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\n \n \n III 2020 1
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| \n Entscheid vom 27. Mai 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Wollerau, Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Rückbau)
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Sachverhalt:\n
A.1 A.________ ist Eigentümer der mit einem Einfamilienhaus überbauten, im Gestaltungsplangebiet \"D.________\" (Wohnzone W1, vormals Einfamilienhauszone WE) gelegenen Liegenschaft KTN __01 in der Gemeinde Wollerau. Am 27. September 2004 reichte er ein Baugesuch für den Umbau am Einfamilienhaus ein (neuer Balkon an der Nordfassade, Windfang im Eingangsbereich an der Südfassade, Fenster im Obergeschoss an der Ostfassade, Sonnenkollektoranlage auf dem gegen Süden gerichteten Dach). Mit Beschluss (GRB) Nr. 3-4/3 vom 17. Januar 2005 bewilligte der Gemeinderat Wollerau das Bauvorhaben mit Auflagen. Mit GRB Nr. 69 vom 26. Februar 2007 verlängerte der Gemeinderat Wollerau die Baubewilligung bis 17. Februar 2008.
\n Mit Eingaben vom 31. Oktober 2007 und vom 4. Februar 2008 ersuchte A.________ um Änderung der erteilten Baubewilligung vom 17. Januar 2005 (Vergrösserung des Fensters an der Ostfassade, Verschiebung der Ostfassade um 1m nach Osten, Anpassungen der Lukarnenbreiten Nord und Süd, Erker, sowie Vergrösserung des Balkons an der Ostfassade). Mit GRB Nr. 255 vom 2. Juni 2008 wurde das geänderte Bauvorhaben mit Auflagen bewilligt, wobei gemäss Disp.-Ziff. 5 verlangt wurde, dass die Bauherrschaft dem Bauamt der Gemeinde Wollerau mindestens zehn Tage vor Baubeginn einen Satz Ausführungspläne zuzustellen habe.
\n Am 26. April 2010 reichte A.________ ein weiteres Änderungsgesuch für einen Balkon an der Nordseite und eine Verkleinerung des Windfanges ein. Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 stellte die Hochbaukommission der Gemeinde Wollerau mehrere nicht bewilligungsfähige Planinhalte fest. In einem weiteren Schreiben vom 10. Juni 2010 teilte das Hochbauamt A.________ mit, die Baubewilligung vom 17. Januar 2005 sei \"längst überholt\". Es würden nur noch die \"aktuell enthaltenen Bestandteile\" gemäss der Bewilligung vom 2. Juni 2008 gelten. Am 19. Oktober 2010 ordnete der Gemeinderat Wollerau einen Baustopp für die Bauarbeiten am Einfamilienhaus an, u.a. für die Gestaltung des Dachgeschosses an der Ostfassade. Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2010 präzisierte der Gemeindepräsident den Baustopp und setzte zudem Frist an, um ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.
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A.2 Am 24. November 2010 sowie am 17. Januar 2011 (korrigierte Fassung) reichte A.________ das nachträgliche Baugesuch ein. Der Gemeinderat erteilte mit GRB Nr. 107 vom 14. März 2011 teilweise die nachträgliche Baubewilligung mit Auflagen (Disp.-Ziff. 1). Das eingebaute Fassadenfenster im Dachgeschoss an der Ostfassade wurde nicht bewilligt. Die Bauherrschaft wurde ersucht, innert Frist bewilligungsfähige Planunterlagen für die beabsichtigte Gestaltung der Ostfassade zur Prüfung einzureichen (Disp.-Ziff. 2, Satz 4).
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A.3 Eine hiergegen von A.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 1054/2011 vom 2. November 2011 ab. Zudem hob der Regierungsrat Dispositiv-Ziffer 2 Satz 4 auf und verpflichtete die Bauherrschaft innert zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses entweder die Dachaufbaute entsprechend der Bewilligung vom 17. Januar 2005 anzupassen oder einen Vorschlag einzureichen, wie der rechtmässige Zustand auf andere Weise wiederhergestellt werden könne (zit. RRB Disp.-Ziff. 2).
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A.4 Die hiergegen von A.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid VGE III 2011 185 vom 8. Februar 2012 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat Wollerau zurückgewiesen, damit dieser u.a. eine einlässliche Prüfung der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens bei einer Umgestaltung bzw. teilweisen Beseitigung der ausgeführten Fensterfläche an der nördlichen Ostgiebelfassade vornehme, wobei auch die ästhetischen und technischen Mindestanforderungen an das noch anzubringende Vordach zu definieren seien (VGE III 2011 185 vom 8.2.2012 Erw. 3.6). Auf die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil
1C_163/2012 vom 27.4.2012).
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B.1 Am 28. Juni 2013 ersuchte A.________ den Gemeinderat Wollerau um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für das Fenster an der Ostfassade im Dachgeschoss sowie für das Weglassen des Vordachs an der nordöstlichen Dacherhöhung sowie um Verzicht auf Wiederherstellungsmassnahmen im Falle der Abweisung des Gesuches.
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B.2 Am 7. Oktober 2013 entschied der Gemeinderat Wollerau mit GRB Nr. 2013.358 wie folgt:
\n 1.
Die nachträgliche Bewilligung für die Dachgeschossgestaltung an der Ostfassade des Einfamilienhauses - mit Einbindung der Dachlukarne in die ostseitige Giebelfassade mittels eines grossflächigen Fensters im Dachgeschoss ohne erforderliches Vordach - wird nicht erteilt.
\n 2.
A.________ wird verpflichtet, innert Frist bis spätestens 20.12.2013 im Sinne von Erwägungsziffer 3 sowie nach Massgabe der diesem Beschluss beigelegten insgesamt drei Planunterlagen (Ansicht Ostfassade, Ansicht Nordfassade, Grundriss Obergeschoss), abgestempelt vom Hochbauamt mit Datum vom 11. September 2013, im Dachgeschoss an der Ostfassade des Einfamilienhauses den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.
\n 3.
(Vollstreckungsandrohungen).
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B.3 Am 30. Oktober 2013 liess A.________ beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde gegen den GRB Nr. 2013.358 vom 7. Oktober 2013 erheben mit dem Antrag, diesen vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gemeinderates Wollerau. Mit RRB Nr. 1048/2014 vom 14. Oktober 2014 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur erneuten Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1000.-- werden zur Hälfte (Fr. 500.--) der Gemeinde Wollerau auferlegt. (…). Ebenfalls zur Hälfte (Fr. 500.--) werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (…).
\n 3.
Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde Wollerau eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
\n (4.-6. Rechtsmittelbelehrung, Zustellung, Zustellung elektronisch).
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B.4 Gegen diesen RRB Nr. 1048/2014 vom 14. Oktober 2014 erhob A.________ mit Eingabe vom 10. November 2014 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Rechtsbegehren:
\n 1.
Der angefochtene Gemeinderatsbeschluss Wollerau 2013.358 dat. 7. Oktober 2013 sei vollumfänglich aufzuheben.
\n 2.
Der Beschluss Nr. 1048/2014 des Regierungsrates des Kt. Schwyz v. 14. Oktober 2014 / ju sei wie folgt abzuändern:
\n (…).
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B.5 Das Verwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Entscheid VGE III 2014 218 vom 23. April 2015 im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat. Auf die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil
1C_295/2015 vom 9.10.2015 = Vi-act. II-02/Beilage 72).
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B.6 Am 24. März 2016 fand im Beisein von A.________, eines Vertreters des Gemeinderats sowie dessen Rechtsvertreters, dem Leiter Abteilung Hochbau sowie dem Bausekretär ein Augenschein vor Ort statt (Vi-act. II-02/Beilage 81). Zum ihm am 31. März 2016 zugestellten Augenscheinprotokoll vom 24. März 2016 brachte A.________ am 2. Mai 2016 \"Korrekturen\" an (vgl. Vi-act. II-02/Beilage 85).
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C.1 Mit Strafbefehl vom 29. Juli 2016 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln A.________ u.a. wegen des Errichtens, Änderns oder Umnutzens von Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung im Sinne von