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III 2019 239
III 2020 16
III 2020 30
III 2020 41
 
 
Entscheid vom 30. März 2020
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n            Verfahren III 2019 239/ III 2020 30/ III 2020 41
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Parteien
A.________ und B.________,
\n Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. HSG C.________,
 
gegen
 
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  1. Fürsorgebehörde D.________,
  2. \n
 
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  1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  2. \n
Vorinstanzen,
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\n            und Verfahren III 2020 16
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\n            Fürsorgebehörde D.________,
\n             Einsprecherin,
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\n             gegen
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\n             A.________ und B.________,
\n             Einsprachegegner,
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Gegenstand
Sozialhilfe
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Sachverhalt:
\n A. B.________ sowie A.________ sind in K.________ aufgewachsen und verfügen in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar hat drei Töchter (________ sowie einen Sohn (________ Zudem hat A.________ eine Tochter aus erster Ehe (________, vgl. dazu VGE I 2012 87 vom 12.12.2012).
\n A.________ arbeitete von März 1986 bis Oktober 2002 für die Firma L.________. Im November 2003 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 16. Juni 2004 einen Leistungsanspruch, was im anschliessenden Einspracheverfahren bestätigt wurde. Zwischen 2004 bis 2008 wurde das Ehepaar durch die Fürsorgebehörde D.________ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Zu dieser Zeit hatte die IV-Stelle der Ehefrau mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 (rückwirkend ab 1. Februar 2005) eine ganze IV-Rente zugesprochen (IV-Grad 100%), zudem mit Verfügung vom 18. Februar 2009 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. VGE I 2015 88 vom 18.11.2015).
\n Der Ehemann meldete sich am 25. März 2009 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an. Mit Beschluss vom 8. März 2010 errichtete die damalige Vormundschaftsbehörde D.________ eine kombinierte Vertretungsbeistandschaft und ernannte M.________ als Beistand für das Ehepaar. Die Aufgaben des Beistandes umfassten u.a. die Vertretung in administrativen sowie in finanziellen Angelegenheiten. Seit Dezember 2010 leistete die Fürsorgebehörde wiederum wirtschaftliche Sozialhilfe. Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juni 2012 gegenüber A.________ festgehalten hatte, dass weiterhin keine Invalidität im Sinne des IVG vorliege, beschwerte sich letzterer beim Verwaltungsgericht, welches mit Entscheid I 2012 87 vom 12. Dezember 2012 die Beschwerde abgewiesen hat. Nach Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung verfügte die IV-Stelle am 9. Juli 2015 gegenüber der Ehefrau, dass die bisherige ganze IV-Rente sowie die Hilflosenentschädigung ersatzlos aufgehoben werden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist vom Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2015 88 vom 18. November 2015 abgewiesen worden (beide Gerichtsentscheide sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen).
\n Mit Beschluss vom 23. August 2018 hielt die Fürsorgebehörde D.________ fest, dass die wirtschaftliche Hilfe von Fr. 2'726.80 bis längstens 31. August 2019 weitergeführt werde. Zudem gewährte die Fürsorgebehörde als situationsbedingte Leistung für die Haushaltshilfe ein Kostendach von Fr. 3'600.-- (für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis längstens 31. August 2019).
\n B. Ende Oktober 2018/ anfangs November 2018 erhielt die Fürsorgebehörde D.________ Informationen, wonach sinngemäss A.________ in seinem Heimatland Vermögenswerte und Geschäftsaktivitäten aufweise bzw. begonnen habe, diese auf seinen Sohn zu übertragen. In der Folge versuchte die Fürsorgebehörde, diesbezüglich konkrete Angaben zu erlangen, wozu sie die Schweizerische Vertretung in N.________ sowie eine K.________ Anwaltskanzlei einschaltete, welche u.a. Grundbuch- und Handelsregisterauszüge beschafften. Das Ehepaar A.________ und B. ________ wurde von der Fürsorgebehörde aufgefordert, zur Klärung der Bedürftigkeit bis 10. Mai 2019 verschiedene Unterlagen einzureichen (u.a. einen Schenkungsvertrag vom 27. Juli 2018 über die Grundstücke Nr. H.________ und J.________ sowie Nr. I.________, sowie Miet- und Pachtverträge hinsichtlich dieser Grundstücke, zur Firma P.________ etc.). Am 10. Mai 2019 überbrachte A.________ (andere) Unterlagen, nicht aber die von der Fürsorgebehörde angeforderten Unterlagen. Am 16. Mai 2019 fand eine Anhörung statt, an welcher auch die Tochter Q.________ sowie eine von der Fürsorgebehörde organisierte Dolmetscherin teilnahmen. Sinngemäss machte das Ehepaar geltend, nichts von solchen Vermögenswerten und Geschäftsaktivitäten zu wissen, vielmehr sei dafür ausschliesslich der Zwillingsbruder R.________ verantwortlich.
\n C. Mit Beschluss vom 23. Mai 2019 hat die Fürsorgebehörde D.________ die wirtschaftliche Hilfe für das Ehepaar fortgesetzt, indessen in Dispositiv-Ziffer 3 das Ehepaar aufgefordert, in Zusammenarbeit mit dem Beistand bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken sowie eine Vollmacht zur Beschaffung des thematisierten Schenkungsvertrages vom 27. Juli 2018 zu unterzeichnen (Beilage 25). Der Sohn des Ehepaares (S.________) wurde zu einem Gespräch eingeladen, welches am 6. Juni 2019 zur Abklärung des Sachverhalts stattfand (Beilage 31).
\n Am 7. Juni 2019 teilte der Beistand der Fürsorgebehörde telefonisch mit, dass das Ehepaar die Vollmacht nicht unterzeichnen werde (Beilage 26). Daraufhin forderte die Fürsorgebehörde das Ehepaar am 11. Juni 2019 nochmals schriftlich auf, die betreffende Vollmacht zur Beschaffung des Schenkungsvertrages zu unterzeichnen (Beilage 27). Am 17. Juni 2019 informierte der Beistand, dass er das Ehepaar und den Sohn S.________ erfolglos gebeten habe, die betreffende Vollmacht zu unterzeichnen. Die Weigerung werde mit befürchteten Repressalien/ Drohungen begründet (Beilage 28).
\n D. Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 (Beilage 42) informierte die Fürsorgebehörde das Ehepaar A.________ und B. ________ über das geplante weitere Vorgehen, welches vorgesehen sei, nachdem die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht worden seien und namentlich eine Vollmacht zur Erlangung des Schenkungsvertrages bei der zuständigen Stelle in K.________ nicht erteilt werde. Konkret wurde der Entwurf eines Beschlusses (Beilage 43) abgegeben, in welchem ausgeführt wurde, dass die wirtschaftliche Hilfe für das Ehepaar mangels Nachweises der Bedürftigkeit per 31. August 2019 eingestellt werde. Im Übrigen wurde dem Ehepaar Frist angesetzt, um sich zum geplanten Vorgehen zu äussern. Innert der angesetzten Frist liess sich das Ehepaar nicht vernehmen. Daraufhin beschloss die Fürsorgebehörde am 29. August 2019 (Beilage 44), die wirtschaftliche Hilfe für das Ehepaar mangels Nachweises der Bedürftigkeit per 31. August 2019 einzustellen (Dispositiv-Ziffer 1). In Dispositiv-Ziffer 2 (i.V.m. Erwägung 2.4) wurde eine erneute Überprüfung der Bedürftigkeit von der Einreichung von folgenden Unterlagen abhängig gemacht:
\n -         Schenkungsvertrag vom 27. Juli 2018 über die Grundstücke Nr. H.________ und Nr. J.________ sowie Nr. I.________;
\n -         Bewertung der Grundstücke Nr. H.________ und Nr. J.________ sowie Nr. I.________ (Steuerwert sowie Verkehrswert);
\n -         Sämtliche Miet- und/oder Pachtverträge in Bezug auf die oben aufgeführten Grundstücke soweit vorhanden (z.B. bezüglich T.________ Lebensmittelgeschäft, U.________ sowie Geschäft für Baubedarf);
\n -         Bilanz und Erfolgsrechnung der P.________ der Jahre 2015 bis 2018;
\n -         Sämtliche Kontoauszüge von Bankkonten der Familienmitglieder im In- und Ausland, welche gegenüber der Abteilung Soziales und Gesellschaft nicht deklariert sind. Insbesondere eine Bestätigung über das Konto mit der Nr. … (im Original konkret bezeichnet) bei der V.________ (Bank), welche besagt, ob ein Konto durch eines der Familienmitglieder über die Zeitspanne vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2019 eröffnet wurde respektive ist oder nicht;
\n -         Sämtliche Deklaration von Vermögen (Bargeld, Grundstücke, Fahrzeuge etc.) und Beteiligungen, die bislang dem Sozialdienst eventuell noch nicht bekannt gegeben wurden oder schriftliche Bestätigung, dass keine solchen bestehen;
\n -         Auszug der aktuellen Steuerdaten in K.________ über die Zeitspanne der letzten drei Jahre.
\n In Dispositiv-Ziffer 3 wurde festgehalten, dass bei einer ausgewiesenen Bedürftigkeit der Tochter W.________ in einem separaten Beschluss über ihren Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe verfügt werde.
\n E. Gegen diese Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe beschwerte sich das Ehepaar mit einer Beschwerde vom 22. September 2019 beim Regierungsrat. Am 14. Oktober 2019 folgte eine Ergänzung der Beschwerde.
\n Mit Beschluss Nr. 854/2019 vom 3. Dezember 2019 lehnte der Regierungsrat ein Gesuch des Ehepaars um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Dagegen reichte das beanwaltete Ehepaar am 19. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde (III 2019 239) ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
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  1. Der angefochtene Entscheid vom 3. Dezember 2019 sei aufzuheben.
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  3. Den Beschwerdeführern sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
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  5. Den Beschwerdeführern sei ab 01. September 2019 bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in der Sache die Sozialhilfe zu gewähren und auszubezahlen.
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  7. Die Akten aus dem Strafverfahren seien beizuziehen.
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  9. Die den Beschwerdeführern vorenthaltenen Akten der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin seien dem Gericht vollständig bekannt zu geben.
  10. \n
  11. Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
  12. \n
  13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für das Verfahren vor der Vor­instanz, als auch für dieses Verfahren zu Lasten des Kantons Schwyz.
  14. \n
\n F. Mit Zwischenbescheid III 2019 244 vom 30. Dezember 2019 verpflichtete der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts vorsorglich die Fürsorgebehörde D.________, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens dem Ehepaar eine Notfallunterstützung zu gewähren.
\n Gegen diesen Zwischenbescheid reichte die Fürsorgebehörde am 10. Januar 2020 beim Verwaltungsgericht eine Einsprache ein mit dem Hauptbegehren, wonach die Anordnung der vorsorglichen Massnahme bzw. der Zwischenbescheid vom 30. Dezember 2019 ersatzlos aufzuheben seien (Verfahren III 2020 16).
\n G. Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2020 umschrieb die Präsidentin der Fürsorgebehörde D.________ den Umfang der Nothilfe und hielt dazu u.a. fest, dass der monatliche Mietzins in der Höhe von Fr. 1'615.-- nicht übernommen werde, stattdessen nach Massgabe von Erwägung 4 des verwaltungsgerichtlichen Zwischenbescheids III 2019 244 nötigenfalls eine Notwohnung zur Verfügung gestellt werde.
\n Gegen diese Präsidialverfügung reichte das beanwaltete Ehepaar am 26. Februar 2020 beim Regierungsrat eine Verwaltungsbeschwerde ein mit dem Hauptbegehren, wonach weiterhin der monatliche Mietzins für die bisherige Wohnung zu übernehmen sei. Diese Beschwerde wurde vom Regierungsrat mit Verfügung vom 28. Februar 2020 als Sprungbeschwerde (im Sinne von