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III 2020 76
 
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Entscheid vom 28. Mai 2020
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
 
gegen
 
1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13,
\n Postfach 454, 6431 Schwyz,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
 Vorinstanzen,
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Gegenstand
Ausländerrecht (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und
\n Wegweisung; 2. Rechtsgang VGE III 2018 207 vom 25.3.2019)
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Sachverhalt:
\n A. A.________, türkischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C, wurde 1981 in der Schweiz geboren. 1999 heiratete A.________ in C.________ (Türkei) die türkische Staatsangehörige D.________. Aus dieser Beziehung entstammen die beiden Kinder E.________ (2000) und F.________ (2002). Diese Ehe wurde 2013 geschieden und die beiden Kinder der elterlichen Sorge ihrer in K.________ wohnhaften Mutter unterstellt. Seit 1. August 2013 wohnt A.________ zusammen mit der ukrainischen Staatsangehörigen G.________ in J.________. Mit ihr hat er zwei gemeinsame Kinder, H.________ (2013) und I.________ (2016). Beide Kinder besitzen die türkische Staatsangehörigkeit und eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz.
\n B. In der Zeit zwischen Mai 2004 und November 2012 wurde A.________ wiederholt straffällig und verurteilt resp. mussten gegen ihn Administrativmassnahmen verfügt werden. Am 25. Februar 2013 wurde A.________ vom Amt für Migration ermahnt, belehrt und es wurden schwerer wiegende Massnahmen für den Fall der Nichtbeachtung angedroht. Ungeachtet dessen verstiess A.________ wiederum gegen die Schweizerische Rechtsordnung, so dass er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. In der Folge zog das Amt für Migration den Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Erwägung, sah mit Verfügung vom 3. November 2015 indes davon ab zu Gunsten der Aussprache einer Verwarnung. 2016 und 2018 folgten weitere Verurteilungen von A.________ (vgl. zum Ganzen VGE III 2018 207 vom 25.3.2019 Ingress Bst. B - F).
\n C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 widerrief das AFM die Niederlassungs­bewilligung von A.________ und es wies ihn an, das Land bis spätestens 8 Wochen nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 782/2018 vom 30. Oktober 2018 ab.
\n Gegen den Regierungsratsbeschluss liess A.________ am 27. November 2018 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen und folgende Anträge stellen:
\n 1. Es seien der Beschluss Nr. 783/2018 der Vorinstanz 2 (hier: Regierungsrat) vom 30. Oktober 2018 sowie die Verfügung der Vorinstanz 1 (hier: Amt für Migration) vom 25. Juli 2018 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Kontrollfrist bis 31. Juli 2020 gelte und von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abgesehen werde.
\n 2. Eventualiter seien der Beschluss Nr. 783/2018 der Vorinstanz 2 (hier: Regierungsrat) vom 30. Oktober 2018 sowie die Verfügung der Vorinstanz 1 (hier: Amt für Migration) vom 25. Juli 2018 aufzuheben und es sei die Sache zwecks zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen und Neuentscheidung an die Vorinstanz 1 zurückzuweisen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
\n D. Mit VGE III 2018 207 vom 25. März 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
\n E. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, eventualiter sei - bei Verzicht auf einen Widerruf - eine Verwarnung auszusprechen oder eine andere mildere Massnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid zurückzuweisen. Im Wesentlichen machte er geltend, der Widerruf sei unverhältnismässig und verletze