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III 2020 21
 
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Entscheid vom 23. Januar 2020
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
 
gegen
 
C.________ (Einbürgerungsbehörde),
\n Vorinstanz,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,
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Gegenstand
Einbürgerung (2. Rechtsgang im Verfahren III 2017 192)
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Sachverhalt:
\n A. E.________ (Jg. 1973) und A.________ (Jg. 1968) wohnen seit 1993 in der Gemeinde G.________. Sie haben zwei Söhne, F.________ (Jg. 1999) und H.________ (Jg. 2006), die in der Schweiz geboren sind. Am 20. März 2015 reichte die Familie ________ bei der Gemeinde G.________ ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein.
\n B. Im Sommer 2016 zog F.________ sein Einbürgerungsgesuch zurück. Am 14. September 2017 beschloss die Einbürgerungsbehörde G.________:
\n 1. Das Einbürgerungsgesuch von E.________ und A.________ mit Sohn H.________, von Italien, wohnhaft in I.________, wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n 2. Die Kosten für die Beurteilung des Gesuchs betragen Fr. 5'200.00 (inkl. bereits abgeschlossenes Gesuch von Sohn F.________). Die Kostenvorschüsse im Betrag von Fr. 4'200.00 werden von diesem Betrag abgezogen. Die Gesuchsteller haben noch Fr. 1'000.00 zu bezahlen.
\n (3. Rechtsmittelbelehrung).
\n C. Gegen den am 28. September 2017 zugestellten Beschluss erhoben A.________ (Ziff. 1), E.________ (Ziff. 2) und H.________ (Ziff. 3) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den Anträgen:
\n a) Hauptanträge:
\n 1.  Es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 14. September 2017 das Einbürgerungsgesuch der Ehefrau, des Ehemannes und des Sohnes H.________ gutzuheissen.
\n 2.  Eventualiter sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 14. September 2017 das Einbürgerungsgesuch der Ehefrau und des Sohnes H.________ gutzuheissen und das Einbürgerungsgesuch des Ehemannes zur separaten Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3.  Subeventualiter sei der vorinstanzliche Beschluss vom 14. September 2017 aufzuheben und das Einbürgerungsgesuch der Ehefrau und des Sohnes H.________ einerseits sowie des Ehemannes andererseits zur separaten Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 4.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
\n b)  Verfahrensanträge:
\n 1.  Die Vorinstanz sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern die Tonbandaufzeichnungen der Anhörungen der Beschwerdeführer vom 22. Juni 2016 vor der Vorinstanz auszuhändigen.
\n 2.  Den Beschwerdeführern sei nach Erhalt der Tonbandaufzeichnungen der Vor­instanz im Sinne von Antrag Ziff. b.1 eine angemessene Frist von nicht weniger als 20 Tagen anzusetzen, um die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu ergänzen.
\n D. Mit VGE III 2017 192 vom 28. November 2018 beschloss das Verwaltungsgericht:
\n 1.  In teilweiser Gutheissung wird der angefochtene Beschluss vom 14. September 2017 aufgehoben, soweit damit das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführer Ziff. 2 und 3 abgelehnt wurde. Die Vorinstanz wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, das Gesuch der Beschwerdeführer Ziff. 2 und 3 um Einbürgerung weiter zu behandeln. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
\n 2.1 Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und zu zwei Drittel (Fr. 600.--) der Gemeinde G.________ und zu einem Drittel (Fr. 300.--) dem Beschwerdeführer Ziff. 1 auferlegt.
\n 2.2 Die Gemeinde G.________ hat ihr Treffnis (Fr. 600.--) innert 30 Tagen seit Zustellung auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu bezahlen.
\n 2.3 Die Beschwerdeführer haben am 24. Oktober 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einbezahlt, wovon ihnen Fr. 500.-- zurückzuerstatten sind.
\n 3.  Den Beschwerdeführern wird zu Lasten der Gemeinde G.________ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mwst) zugesprochen.
\n (4./5. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung)
\n E. Gegen VGE III 2017 192 erhob A.________ am 9. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts und den Beschluss der Einbürgerungsbehörde G.________ betreffend sein Einbürgerungsgesuch aufzuheben und dieses gutzuheissen; eventuell sei die Sache insoweit an das Verwaltungsgericht, subeventuell an die Einbürgerungsbehörde zurückzuweisen.
\n F. Mit Urteil 1D_1/2019 vom 18. Dezember 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut. Der Entscheid VGE III 2017 192 vom 28. November 2018 wurde aufgehoben und die Einbürgerungsbehörde G.________ angewiesen, A.________ das Gemeindebürgerrecht zu erteilen. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Die Gemeinde G.________ wurde verpflichtet, A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Das Verwaltungsgericht wurde angehalten, die Verlegung der Kosten und Entschädigungen für die vorinstanzlichen Verfahren neu festzusetzen.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Mit Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht sowie Aufhebung des angefochtenen VGE III 2017 192 und Anweisung an die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer das Gemeindebürgerrecht zu erteilen, obsiegte der Beschwerdeführer. Damit haben die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 3 des Verfahrens III 2017 192 vollständig obsiegt. Diesem vollständigen Obsiegen entsprechend sind die Kosten und Entschädigungen des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens III 2017 192 neu zu verlegen.
\n 2.1 Die auf Fr. 900.-- festzusetzenden Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) des Verfahrens III 2017 192 werden neu vollständig der unterliegenden Vorinstanz auferlegt.
\n Die Beschwerdeführer des Verfahrens III 2017 192 hatten einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt. Eine Teilrückzahlung gemäss VGE III 2017 192 an die Beschwerdeführer erfolgte bislang ebenso wenig wie die Leistung von Verfahrenskosten durch die Vorinstanz.
\n 2.2 Über die Kostenfolge des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Vorinstanz zusammen mit der Erteilung des Gemeindebürgerrechts zu entscheiden.
\n 2.3 Die unterliegende Vorinstanz hat den obsiegenden Beschwerdeführer zu entschädigen (§ 74 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Im Verfahren III 2017 192 vom 28. November 2018 hatten die Beschwerdeführer zu 2/3, die Vorinstanz zu einem Drittel obsiegt, was zur da­maligen Entschädigungsverlegung mit einer reduzierten Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdeführer führte. Diese wurde durch den Bundesgerichtsentscheid aufgehoben.
\n Dem bundesgerichtlichen Urteil entsprechend obsiegen die Beschwerdeführer des Verfahrens III 2017 192 vollständig, weshalb sie Anspruch auf die volle Parteientschädigung haben. Diese wird nach Massgabe der im Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 enthaltenen Kriterien (siehe