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\n \n \n III 2020 33
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| \n Entscheid vom 3. Juni 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. 1961) ist verheiratet und Vater von 2 erwachsenen Kindern. Er bewirtschaftet als selbstständig erwerbender Landwirt einen eigenen Hof (…).
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B. Den vorliegenden Akten sind u.a. folgende verkehrsrelevante Vorfälle zu entnehmen:
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- Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 wurde A.________ der Führerausweis für 5 Monate entzogen mit der Begründung, dass er am 29. Dezember 2004 in C.________ einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (mind. 1.43 ‰) gelenkt habe (vgl. Vi-act. 2).
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- Mit Verfügung vom 10. Mai 2007 wurde ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen mit der Begründung, dass er am 21. September 2006 in D.________ einen Personenwagen in leicht angetrunkenem Zustand (mind. 0.73 ‰) gelenkt habe (vgl. Vi-act. 3).
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- Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 wurde ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen mit der Begründung, dass er am 18. Mai 2007 auf der Autobahn E.________ einen Lastwagen mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h (statt der zulässigen 80 km/h) gelenkt habe (vgl. Vi-act. 4).
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- Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 wurde ihm der Führerausweis für 7 Monate entzogen mit der Begründung, dass er am 3. März 2011 in F.________ einen Lieferwagen in stark angetrunkenem Zustand (mind. 1.94 ‰) gelenkt habe (vgl. Vi-act. 5). Im anschliessenden Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid III 2012 181 vom 12. März 2013 die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als die Entzugsdauer auf 5 Monate verkürzt wurde. Auf eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil
1C_362/2013 vom 17. Mai 2013 nicht eingetreten.
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- Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 ordnete das Verkehrsamt einen vorsorglichen Sicherungsentzug an und machte die Wiederaushändigung des Führerausweises vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig. Diese Massnahme wurde damit begründet, dass A.________ am 23. Mai 2018 in F.________ einen Personenwagen in stark angetrunkenem Zustand (0.86 mg/l) gelenkt und dabei mit einem Inselpfosten (Bienemaja) und einem Beleuchtungskandelaber kollidiert sei (vgl. Vi-act. 6).
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C. Nachdem das Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (…) mit Gutachten vom 17. Januar 2019 (unterzeichnet durch Dr.med. G.________) die Fahreignung von A.________ verneint hatte, verfügte das Verkehrsamt am 25. Februar 2019 einen Sicherungsentzug für alle Ausweiskategorien auf unbestimmte Zeit (Vi-act. 7). Als Voraussetzung für die Aufhebung des Entzuges wurde die Erfüllung von folgenden Auflagen gefordert:
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Alkoholproblematik\n
- Einhaltung einer mind. 12-monatigen Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
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Psychische Problematik\n
- Etablierung einer regelmässigen, ambulanten psychiatrisch-psycho-therapeutischen Behandlung inkl. Medikation;
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- Vorliegen einer mind. 6-monatigen psychischen Stabilität mit weitestgehender Symptomfreiheit, welche von psychiatrischer Seite her attestiert werden muss;
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Weiteres Vorgehen\n
- Erneuter verkehrsmedizinischer Untersuch inkl. Haaranalyse frühestens im Juni 2019;
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- Ein psychiatrisch-psychotherapeutischer Verlaufsbericht ist zum nächsten Untersuch mitzubringen;
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- Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.
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D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid III 2019 51 vom 27. Mai 2019 insoweit gutgeheissen, als dem als Landwirt tätigen Beschwerdeführer zugestanden wurde, dass ihm zur Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes der Führerausweis der Spezialkategorie G ausgehändigt wurde. Nach Zustellung dieses Gerichtsentscheids hat das Verkehrsamt umgehend mit Verfügung vom 6. Juni 2019 festgehalten, dass A.________ berechtigt sei, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge (Kat. G) nur für landwirtschaftliche Zwecke zu lenken (Vi-act. 9).
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E. Am 16. August 2019 verfügte das Verkehrsamt gegenüber A.________ was folgt (Vi-act. 12).
\n 1.
Gestützt auf die Abstinenzkontrolle vom 09.07.2019 des Institutes für Rechtsmedizin (…) kann Ihre Fahreignung für die Kategorie der 1. medizinischen Gruppe aus verkehrsmedizinischer Sicht unter folgenden Auflagen wieder befürwortet werden:
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Alkoholproblematik\n
- Einhaltung einer mind. 12-monatigen Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
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Psychische Problematik\n
- Etablierung einer regelmässigen, ambulanten psychiatrisch-psycho-therapeutischen Behandlung inkl. Medikation;
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- Vorliegen einer mind. 6-monatigen psychischen Stabilität mit weitestgehender Symptomfreiheit, welche von psychiatrischer Seite her attestiert werden muss;
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Weiteres Vorgehen\n
- Nächste Abstinenzkontrolle inkl. Haaranalyse im Dezember 2019 beim Institut für Rechtsmedizin, Zürich. Für die Haaranalyse werden mind. 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht getönte oder gebleichte Kopfhaare benötigt. (…)
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- Ein psychiatrisch-psychotherapeutischer Verlaufsbericht ist zum nächsten Untersuch mitzubringen;
\n 2.
Der Führerausweis der 1. med. Gruppe (ausser der Spezialkategorie G) wird Ihnen nach Ablauf der gesetzlichen Mindestsperrfrist von 12 Monaten wieder erteilt. Sie sind somit ab dem 10.10.2019 wieder berechtigt, Motorfahrzeuge unter den obgenannten Auflagen zu lenken.
\n 3.
(Verfahrenskosten)
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F. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 forderte das Verkehrsamt A.________ auf, im Dezember 2019 beim IRM Zürich eine Kontrolluntersuchung durchführen zu lassen (Vi-act. 13). Die entsprechende Untersuchung erfolgte am 7. Januar 2020. Im verkehrsmedizinischen Bericht vom 23. Januar 2020 zur erwähnten Abstinenzkontrolle wurde die Fahreignung unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und des festgestellten Ethylglucuronid-Wertes von 9.3 pg/mg verneint (Vi-act. 14). Gestützt darauf verfügte das Verkehrsamt am 27. Januar 2020 einen erneuten Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Sicherungsentzuges wurde u.a. die Einhaltung einer mindestens 12-monatigen Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise verlangt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Vi-act. 15).
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G. Gegen diese Verfügung erhob A.________ rechtzeitig am 17. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem Hauptbegehren, wonach ihm der Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen sei.
\n In der Beschwerde wurde der festgestellte Ethylglucuronid-Wert mit der Verwendung eines alkoholhaltigen Haarwaschmittels begründet. Deswegen forderte das Gericht das Verkehrsamt mit Verfügung vom 18. Februar 2020 auf, hinsichtlich des betreffenden Haarwaschmittels eine entsprechende Rückfrage/ Abklärung bei der Gutachterstelle vorzunehmen. Die Antwort der Gutachterstelle (mit Bericht zu Haarkosmetika vom 30.3.2020) ging am 17. April 2020 beim Verkehrsamt und am 20. April 2020 beim Gericht ein. Daraufhin machte der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 11. Mai 2020 geltend, dass der gemessene Ethylglucuronid-Wert mit der Verwendung eines Desinfektionsmittels (im Zusammenhang mit der Tierhaltung und der rissigen Haut an den Fingern) zu erklären sei. Dazu nahm das Verkehrsamt in einer Eingabe vom 15. Mai 2020 (unter Einbezug einer Antwort des IRM vom 14.5.2020) Stellung. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers folgte am 2. Juni 2020.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Nach