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III 2020 207
 
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Entscheid vom 8. März 2021
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Oberiberg, Jessenenstrasse 20, 8843 Oberiberg,
    Vorinstanz,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    Beigeladener,
  4. \n
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Gegenstand
Vollstreckungsrecht (Androhung von Vollstreckungsmassnahmen; Wiedererwägung)
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Sachverhalt:
\n A. Die Erben des C.________ sel. (____1915 bis ____1993; C.________'s Erben; nachstehend: Gesamteigentümer), bestehend nach dem Tod der beiden Söhne D.________ sel. (____1947 bis ____2003) und E.________ sel. (____1949 bis ____2020) noch aus den beiden Töchtern F.________ (geboren ____1948) und A.________ (geboren ____1958), sind Gesamteigentümer der Liegenschaft KTN __01, Oberiberg. Darauf befindet sich unter anderem das Gebäude Nr. __02 (G.________-strasse __; Liegenschaft H.________). Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 forderte der Gemeinderat Oberiberg die Gesamteigentümer auf, die vom Zerfall bedrohte bzw. teils bereits zerfallene Liegenschaft so zu sichern, dass die akute Gefahr abgewendet werden könne, und den Gemeinderat bis spätestens 25. August 2017 schriftlich über die getroffenen Massnahmen zu informieren (Bf-act. 7).
\n Nachdem das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) einen Anspruch auf Wiederaufbau, Sanierung oder Erneuerung der weiter zerfallenden Liegenschaft verneinte, setzte die kommunale Baukommission den Gesamteigentümern am 4. Juni 2019 Frist bis 15. Juli 2019 an, um einen Zeitplan für den Beginn der Abbrucharbeiten und den Abschluss des Rückbaus einzureichen (Bf-act. 10). Weitere Aufforderungen und Fristansetzungen der kommunalen Behörden erfolgten am 5. November 2019 (an den Amtsbeistand der Verfahrensmitbeteiligten im vor-instanzlichen Verfahren) und 7. Februar 2020 (Bf-act. 11).
\n B. Mit Beschluss (GRB) Nr. 2020-0104 vom 28. April 2020 erliess der Gemeinderat gegenüber den Gesamteigentümern folgende Verfügung (Bf-act. 2):
\n 1. Die Erben von C.________ als Grundeigentümer der Liegenschaft KTN __01 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, das baufällige ehemalige Wohnhaus auf der Liegenschaft KTN __01, bis zum 30. September 2020 abzubrechen und umweltgerecht, gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu entsorgen.
\n 2. Sollten die Erben von C.________, resp. die Grundeigentümer der Liegenschaft KTN __011 [recte: __01] dieser Aufforderung nicht vollständig und fristgerecht nachkommen:
\n a) werden diese nach Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0, StGB) beim zuständigen Bezirksstaatsanwalt verzeigt. Danach wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Aufforderung nicht Folge leistet;
\n b) werden diesen für jeden Tag der Nichterfüllung, unter solidarischer Haftung, eine Ordnungsbusse von CHF 50.00 vom 1. Oktober 2020 bis 30. Oktober 2020 angedroht. Nach dem 30. Oktober wird bei Nichterfüllung eine Erhöhung der Ordnungsbusse oder Ersatzvornahme verfügt.
\n 3.-5. (Bearbeitungsgebühr von Fr. 400.--; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n Dieser Gemeinderatsbeschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
\n C.1 Nachdem die Gesamteigentümer der Verpflichtung gemäss diesem GRB Nr. 2020-0104 vom 28. April 2020 nicht nachgekommen waren, verfügte der Gemeinderat mit GRB Nr. 2020-0232 vom 6. Oktober 2020 was folgt (Bf-act. 3):
\n 1. Zur Durchsetzung des mit GRB 2020-0104 vom 28. April 2020 verfügten Rückbaus des ehemaligen Wohnhauses auf der Liegenschaft KTN __01 der Erben des C.________ wird gemäss Erwägungen ab dem 1. November 2020 unter solidarischer Haftung eine Ordnungsbusse von CHF 50.00 für jeden Tag bis zur Erfüllung festgesetzt.
\n 2. Die Ordnungsbusse wird für jeden Tag der Nichterfüllung bis zum 30. November 2020 verfügt. Nach Ablauf von 30 Tagen wird die Eintreibung der Busse verfügt. Da die Erben solidarisch haften, kann die Busse von max. CHF 1'500.00 bei jedem einzelnen Verfügungsempfänger eingetrieben werden.
\n 3. Es erfolgt eine Verzeigung nach Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0, StGB) beim zuständigen Bezirksstaatsanwalt wegen nicht Folgeleistung einer behördlichen Anordnung.
\n 4. Die Gebühren für diese Verfügung werden (unter solidarischer Haftung für alle Erben von C.________) auf CHF 60.00 festgesetzt (…).
\n 5. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich Beschwerde eingereicht werden.
\n 6. (Zufertigung).
\n C.2 Gegen diesen GRB Nr. 2020-0232 (Versand am 7.10.2020) liessen A.________ und F.________ mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 (Bf-act. 4) Beschwerde \"betreffend Rückbauverfügung baufälliges Gebäude\" beim Verwaltungsgericht erheben (Verfahren III 2020 185) und insbesondere beantragen, die Verfügung des Gemeinderates Oberiberg vom 6. Oktober 2020 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an den Gemeinderat Oberiberg zurückzuweisen, eventuell sei eine Ersatzvornahme (Abbruch Gebäude) anzuordnen.
\n D.1 Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 liessen A.________ und F.________ (ebenfalls) \"betreffend Rückbauverfügung baufälliges Gebäude\" beim Gemeinderat Oberiberg ein Gesuch um \"Wiedererwägung der Verfügung des Gemeinderates vom 28. April 2020\" (= GRB Nr. 2020-0104, vgl. Ingress. lit. B hiervor) einreichen und beantragen (Bf-act. 5):
\n Ziffer 2 der Verfügung des Gemeinderates Oberiberg vom 28. April 2020 sei aufzuheben.
\n D.2 Mit GRB Nr. 2020-0299 vom 1. Dezember 2020 verfügte der Gemeinderat Oberiberg was folgt (Bf-act. 6):
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    \n
  1. Der Gemeinderat nimmt vom Gesuch von A.________ und F.________ um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. April 2020 Kenntnis.
  2. \n
  3. Auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten.
  4. \n
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich Beschwerde eingereicht werden.
  6. \n
  7. (Zufertigung).
  8. \n
\n E. Gegen diesen GRB Nr. 2020-0299 vom 1. Dezember 2020 lässt A.________ mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Rechtsbegehren:
\n In materieller Hinsicht:
\n 1. Der Entscheid vom 1. Dezember 2020 des Gemeinderates Oberiberg sei aufzuheben;
\n 2. Es sei der Beschluss des Gemeinderates Oberiberg vom 28. April 2020 in Wiedererwägung zu ziehen und entsprechend aufzuheben.
\n In prozessualer Hinsicht:
\n 1. Es sei der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
\n 2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
\n F. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 wurde der Regierungsrat ins Verfahren beigeladen mit dem Hinweis, dass er sich innert der Vernehmlassungsfrist (14.1.2021) insbesondere zur Frage der Zuständigkeit zu äussern habe.
\n G. Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten wird, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Der Regierungsrat liess sich innert Frist (und auch danach) nicht vernehmen.
\n H. Mit Replik vom 1. März 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren gemäss der Beschwerde vom 17. Dezember 2020 fest.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. statt vieler VGE III 2011 151 + 155 vom 18.1.2012 Erw. 1; VGE 603 + 606/92 vom 23.9.1992 Erw. 1).
\n Die Vereinigung wird beschwerdeweise nicht beantragt. Von einer Vereinigung von Amtes wegen dieses sowie des Verfahrens III 2020 185 (vgl. Ingress. lit. C.2) ist vorliegend abzusehen. Die Interessenlagen der Beschwerde führenden Parteien sind nicht völlig deckungsgleich, was sich darin zeigt, dass F.________ als Gesuchstellerin Ziff. 2 im vorinstanzlichen Verfahren - anders als im Verfahren III 2020 185 - vor Verwaltungsgericht nicht mehr auftritt. Zudem unterscheiden sich die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden im Anfechtungsobjekt. Die Rügen der Beschwerdeführerin beschlagen anders als im Parallelverfahren Fragen der Wiedererwägung. Insbesondere aber erscheint vorliegend angesichts der zahlreichen Schriftenwechsel in beiden Verfahren und der Beiladung des Regierungsrats in nur einem Verfahren eine Verfahrensvereinigung als nicht angezeigt und prozessökonomisch nicht als sinnvoll (vgl. VGE III 2018 198 vom 18.12.2019 Erw. 1.1; Bertschi/Plüss, in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N 59 f.).
\n Die Koordination der beiden Verfahren wird durch die Beratung und Beurteilung an der gleichen Kammersitzung sowie die gleichzeitige Eröffnung der Entscheide sichergestellt.
\n 1.2 Vor Erlass des Entscheides prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind, so insbesondere auch die Fragen der Zuständigkeit (