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III 2020 201
 
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Entscheid vom 28. Juni 2021
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
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  1. A.________,
  2. \n
  3. B.________,
    \n Beschwerdeführer,
  4. \n
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
\n 8036 Zürich,
 
gegen
 
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  1. D.________, ,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
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Gegenstand
Sozialhilfe (Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe)
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Sachverhalt:
\n A. B.________ (geb. am B.________1975), von Portugal, lebt seit 1995 in der Schweiz, wobei er bis zum Auftreten von gesundheitlichen Problemen im Jahr 2011 als Bauarbeiter tätig war. A.________ (geb. A.________1971), von Portugal, lebt seit 2000 in der Schweiz und arbeitet als Hausangestellte in einem Hotel. Die Eheleute haben zwei Söhne (Jahrgang 1999 und 2004), wobei der Jüngere noch in Ausbildung ist und bei den Eltern lebt.
\n Mit Eintreten der gesundheitlichen Probleme gab B.________
\n seine Erwerbstätigkeit auf bzw. seine Arbeitstätigkeit beschränkte sich auf Massnahmen der Invalidenversicherung und die Familie bezog ab Februar 2014 wirtschaftliche Hilfe der D.________. Nachdem ab Dezember 2018 keine Fürsorgeleistungen mehr bezogen wurden, stellten B.________ und A.________ mit Eingabe vom 9. März 2019 erneut ein Gesuch zum Bezug von Sozialhilfe. Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2019 bzw. Beschluss der Fürsorgebehörde vom 25. April 2019 wurde den Gesuchstellern die Ausrichtung von Überbrückungshilfe zugesprochen und in unterschiedlicher Höhe ausgerichtet. 
\n B. Den Behörden war spätestens seit den Abklärungsgesprächen vom 2. September 2015 und vom 1. März 2016 bekannt, dass B.________ Miteigentümer oder Eigentümer eines (mit einer Hypothek belasteten) Wohnhauses in seinem Heimatdorf in Portugal ist. Damals ging man davon aus, dass die Liegenschaft wegen eines Wohnrechts der Mutter nicht veräusserbar ist (Vi-act. 3 und II/02 Beilagen 6 und 7). Im Rahmen der Neuanmeldung zum Bezug wirtschaftlicher Sozialhilfe im März 2019 wurde die Vermögenssituation neu untersucht und die Fürsorgebehörde veranlasste Abklärungen zur Feststellung des Verkehrswertes der Liegenschaft in Portugal.
\n Nach Vorliegen der Abklärungsergebnisse und Durchführung einer Anhörung am 25. Februar 2020 gewährte die D.________ B.________ und A.________ mit Beschluss Nr. 68 vom 27. Februar 2020 wirtschaftliche Hilfe unter der Auflage, die ausgerichteten Leistungen zurückzuerstatten, sobald der Verkauf der Liegenschaft in Portugal realisierbar werde. Weiter verfügte die D.________ die Auflage, die Liegenschaft in Portugal bis zum 30. November 2020 zu verkaufen oder bis am 13. März 2020 eine Vollmacht für die Verkaufsabwicklung einer ortsansässigen Immobilienfirma zu erteilen. Sofern sich die Eheleute selber um den Liegenschaftsverkauf bemühten, hätten sie die Verkaufsbemühungen monatlich zu belegen. Die Gesuchsteller wurden zudem aufgefordert, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken und namentlich alle Dokumente in Bezug auf den Kreditvertrag sowie sämtliche Dokumente bezüglich eines weiteren Grundstückes (Olivenhain) der Behörde bis am 13. März 2020 vorzulegen (Vi-act. 7). Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
\n C. Am 9. März 2020 führte die D.________ eine weitere Anhörung durch, wobei sie B.________ und A.________ eine Vollmacht zur Unterzeichnung unterbreitete, welche den Verkauf der Liegenschaft durch eine lokale Immobilienfirma erlaubt hätte. Die Gesuchsteller wollten sich dazu mit einem Anwalt beraten (Vi-act. 5).
\n Mit Beschluss Nr. 104 vom 24. März 2020 verfügte die D.________ eine Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 20% für die Dauer von sechs Monaten wegen Verletzung der Informations-, Melde- und Mitwirkungspflicht.
\n Im Weiteren verfügte die Fürsorgebehörde die Auflage, bis zum 14. April 2020 sämtliche Unterlagen in Bezug auf einen ebenfalls im Eigentum des Gesuchstellers befindlichen Olivenhain (Kaufvertrag, Kreditverträge, Besitzurkunde o.ä.) einzureichen. Die Gesuchsteller wurden zudem aufgefordert, der Behörde bis
\n 14. April 2020 mitzuteilen, ob sie die Vollmacht für den Liegenschaftsverkauf
\n einer Anwaltskanzlei in Portugal erteilen wollten oder ob sie die Liegenschaft selber verkaufen würden. Auch dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
\n D. Anlässlich einer Anhörung vom 22. Mai 2020 wurden B.________ und A.________ nochmals aufgefordert die Unterlagen über den Olivenhain einzureichen und eine Antwort zur Vollmachterteilung betr. Liegenschaftsverkauf abzugeben. Die Gesuchsteller verwiesen auf ihren Rechtsvertreter und ersuchten um Nachfrist für die Einreichung der noch ausstehenden Dokumente bis Ende Mai 2020 (Vi-act. 6). 
\n Mit Beschluss Nr. 178 vom 28. Mai 2020 gewährte die D.________ B.________ und A.________ eine letztmalige Nachfrist bis zum 12. Juni 2020, um die verlangten Unterlagen bezüglich des Olivenhains einzureichen und um der Behörde mitzuteilen, ob sie einer Anwaltskanzlei in Portugal die Vollmacht zur Veräusserung der Liegenschaft erteilen oder ob sie die Liegenschaft selber veräussern würden. Kämen die Eheleute den Auflagen nicht nach, sei die Bedürftigkeit nicht mehr ausgewiesen und es werde die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 30. Juni 2020 geprüft (Vi-act. 9). Dieser Beschluss erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.  
\n E. Mit Beschluss Nr. 201 vom 25. Juni 2020 verfügte die D.________:
\n 1. Die wirtschaftliche Hilfe für B.________ und … wird infolge mangelnder Mitwirkungspflicht per 30. Juni 2020 eingestellt.
\n 2. Eine Überprüfung des Nothilfeanspruchs kann gemäss Ziffer 2.7 der Erwägungen nach Einreichen eines entsprechenden Gesuchs jederzeit erfolgen.
\n 3. Die persönliche Hilfe steht B.________ und … auf freiwilliger Basis zur Verfügung. Sie können sich jederzeit bei er zuständigen Sozialarbeiterin für eine Beratung melden.
\n 4. (RM-Belehrung).
\n F. Gegen diesen Beschluss liessen A.________ und … am 20. Juli 2020 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Beschluss der D.________ vom 25. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
\n G. Mit Beschluss vom 27. August 2020 hielt die D.________ fest, dass während des laufenden Beschwerdeverfahrens die ordentliche Sozialhilfe gemäss Beschluss vom 27. Februar 2020 auszurichten sei (Vi-act. II./03 Beilage).
\n H. Mit Entscheid Nr. 807/2020 vom 10. November 2020 hat der Regierungsrat die Beschwerde abgewiesen, wobei keine Kosten erhoben wurden, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jedoch abgelehnt wurde.
\n I. Gegen diesen (am 17.11.2020 verschickten) Beschluss lassen A.________ und … mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
\n 1. Es sei der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 10. November 2020 vollumfänglich aufzuheben.
\n 2. Es sei der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2020 vollumfänglich aufzuheben. ¨
\n 3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die wirtschaftliche Hilfe weiterhin auszurichten;
\n alles unter Kosten -und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n Im Weiteren ersuchten die Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt.
\n J. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen.
\n Die D.________ beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, wobei die Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer gingen.
\n Mit Replik vom 25. Februar 2021 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Die Duplik der Fürsorgebehörde folgt am 16. März 2021.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Gemäss