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\n \n \n III 2020 64
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| \n Entscheid vom 28. Mai 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n 1. A.________, 2. B.________, Staatsangehörige von Ghana 3. C.________, Staatsangehörige von Ghana, \n Beschwerdeführende, \n alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________
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| \n gegen
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| \n 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, \n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ausländerrecht (Familiennachzug; 2. Rechtsgang im Verfahren \n III 2019 92)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. Q.________1967 in F.________/Ghana; von G.________) heiratete am 14. Januar 2013 in F.________/Ghana B.________ (geb. M.________1969 in F.________/Ghana, von Ghana). Bereits am E.________2000 wurde die gemeinsame Tochter C.________ (von Ghana) in F.________/Ghana geboren. Es folgten die Kinder H.________ (geb. N.________2002 in F.________/Ghana, von G.________), I.________ (geb. O.________2005 in F.________/Ghana, von G.________) und J.________ (geb. P.________2008 in F.________/Ghana, von G.________).
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B. Am 27. März 2018 (Posteingang am 28.3.2018) reichten B.________ und C.________ beim Staatssekretariat für Migration (SEM) je einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) ein, welche am 12. April 2018 beim Amt für Migration (AFM) eingegangen sind. Mit Schreiben vom 25. April 2018 bestätigte das AFM den Eingang des Antrags zwecks Familiennachzugs und forderte von A.________ die Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug Drittstaaten sowie weiterer Unterlagen. Am 4. Juli 2018 gingen beim AFM das Gesuch um Familiennachzug Drittstaaten für B.________ und C.________ sowie zusätzliche Unterlagen ein.
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C. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 beschloss das AFM was folgt (AFM-act. 124 betr. Bf Ziff. 2 bzw. 44 betr. Bf Ziff. 3):
\n 1.
Das Gesuch um Familiennachzug Drittstaaten von A.________ für B.________, geb. M.________1969, Staatsangehörige von Ghana und C.________, geb. E.________2000, Staatsangehörige von Ghana, wird abgelehnt.
\n 2.
Die Kosten dieser Verfügung setzen sich zusammen aus einer Gebühr von Fr. 800.00 sowie Auslagen von Fr. 10.00 (total Fr. 810.00) und werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt.
\n (3./4. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung)
\n Die am 24. Dezember 2018 dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 239/2019 vom 2. April 2019 ab, worauf die Beschwerdeführer am 30. April 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit VGE III 2019 92 vom 29. August 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
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D. Am 14. Oktober 2019 erhoben A.________, B.________ und C.________ Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtsentscheid III 2019 92 vom 29. August 2019 sei aufzuheben und das Amt für Migration sei anzuweisen, B.________ und C.________ im Rahmen des Familiennachzugs die Einreise in die Schweiz und den Aufenthalt im Kanton Schwyz zu bewilligen; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Amt für Migration zurückzuweisen. Mit Urteil
2C_870/2019 vom 3. März 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Es hob den Verwaltungsgerichtsentscheid VGE III 2019 92 vom 29. August 2019 auf, soweit dieser das Gesuch um Familiennachzug von B.________ (Beschwerdeführerin Ziff. 2) betraf und wies die Sache ans Amt für Migration zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Zudem wurde die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Mit Urteil
2C_870/2019 vom 3. März 2020 hob das Bundesgericht den Entscheid VGE III 2019 92 vom 29. August 2019 insoweit auf, als dieser die Beschwerdeführerin Ziff. 2 betraf. Über deren Gesuch um Familiennachzug wird das Amt für Migration neu zu befinden haben. Im Übrigen wurde der Verwaltungsgerichtsentscheid bestätigt. Mit vorliegendem Entscheid gilt es einzig die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens entsprechend dem Verfahrensausgang vor Bundesgericht neu festzusetzen (Urteil BGer
2C_870/2019 vom 3.3.2020 Dispositiv-Ziff. 2.4)
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2. Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist massgebend, dass die Beschwerde letztinstanzlich teilweise gutgeheissen wurde. Über das Gesuch der Beschwerdeführerin Ziff. 2 wird das Amt für Migration neu zu befinden haben (Rückweisung); die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit es das Gesuch der Beschwerdeführerin Ziff. 3 betraf. Eine Rückweisung zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt dabei nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (
BGE 137 V 210 Erw. 7.1; VGE I 2019 75 vom 16.3.2020 Erw. 6.2). Die Rückweisung in Sachen Beschwerdeführerin Ziff. 2 kommt damit einem 50%igen Obsiegen gleich.
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3.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) neu zur Hälfte den Beschwerdeführenden (in solidarischer Haftung) und zur Hälfte dem Staat aufzuerlegen.
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3.2.1 Dem teilweisen Obsiegen entsprechend haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Diese richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (