (nachstehend: Bauherrschaft) für den \"Abbruch und Neubau Einfamilienhaus\" auf KTN __01 und legte das Baugesuch gleichzeitig öffentlich auf. Gegen dieses Baugesuch erhoben neben anderen A.________ am 27. November 2019 öffentlich-rechtliche Einsprache beim Gemeinderat (in: Vi-act. III-01/B8). Am 7. Januar 2020 sowie 11. Februar 2020 gingen bei der Gemeinde überarbeitete bzw. ergänzende Baugesuchsunterlagen ein (Vi-act. III-01/B6 f.), was den Einsprechern angezeigt wurde (vgl. Vi-act. III-01/B10, B12).
\n B. Mit Gesamtentscheid vom 5. März 2020 (Vi-act. III-01/B2) erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen (Disp.-Ziff. 1). Auf die Einsprachen wurde aus kantonaler Sicht nicht eingetreten (Disp.-Ziff. 2). Mit Beschluss (GRB) Nr. 2019-0093 (Reg.-Nr. 05.03.00) vom 26. März 2020 entschied der Gemeinderat wie folgt über das Baugesuch und die Einsprachen (in: Vi-act. II-03, Baumappe Baugesuch Nr. BG 2019-0093):
\n 1. Die Einsprachen von A.________ sowie (…) werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
\n 2. Die Baubewilligung wird im Sinne der Erwägungen und unter nachstehenden Auflagen und Vorbehalten erteilt. Die von der Bauherrschaft eingereichten Unterlagen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung. (Weitere integrierende Bestandteile der Baubewilligung, u.a. Gesamtentscheid des ARE vom 5.3.2020).
\n 3. (Bauausführung).
\n 4. Der Aussenparkplatz Besucher wird nicht bewilligt (…). 
\n 5. Vor Baufreigabe sind folgende Unterlagen dem Bauamt vorzulegen (Material- und Farbkonzept; Dienstbarkeitsvertrag Ungleichverteilung Grenzabstand mit L-Nr. __02; […]).
\n 6.-12. (Gebühren und Kosten; Beginn Bauarbeiten; Geltungsdauer Baubewilligung; Rechtsmittel und Zustellung).
\n C. Gegen diesen GRB erhoben A.________ mit Eingabe vom 16. April 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Vi-act. I-01):
\n 1. Es sei die angefochtene Baubewilligung vom 26. März 2020 des Gemeinderates Feusisberg aufzuheben und dem Bauvorhaben die Bewilligung zu verweigern.
\n 2. Eventualiter: Es sei die Angelegenheit zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
\n 3. Es sei ein Augenschein durchzuführen.
\n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.
\n D. Am 3. September 2020 führte das mit der Verfahrensinstruktion beauftragte Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst, unter Anwesenheit der Parteien einen Augenschein vor Ort in Feusisberg durch (Vi-act. V-09 f.).
\n E. Mit Beschluss (RRB) Nr. 768/2020 vom 27. Oktober 2020 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (…).
\n 3. Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde Feusisberg und den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von jeweils Fr. 1200.-- zu bezahlen.
\n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n F. Gegen diesen RRB (Versand am 3.11.2020) lassen A.________ mit Eingabe vom 20. November 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei dementsprechend die Baubewilligung aufzuheben.
\n 2. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für das Beschwerdeverfahren vor Regierungsrat als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegner.
\n G. Das ARE teilt mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung und Antragsstellung mit. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Der Gemeinderat beantragt am 15. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit. Die Beschwerdegegner beantragen mit Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf das Rechtsmittel eingetreten werde, und die Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer.
\n H. Mit Stellungnahme (Replik) vom 23. März 2021 zu den Vernehmlassungen halten die Beschwerdeführer an den mit der Beschwerde vom 20. November 2020 gestellten Anträgen fest. Ergänzend stellen sie folgendes Editionsbegehren:
\n Die Vorinstanz 1, der Gemeinderat der Gemeinde Feusisberg, sei aufzufordern, die Baugesuchs- und Bewilligungsakten aus dem Jahre 2001 für das bestehende Einfamilienhaus auf Kat.-Nr. __01 (vormals G.________, heute Liegenschaft der Beschwerdegegner) zu edieren.
\n sowie den verfahrensrechtlichen Antrag, die vom Gemeinderat Feusisberg zu edierenden Akten seien vom Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerdesache zu berücksichtigten.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1.1  Das Baugrundstück KTN __01 befindet sich (wie das Grundstück der Beschwerdegegner) in der \"Ein- und Zweifamilienhauszone, zwei Geschosse\" (E2; vgl. Zonenplan Feusisberg vom 23.9.2018 [einsehbar in WebGIS SZ sowie https://www.geoportal.ch/feusisberg], ÖREB-Kataster [S. 3/5; vgl. WebGIS SZ]; vgl. Art. 40 des kommunalen Baureglements [BauR] vom 25.9.2005) und ist mit einem Einfamilienhaus überbaut. Das südwestlich an das ebenfalls im Eigentum der Bauherrschaft stehende Grundstück KTN __02 angrenzende Baugrundstück grenzt im Südosten an die Strasse \"F.________-strasse\" (KTN __03). In nordöstlicher Richtung anstossend liegt das im Eigentum der Beschwerdeführer befindliche und ebenfalls mit einem Einfamilienhaus überbaute Grundstück KTN __04; im Nordwesten grenzt das Baugrundstück an die ebenfalls überbauten Grundstücke (von Südwest nach Nordost) KTN __05, __06 sowie __07. Diese Grundstücke befinden sich ebenfalls in der Zone E2. Strassenmässig ist das Baugrundstück heute über die \"F.________-strasse\" erschlossen, woran sich nichts ändern soll. Die genannten Grundstücke sind in einer von Nord(-west) nach Süd(-ost) ansteigenden Hanglage situiert, welche grundsätzlich einen Blick auf den rund 2 km (Luftlinie gemessen ab Baugrundstück) entfernten Zürichsee ermöglicht.
\n 1.1.2  Gemäss der am 24. Oktober 2019 eingegangenen Baueingabe (bzw. den nachgereichten Unterlagen; vgl. die Planunterlagen) soll anstelle des heutigen Einfamilienhauses ein Einfamilienhausneubau realisiert werden. Das Projekt sieht drei Ebenen vor (vgl. hierzu bzw. zu den nachfolgenden Ausführungen insbesondere Plan Nr. 0513-102, Grundrisse Baueingabe 1:100; Plan Nr. 0513-103, Schnitte, Einfahrtsneigung und Dachaufsicht mit Grenzabständen 1:100; Plan Nr. 0513-104, Ansichten Baueingabe 1:100, alle vom 18.12.2019, in der Bau-mappe sowie Vi-act. III-01/B6):
\n Im Erdgeschoss (EG) sind neben den Räumen \"Waschen\