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III 2020 70
 
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Entscheid vom 18. Juni 2020
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber
 
 
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Parteien
A.________, …,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
\n B.________, ,
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, B.________ 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)
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Sachverhalt:
\n A. Am 2. April 2020 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. A.________1987) einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises verfügt mit der Begründung, dass er am 24. November 2019 auf der Überholspur der Autobahn A1 in Weinigen einen Personenwagen in fahrunfähigem Zustand (THC positiv) gelenkt habe. Dabei sei es zu einem Auffahrunfall gekommen, als das vorausfahrende Fahrzeug verkehrsbedingt abbremsen musste und A.________ nicht mehr rechtzeitig anhalten bzw. eine Kollision nicht mehr vermeiden konnte. In der vorsorglichen Verfügung vom 2. April 2020 wurde in der Dispositiv-Ziffer 2 die Wiederaushändigung des Führerausweises vom Ergebnis eines verkehrsmedizinischen Untersuchs bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
\n B. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 24. April 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren einreichen:
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  1. Die Verfügung des Verkehrsamts Schwyz sei vollumfänglich aufzuheben;
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  3. der Entzug des Führerausweises im Sinne eines Warnungsentzugs sei auf 5 Monate zu beschränken;
  4. \n
  5. die bereits erfolgte Entzugsdauer sei anzurechnen, weshalb dem Beschwerdeführer der Führerausweis umgehend wieder zurückzugeben ist;
  6. \n
  7. auf weitere Massnahmen, insbesondere auf die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung, sei zu verzichten;
  8. \n
\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
\n Zudem wurde um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) ersucht.
\n C. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2020 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
\n In einer Eingabe vom 5. Juni 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Verkehrsamts.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1.1  Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (