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III 2020 51
 
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Urteil vom 23. März 2020
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Kläger,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
Kanton Schwyz, vertreten durch den Regierungsrat,
\n Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Beklagter,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________,
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Gegenstand
Personal- und Besoldungsrecht (Zweiter Rechtsgang im Verfahren III 2017 218/ Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ war seit dem 1. Juli 2004 als D.________ beim Kanton Schwyz angestellt. Mit Schreiben vom 28. März 2017 kündigte der Regierungsrat das Arbeitsverhältnis per 30. September 2017.
\n B. In einer am 13. Juli 2017 erhobenen Klage beantragte A.________ im Hauptbegehren v.a. die Nichtigerklärung der Kündigung sowie die Ausstellung eines (Zwischen-)Zeugnisses gemäss Vorlage. Mit Entscheid III 2017 134 vom 24. November 2017 verneinte das Verwaltungsgericht die Nichtigkeit der Kündigung. Die weiteren Begehren wurden ins Verfahren III 2017 218 verwiesen. Auf eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 8C_35/2018 vom 27. April 2018 nicht eingetreten.
\n C. Mit Urteil III 2017 218 vom 29. August 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage insoweit im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, als A.________ per Saldo aller Ansprüche zwei Bruttomonatslöhne zugesprochen wurden. Die weiteren finanziellen Forderungen des Klägers wurden abgewiesen. In einem Nebenpunkt wurde festgehalten, das Arbeitszeugnis vom 11. August 2017 sei mit dem Vermerk \"nicht codiert\" zu ergänzen.
\n D. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Regierungsrat beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Mit Urteil 8C_710/2019 vom 11. März 2020 hat das Bundesgericht wie folgt entschieden:
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  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. August 2019 wird aufgehoben, soweit dem Beschwerdegegner damit eine Abfindung in der Höhe von zwei Bruttomonatslöhnen zugesprochen wird.
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  3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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  5. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren III 2017 218 nach Massgabe des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Dementsprechend sind die ursprünglich am 29. August 2019 festgelegten Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 4'500.-- dem Kläger nicht nur zu 4/5, sondern vollumfänglich aufzuerlegen. Nachdem der Kläger einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- bezahlt hat, beträgt die vom Kläger zu bezahlende Restschuld noch Fr. 1'500.--.
\n 2. Analog ist die Regelung hinsichtlich der Parteientschädigung zu korrigieren. In Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Berücksichtigung der in